Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W275 2220514-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2019, Zahl 388989010-190638279, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 erster Satz StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es handelte sich dabei um eine Jugendstraftat und es wurde gleichzeitig die Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Schreiben vom 19.09.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Mit Schreiben vom 11.10.2018 erstattete der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2018, Zahl 388989010-180888529, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils des Urteils vom 28.02.2018 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2018 erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.11.2018, GZ G306 2209341-1/2Z, die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schreiben einer Landespolizeidirektion vom 09.04.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.05.2019, GZ G306 2209341-1/9E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. als unbegründet ab, behob Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides und wies den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Am 25.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei insbesondere an, er sei ledig und habe keine Kinder. Mit seiner Freundin sei er seit Februar 2019 zusammen; in Österreich würden überdies seine Eltern und seine Schwester leben, im Kosovo lebe lediglich seine Großmutter. Weitere Verwandte seien in Italien, in der Schweiz und in Deutschland aufhältig. Zuletzt habe er sich etwa vor vier oder fünf Jahren für ca. ein bis zwei Wochen im Kosovo befunden; er habe dort Urlaub gemacht. Befragt, wo er in Österreich Unterkunft genommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei zunächst bei einem Freund in Mödling und sodann bei einem Freund in Baden, deren Namen er nicht nennen werde, untergekommen. Befragt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er per Festnahmeauftrag gesucht werde, gab er an, dies sei ihm ab der zweiten Woche bewusst gewesen. Er habe sich nicht gestellt, da er sich schon einmal in Haft befunden habe. Er habe nicht vorgehabt, sich lange zu verstecken, sondern lediglich so lange, bis ihm seine Anwältin sage, was er machen solle. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer überdies mitgeteilt, dass die Republik Kosovo ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt habe. Die Vertretung des Beschwerdeführers legte eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers vor und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht mehr entziehen werde und bereits mit einem Anti-Gewalttraining begonnen habe.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2019, E 2254/2019-6, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit Bescheid vom 26.06.2019, Zahl 388989010-190638279, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aktuell staatenlos und zuvor Staatsangehöriger des Kosovo gewesen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liege die Zustimmung des Kosovo zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, lautend auf den Beschwerdeführer, vor; diese sei bereits am 21.06.2019 ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner Verurteilungen in Strafhaft bzw. elektronisch überwachtem Hausarrest befunden und sei im Bundesgebiet gemeldet. Er halte sich jedoch illegal im Bundesgebiet auf, da gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Trotz dieser Entscheidung sei er untergetaucht und habe jegliche Kooperation mit der Behörde verweigert. Nach Erlassung von Festnahmeaufträgen habe er sich letztlich aus eigenem gestellt. Zuvor sei auch versucht worden, den Beschwerdeführer an der Adresse seiner Freundin anzutreffen. Dabei habe sich herausgestellt, dass sämtliche Adressen und Personen, welche er im Wege einer schriftlichen Stellungnahme angegeben habe, ins Leere geführt hätten bzw. die Personen nicht mehr an den angegebenen Orten aufhältig gewesen seien und habe auch die Kernfamilie des Beschwerdeführers keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen können. Der Beschwerdeführer habe zwar familiäre Bindungen im Bundesgebiet, diese jedoch lediglich dafür vorgeschoben, um seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren, indem er offenbar auch mit der Unterstützung seiner Familie im Bundesgebiet untergetaucht sei.
Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin Beschwerde und brachte insbesondere vor, er lebe seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich und sei im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Seine gesamte Kernfamilie sowie seine Großeltern und viele andere Verwandte würden seit Jahrzehnten in Österreich leben. Er sei im Jahr 2017 zwei Mal wegen Jugendstraftaten verurteilt worden; diesen Lebensabschnitt wolle er nun hinter sich lassen und werde dabei von seiner Familie und seiner Freundin voll unterstützt. Die Haft habe ihn sehr geprägt und traumatisiert, sodass er sich aufgrund der Angst, wieder inhaftiert zu werden, eine kurze Zeit dem Verfahren entzogen und alles verdrängt habe, da er auch unter einer massiven psychischen Belastung gelitten habe. Es sei ein Festnahmeauftrag erlassen und er intensiv gesucht worden. Durch die Einwirkung seiner Eltern und seiner Vertretung habe er sich in weiterer Folge der Behörde gestellt und mit allen Kräften am Verfahren mitgewirkt. Trotzdem sei über ihn die Schubhaft verhängt worden. Die belangte Behörde übergehe die nunmehr für ihn bestehende Lebenssituation, die sehr für die Anwendung gelinderer Mittel spreche. Daher sei selbst bei Bejahen eines etwaigen Sicherungsbedarfes weder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft noch ihre Notwendigkeit gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe zudem nur einseitig ermittelt und sich nicht mit seiner konkreten familiären Situation auseinandergesetzt. Seine Familie lebe seit über drei Generationen in Österreich, die Bindungen seien sehr intensiv und hätten nichts mit aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten zu tun. Die Familie habe vielmehr versucht, auf ihn einzuwirken, um seine Mitwirkung am Verfahren zu gewährleisten. Der Vater habe ihn zur Behörde begleitet um sicher zu gehen, dass er sich stelle und mit den Behörden kooperiere. Der Vater habe auch eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Überdies seien die sozialen Kontakte und Freundschaften sowie die Beziehung zu seiner Freundin für ihn existenziell; der Eingriff in sein Familien- und Privatleben stelle eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Im Kosovo sei er zuletzt vor vier Jahren für die Dauer von zwei Wochen gewesen. Dort lebe bloß seine Großmutter, zu der er keine Beziehung habe. Er würde durch die Abschiebung seine gesamte Lebensorientierung verlieren und wäre in seiner Existenz bedroht. Beantragt wurden insbesondere die sofortige Aufhebung der Schubhaft, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers aufzuerlegen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1. Der volljährige Beschwerdeführer war ursprünglich Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er stellte einen Antrag auf Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit, dem mit Bescheid vom 15.11.2017 entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer ist seither staatenlos. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 erster Satz StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB - unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG - zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer und zwei weitere verurteilte Personen haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX in XXXX dadurch, dass sie von hinten auf eine näher genannte Person zusprangen und diese zu Boden stießen, ihr Schläge und Fußtritte gegen den Körper versetzten und der Beschwerdeführer mit einem nicht ausgefahrenen Springmesser wiederholt auf den Oberkörper der genannten Person einschlug, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der genannten Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse und einen näher genannten Bargeldbetrag mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten; sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen dürfen, nämlich die Bankomatkarte einer näher genannten Person mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden; Urkunden, über die sie nicht verfügen dürfen, nämlich die Sozialversicherungskarten zweier näher genannten Personen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Der Beschwerdeführer und zwei weitere verurteilte Personen haben näher genannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten einer näher genannten Bank einen näher genannten Bargeldbetrag durch Behebung mit der oben beschriebenen Bankomatkarte.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden der ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Schadensgutmachung mildernd sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen erschwerend gewertet. Im Urteil wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Jugendlicher sei und erstmals in seinem Leben das Haftübel verspüre, sodass es möglich sei, den Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen. Eine gänzliche bedingte Strafnachsicht sei in Anbetracht dessen, dass er das von ihm mitgeführte Messer zum Einsatz gebracht und die Tathandlung des schweren Raubes verharmlos habe, ausgeschlossen.
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils des oben genannten Urteils vom 28.02.2018 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
4. Der Beschwerdeführer wird seit 26.06.2019 in Schubhaft angehalten. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den XXXX vorgesehen.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein; am 21.06.2019 erteilte die Republik Kosovo die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein; er ist seit Mai 2007 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Er besuchte im österreichischen Bundesgebiet die Schule und arbeitete als Bauhilfsarbeiter. Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich ein Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") zuerkannt, der in der Folge mehrfach verlängert wurde.
2. Mit Bescheid vom 20.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung, des Einreiseverbotes sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem (damaligen) Vertreter des Beschwerdeführers am 07.05.2019 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26.06.2019, E 2254/2019-6, dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben hat. Es besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.
3. Nach der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Beschwerdeführers wiederholt Festnahmeaufträge. Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder an seiner eigenen Meldeadresse noch an weiteren von ihm im Verfahren bekannt gegebenen Adressen angetroffen werden. Er war weder im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung für die Behörden greifbar, noch konnte seine Kernfamilie Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen. Der Beschwerdeführer ist vielmehr untergetaucht und hat sich erst nach mehreren Wochen des Untertauchens am 25.06.2019 bei der Behörde gemeldet.
Dem Beschwerdeführer war spätestens ab der zweiten Woche seines Untertauchens bewusst, dass er mittels Festnahmeauftrag gesucht wird. Der Beschwerdeführer kann sich nicht vorstellen, im Kosovo zu leben.
Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden neuerlich entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt. Er hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen.
4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich insbesondere seine Eltern und eine Schwester; bei diesen hat er auch gewohnt. Weiters leben entferntere Verwandte in Österreich. Eine Großmutter des Beschwerdeführers lebt im Kosovo, weitere Verwandte leben in Italien, in der Schweiz und in Deutschland. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten; seit Februar 2019 hat er eine Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
5. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes eigenes Vermögen. Der Vater des Beschwerdeführers hat für diesen eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung, datiert mit 25.06.2019, abgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2209341-1 und 2220514-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen und unstrittigen Inhalten des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit und seiner nunmehrigen Staatenlosigkeit aufgrund seines Antrages auf Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bescheid vom 15.11.2017. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht.
