TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/7 G302 2203636-1

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Veröffentlicht am 07.06.2019
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Entscheidungsdatum

07.06.2019

Norm

ASVG §410
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G302 2203636-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom 06.07.2018, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder AUVA), vom 06.07.2018, GZ. XXXX, wurde der Antrag des Herrn XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: BF) vom 02.10.2017 auf Gewährung von Leistungen wegen der Folgen seiner Erkrankung an Hepatitis B wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war ab 1989 als Hausarbeiter in einer Schule tätig, wo regelmäßig Blutspendeaktionen durchgeführt wurden. Am 17.03.2000 wurde beim BF die Erkrankung Hepatitis B diagnostiziert.

Mit Bescheid der AUVA vom 28.10.2015 wurde die Erkrankung des BF an Hepatitis B nicht als Berufskrankheit anerkannt und wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein und zog die Klage sodann am 24.02.2016 zurück.

Nach Zurücknahme der Klage wurde mit Bescheid der AUVA vom 30.03.2016 festgestellt, dass die Erkrankung des BF an Hepatitis B keine Berufskrankheit sei.

Am 02.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung von Leistungen wegen Folgen seiner Erkrankung an Hepatitis B.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts.

Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Auch rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 18.01.1971, 1311/70; 15.09.1978, 2300/77; 08.02.1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwSlg 956 A/1949). Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; 25.03.1997, 96/05/0262; 24.02.2006, 2005/12/0227; vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022; 16.10.2017, Fe 2016/05/0001; Leeb, Bescheidwirkungen 20).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207, vgl. auch 29.09.2011, 2010/21/0249).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

3.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Wiederholungsbescheid der belangten Behörde vom 30.03.2016 rechtmäßig erlassen wurde und somit als taugliche Vergleichsentscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit dient. Dies vor dem Hintergrund, als unzulässige Wiederholungsbescheide, also Wiederholungsbescheide mit unzulässigem Inhalt, keine Rechtskraftwirkung entfalten (vgl. Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 72 ASGG Rz 2, Stand 01.01.2018, rdb.at mit Hinweis auf OGH 10ObS10/11k9).

Gemäß § 71 Abs. 1 ASGG treten Bescheide des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.

Für die Zurücknahme der Klage gilt gemäß § 72 ASGG, dass der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft tritt (Z 1). Außerdem gilt bei Zurücknahme der Klage der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist (Z 2 lit b).

Die Erlassung von Wiederholungsbescheiden ist in § 72 Z 2 lit c ASGG geregelt. Demnach hat bei Klagsrücknahme der Versicherungsträger binnen vier Wochen mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.

Das Ziel dieser Regelungen des § 72 ASGG liegt nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 10ObS10/11k9) darin, einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrundeliegende Leistungspflicht und das Bescheidverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang zu bringen, andererseits sicherzustellen, dass der Versicherte den an sich unstrittig gebliebenen Teil - die ursprünglich zuerkannten Leistungen - weiterhin zugesprochen erhält. Danach tritt als Konsequenz der sukzessiven Kompetenz der durch die Klagserhebung außer Kraft getretene Bescheid nach der Klagsrückziehung nicht wieder in Kraft (Z 1). Damit dann nicht der ursprüngliche Antrag als "offen" gilt, gilt auch dieser als zurückgezogen (Z 2 lit b). Der Versicherte hat nur mehr Anspruch auf Wiedererlassung (genau) des früheren Bescheids nach Z 2 lit c ("Wiederholungsbescheid"). Der Versicherungsträger hat daher binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit "Wiederholungsbescheid" jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs 2 ASGG zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre. Ein Wiederholungsbescheid ist nach § 72 Z 2 lit c zweiter Halbsatz ASGG idF ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) auch zu erlassen, wenn im ursprünglichen Bescheid das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in Form einer Feststellung bejaht worden war (Neumayr aaO § 72 ASGG Rz 1 f mwN).

Die Erlassung eines Wiederholungsbescheides nach § 72 Z 2 lit c ASGG betrifft entgegen des Wortlauts dieser Bestimmungen auch Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen einer Berufskrankheit strittig ist (vgl. Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 72 ASGG Rz 4, Stand 01.01.2018, rdb.at). Dies ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes, wonach in sämtlichen Bestimmungen des ASGG beide Tatbestände zusammen angeführt werden ("Arbeits(Dienst)unfall oder Berufskrankheit"). Auch der enge Zusammenhang zwischen § 72 Z 2 lit c ASGG und § 71 Abs. 2 ASGG, welcher sich ebenso sowohl auf Arbeitsunfälle als auch auf Berufskrankheiten bezieht, deutet darauf hin. Bei dem in der ASGG-Novelle 1994 (BGBl 1994/624) hinzugefügten zweiten Halbsatz in § 72 Z 2 lit c wurde die Berufskrankheit somit offenbar versehentlich nicht erwähnt.

