TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/19 98/06/0200

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;

Norm

BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch S und B Rechtsanwälte KEG in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. September 1998, Zl. I-2-11/1998, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. EG und 2. UG, beide in L, und 3. Marktgemeinde Lauterach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. März 1998 wurde dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Stall- und Wohngebäude auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt. Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers (u.a., daß das Projekt nicht der Widmung entspreche, sondern höchstens eine Hobby-Landwirtschaft vorliege) ab- bzw. zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Juli 1998 abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab der angefochtene Bescheid keine Folge. Diese Entscheidung ist nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen - soweit es beschwerdeerheblich ist - damit begründet, daß weder hinsichtlich der Einhaltung eines Flächenwidmungsplanes noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bestehe. Nach den vorliegenden Aktenunterlagen habe die Baubehörde gerade die Frage der Vereinbarkeit des vorliegenden Projektes mit der Widmung der beiden Bauliegenschaften als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet von Amts wegen eingehend geprüft. Das diesbezügliche Vorstellungsvorbringen habe ausschließlich die Frage zum Inhalt, wie groß die landwirtschaftliche Nutzfläche tatsächlich sei bzw. ob aufgrund des Umstandes, daß die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzfläche nach Auffassung des Beschwerdeführers unter 3 ha liege, überhaupt noch von einem widmungsgemäßen landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden könne. Dadurch werde jedoch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht, sondern lediglich die von der Baubehörde als gegeben erachtete Widmungskonformität in Frage gestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt. Die erkennende Behörde wäre bei Einholung eines entsprechenden Gutachtens zur Frage der Widmungskonformität zu dem Ergebnis gekommen, daß das gegenständliche Projekt nicht mit § 18 Abs. 3 Vbg Raumplanungsgesetz vereinbar sei, weshalb eine Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 30 Abs. 1 Vbg Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG.), führt jene Vorschriften abschließend an, auf die gestützt Nachbarrechte geltend gemacht werden können, soweit sie Auswirkungen auf Nachbargrundstücke betreffen bzw. die Vorschrift dem Schutz der Nachbarn dient. Daraus ergibt sich, daß dem Nachban gemäß den baurechtlichen Bestimmungen Vorarlbergs kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zukommt. Dies gilt auch für den Fall, daß die maßgebliche raumordnungsrechtliche Widmungsregelung einen Immissionsschutz oder ein sonstiges Kriterium vorsieht, das dem Schutz der Nachbarn dient. Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Vbg BauG. von Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143).

In den Beschwerdeausführungen wird ausschließlich die Widmungskonformität des vorliegenden Projektes bestritten. Da der Nachbar gemäß § 30 Abs. 1 Vbg BauG. kein Nachbarrecht in bezug auf die Einhaltung der Flächenwidmung hat, kann der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht in Rechten verletzt sein.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060200.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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