2.2. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Die konkreten Feststellungen zur Verurteilung vom 28.02.2018 ergeben sich überdies aus dem im Akt einliegenden Strafurteil eines Landesgerichtes.
2.3. Hinweise auf verfahrensrelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers lassen sich weder den Akten noch der Einvernahme des Beschwerdeführers oder der Beschwerde entnehmen, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.4. Dass der Beschwerdeführer seit 26.06.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die für den XXXX vorgesehene Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schriftverkehr.
2.5. Die Feststellungen zu dem mit der Republik Kosovo eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie die diesbezügliche Zustimmung der Republik Kosovo ergeben sich aus dem im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Schriftverkehr. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 1 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) zu verweisen, wonach jede Vertragspartei formlos die Person übernimmt, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt und dies auch für die Person gilt, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren hat und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten hat. Zweifel an der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die Republik Kosovo haben sich im Verfahren somit nicht ergeben.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
3.1. Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer seit Mai 2007 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zum Schulbesuch des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeit als Bauhilfsarbeiter ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schulzeugnissen, Lohnzettel sowie dem schriftlichen Lebenslauf des Beschwerdeführers; sie stimmen auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren überein. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus im Akt einliegenden Kopien sowie aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters.
3.2. Aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bescheid vom 20.10.2018, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019, den in den Akten einliegenden Zustellnachweisen sowie dem im Akt einliegenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2019 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.
3.3. Die Feststellungen zu den Festnahmeaufträgen sowie dem Nichtantreffen des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse sowie an weiteren im Verfahren bekannt gegebenen Adressen basieren insbesondere auf den im Akt einliegenden Festnahmeaufträgen sowie den entsprechenden Berichten der näher genannten Landespolizeidirektion. Dass der Beschwerdeführer weder im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung für die Behörden greifbar war, noch seine Kernfamilie Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen konnte, ergibt sich aus den im Akt dokumentierten Kontaktaufnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung sowie dem Aktenvermerk eine Landespolizeidirektion vom 04.06.2019. Dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist und sich erst nach mehreren Wochen des Untertauchens am 25.06.2019 bei der Behörde gemeldet hat, hat er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in seiner Beschwerde angegeben; die entsprechenden Feststellungen sind unstrittig. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab der zweiten Woche seines Untertauchens bewusst war, dass er mittels Festnahmeauftrag gesucht wird und er sich nicht vorstellen kann, im Kosovo zu leben, gründet auf seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aus dem soeben Genannten resultiert auch die Feststellung, wonach eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden neuerlich entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt und er sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
3.4. Die Feststellungen zu den in Österreich und in anderen europäischen Staaten lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, zu seinen Wohnverhältnissen und zu seinem Familienstand sowie seiner Freundin beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.
3.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, basiert auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung zu der vom Vater des Beschwerdeführers abgegebenen und notariell beglaubigten Verpflichtungserklärung basiert auf einer im Akt einliegenden Kopie dieses Schriftstückes.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Trotz dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer untergetaucht und habe jegliche Kooperation mit der Behörde verweigert. Nach Erlassung von Festnahmeaufträgen habe er sich letztlich gestellt. Zuvor sei auch versucht worden, den Beschwerdeführer an verschiedenen Adressen anzutreffen. Dabei habe sich herausgestellt, dass sämtliche Adressen und Personen, welche er angegeben habe, ins Leere geführt hätten bzw. die Personen nicht mehr an den angegebenen Orten aufhältig gewesen seien und habe auch die Kernfamilie des Beschwerdeführers keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen können. Der strafrechtlich verurteilte Beschwerdeführer habe zwar familiäre Bindungen im Bundesgebiet, diese jedoch dafür vorgeschoben, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren, indem er offenbar auch mit der Unterstützung seiner Familie im Bundesgebiet untergetaucht sei.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer tauchte nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 unter und war weder an seiner eigenen Meldeadresse noch an weiteren von ihm im Verfahren bekannt gegebenen Adressen auffindbar. Er war auch weder im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung für die Behörden greifbar, noch konnte seine Kernfamilie Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen. Der Beschwerdeführer hat sich erst nach mehreren Wochen des Untertauchens am 25.06.2019 bei der Behörde gemeldet; zuvor waren von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiederholt Festnahmeaufträge erlassen worden, die jedoch erfolglos blieben. Dem Beschwerdeführer war spätestens ab der zweiten Woche seines Untertauchens bewusst, dass er mittels Festnahmeauftrag gesucht wird. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid - wenn auch in verkürzter Form - fest, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt und führt weiters aus, dass diese familiären Bindungen nicht über ein normales Maß hinausgehen (Seite 7f des angefochtenen Bescheides). Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die bestehenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers letztlich rechtlich anders gewertet hat als es den Intentionen des Beschwerdeführers entspricht, ist kein Mangel im Bereich der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schließlich auch die vom Vater des Beschwerdeführers abgegebene, notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung berücksichtigt (Seite 14 des angefochtenen Bescheides).