Sowohl aus dem Wortlaut des § 72 Z 2 lit c ASGG ("in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist") als auch aus Rechtsprechung (siehe OGH 10ObS10/11k9 Punkt 4.2.) geht hervor, dass im Fall der Zurücknahme einer Klage nicht nur bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls (und einer Berufskrankheit), sondern auch bei Nichtvorliegen ein Wiederholungsbescheid zu erlassen ist. Auch die Gesetzesmaterialien (RV 1654 BlgNR, 28. GP, 26) ergeben, dass ein Wiederholungsbescheid auch bei Verneinung des Arbeitsunfalls zu erlassen ist: "Das dem § 82 Abs. 5, aber auch dem § 65 Abs. 2 ASGG zugrunde liegende Anliegen ist es, künftige Streitigkeiten zu vermeiden, zumindest aber deren Entscheidung dadurch zu erleichtern, daß über die Strittigkeit des Vorliegens eines Arbeits(Dienst)unfalls (und der damit verbundenen Gesundheitsstörungen) möglichst rasch nach dem Unfallgeschehen rechtskräftig abgesprochen wird. Es kommen folgende Gründe in Betracht, weshalb ein Unfallversicherungsträger einen Leistungsanspruch eines Versicherten verneinen könnte: a) es liegt gar kein Arbeits(Dienst)unfall vor oder b) es liegt zwar ein Arbeits(Dienst)unfall vor, er hat aber keinerlei Gesundheitsstörung oder keine im Sinn einer wesentlichen Bedingung' oder keine in einem, einen Leistungsanspruch begründenden Ausmaß zur Folge gehabt. Ergeht in einem dieser Fälle ein Bescheid mit einer derartigen Begründung und erhebt in der Folge der Versicherte eine Klage, so ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung (SSV-NF 1/18, 41, 52), wonach das Ausmaß, in dem der Bescheid durch eine Klage außer Kraft tritt, verhältnismäßig weit auszulegen ist, nicht gesichert, daß der Ausspruch des Bescheides über das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls von der Klage unberührt bleibt. Geht man davon aus, daß durch die Klage (auch) dieser Teil des Bescheides außer Kraft tritt und zieht der Versicherte seine Klage in der Folge zurück, so fehlte es für die Zukunft an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen (bzw. Nichtvorliegen) eines Arbeits(Dienst)unfalls, da nach dem geltenden § 72 Z 2 lit. c ASGG (mangels vorausgegangenen Leistungsbescheides) kein "Wiederholungsbescheid" zu erlassen ist. Zwecks Vermeidung der damit verbundenen nachmaligen schwierigen Beweisverfahren wird daher vorgeschlagen, daß auch für den angesprochenen Bereich ein "Wiederholungsbescheid" zu erlassen sein soll (lit. a)."

Weiters wird in den oben zitierten Materialien ausgeführt, dass "nach Ablauf der vierwöchigen Frist der Versicherungsträger einen Wiederholungsbescheid (auch) nach dem zweiten Halbsatz noch (bis zur Klagseinbringung) jederzeit erlassen (könnte), da für den Fall einer Fristüberschreitung nur die Möglichkeit einer "Säumnisklage" nach dem § 72 Z 2 lit d ASGG (vgl. MSA ASGG Anm. 5 zum § 72 ASGG) vorgesehen ist; dies gälte auch, wenn der Versicherte gar kein Interesse an einer Klagserhebung hat, weil der Bescheid festgestellt hat, daß ein Arbeits(Dienst)unfall nicht vorgelegen ist."

Dass der Wiederholungsbescheid im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der 4 Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme erlassen wurde, schadet aufgrund der zitierten Gesetzesmaterialien nicht.

Im vorliegenden Fall wurde der Wiederholungsbescheid vom 30.03.2016 rechtmäßig erlassen.

3.2.2. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit der Wiederholungsbescheid der belangten Behörde vom 30.03.2016 maßgeblich, mit welchem festgestellt wurde, dass die Erkrankung des BF an Hepatitis B keine Berufskrankheit ist.

Am 02.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung von Leistungen wegen der Folgen seiner Erkrankung an Hepatitis B. Voraussetzung für die Gewährung solcher Leistungen ist die Feststellung, dass die Erkrankung des BF eine Berufskrankheit darstellt. Dies wurde jedoch bereits aufgrund der Klagsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren mit dem daraufhin von der belangten Behörde erlassenen Wiederholungsbescheid vom 30.03.2016 rechtskräftig verneint.

Dass der BF die Klage auf Anraten seines qualifizierten Vertreters aus nicht weiter einzugehenden rechtlichen Erwägungen zurückzog, ist für die gegenständliche Prüfung, ob entschiedene Sache im Sinne oben zitierter Judikatur vorliegt, nicht beachtlich.

Da weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt eine Änderung erfahren haben und sich das Vorbringen des BF, seine Erkrankung an Hepatitis B als Berufskrankheit anzuerkennen, mit dem ersten Antrag, über welchen rechtskräftig mittels Wiederholungsbescheid vom 30.03.2016 abgesprochen wurde, deckt, liegt entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor. Die Rechtskraft des Bescheides vom 30.03.2016 steht einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

entschiedene Sache, Klagsrückziehung, Prozesshindernis der
entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2203636.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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