Auch vor dem Hintergrund, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX vorgesehen ist, der Beschwerdeführer sich jedoch laut seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorstellen kann, im Kosovo zu leben (Seite 3 der Niederschrift) und in seiner Beschwerde angegeben hat, durch die Abschiebung seine gesamte Lebensorientierung zu verlieren und in seiner Existenz bedroht zu sein (Seite 5 der Beschwerde), geht das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorliegt. Unter Berücksichtigung seines tatsachlichen, in jüngerer Vergangenheit gesetzten Verhaltens vermag auch die Verneinung der Frage in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob er sich nunmehr wieder verstecken würde und seine diesbezügliche Begründung, er habe jetzt eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, nicht zu überzeugen, zumal der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2019 - unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Der Beschwerdeführer ist zwar seit Mai 2007 durchgehend in Österreich gemeldet, war jedoch nach Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 für die Dauer von mehreren Wochen weder an seiner eigenen Meldeadresse auffindbar, noch im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung oder seiner Kernfamilie greifbar. Auch im Bewusstsein, dass nach ihm gesucht wurde, entzog sich der Beschwerdeführer weiterhin dem Verfahren und meldete sich erst aufgrund der Einwirkung seiner Eltern und seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 25.06.2019 bei der Behörde.
Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Österreich nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung, sein Vater hat für ihn jedoch eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung, datiert mit 25.06.2019, abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt gegenständlich auch nicht, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht hat, hier aufgewachsen und in die Schule gegangen ist und über Familienangehörige, insbesondere seine Eltern und eine Schwester, bei welchen er auch gewohnt hat, sowie über soziale Kontakte verfügt. Weiters wird auch nicht außer Acht gelassen, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer seit Februar 2019 in Österreich eine Freundin hat, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Dennoch hat auch dieses familiäre Umfeld den Beschwerdeführer weder an der Begehung strafbarer Handlungen - die unter Zugrundelegung der Urteilsbegründung des zuständigen Strafgerichtes auch nicht als Handlungen aus Übermut abgetan werden können - noch am Untertauchen nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 gehindert. Auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Vater des Beschwerdeführers diesen zur Behörde begleitet hat, um sicher zu gehen, dass sein Sohn sich stelle und mit den Behörden kooperiere, vermag zwar ein Bemühen des Vaters, nicht jedoch eine Eigeninitiative des Beschwerdeführers oder dessen Kooperationsbereitschaft mit Behörden oder Gerichten darzutun.
Unter Berücksichtigung des zeitnah vorgesehen Abschiebetermins des Beschwerdeführers am XXXX sowie dem in der (auch jüngsten) Vergangenheit gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass dieser die Abschiebung als Existenzbedrohung und Verlust seiner Lebensorientierung (vgl. Seite 5 der Beschwerdeschrift) ansieht, ist im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.02.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 erster Satz StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB - unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG - zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer und zwei weitere verurteilte Personen haben unter anderem im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX in XXXX dadurch, dass sie von hinten auf eine näher genannte Person zusprangen und diese zu Boden stießen, ihr Schläge und Fußtritte gegen den Körper versetzten und der Beschwerdeführer mit einem nicht ausgefahrenen Springmesser wiederholt auf den Oberkörper der genannten Person einschlug, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der genannten Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse und einen näher genannten Bargeldbetrag mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten. In der Urteilsbegründung wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers der ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Schadensgutmachung mildernd sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen erschwerend gewertet. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils des Urteils vom 28.02.2018 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Als Datum der (letzten) Tat wurde der 22.05.2018 festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen ist und hier über wesentliche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Es wird auch nicht außer Acht gelassen, dass er die begangenen Straftaten als Jugendlicher verübt hat und diesen Lebensabschnitt nunmehr hinter sich lassen möchte. Dennoch hat bereits das zuständige Landesgericht in seinem Urteil vom 28.02.2018 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das von ihm mitgeführte Messer zum Einsatz gebracht und die Tathandlung des schweren Raubes verharmlos habe, weshalb eine gänzliche bedingte Strafnachsicht - trotz der damaligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers - ausgeschlossen wurde.
Darüber hinaus mussten hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 wiederholt Festnahmeaufträge erlassen werden, da der Beschwerdeführer untertauchte und weder an seiner eigenen Meldeadresse noch an weiteren von ihm im Verfahren bekannt gegebenen Adressen angetroffen werden konnte und auch nicht im Wege seiner (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung oder über seine Kernfamilie für die Behörden greifbar war. Dabei war dem Beschwerdeführer spätestens ab der zweiten Woche seines Untertauchens bewusst, dass er mittels Festnahmeauftrag gesucht wird. Aus