TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/3 W251 2217573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2019
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Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W251 2217573-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX geboren am XXXX alias XXXX , StA. Liberia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019, Zl. 278324007 - 190220924, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Gegen den Beschwerdeführer bestehen mehrere rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig.

Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 11.02.2019 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig sei, es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2019 wurde über den Beschwerdeführe gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und eine Ausweisung nach Liberia für zulässig erklärt worden sei. Er wisse daher spätestens seit dem Jahr 2009, dass er sich nicht mehr in Österreich aufhalten könne. Im Jahr 2011 sei zudem eine Ausweisung erlassen und eine Rückkehrentscheidung gefällt worden. Am 12.02.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 Abs 1 AsylG gestellt. Auch dieser Antrag sei rechtskräftig zur Gänze abgewiesen worden und sei eine Rückkehrentscheidung ergangen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2019 sei gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, eine Abschiebung nach Liberia sei als zulässig erklärt worden, es sei keine Frist für eine freiwillige Rückkehr erlassen worden, einer Beschwerde gegen diesen Bescheid sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer sei mehrfach untergetaucht und habe sich dem Verfahren entzogen. Er habe einem Ladungsbescheid zur Identifikation bei der liberianischen Botschaft keine Folge geleistet und somit das Verfahren zur Außerlandesbringung verschleppt. Er sei wiederholt straffällig geworden. Zuletzt sei er am 22.11.2018 von einem Landesgericht erneut wegen Suchtmitteldelikten zu 24 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Das Bundesamt habe rechtzeitig Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gesetzt. Es bestehe Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr, mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft dann nicht verhängt werden dürfe, wenn mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht zu rechnen sei. Dies sei hier der Fall, da das Bundesamt noch kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer habe erlangen können, obwohl dieses seit 2009 mehrfach versucht habe für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Es liege ein Versäumnis der Behörde vor. Da die Abschiebung in Ermangelung von Dokumenten aussichtslos sei, sei die Schubhaft rechtswidrig. Die Schubhaft sei zudem unmittelbar an den Anschluss der Strafhaft erfolgt. Das Bundesamt habe auf eine möglichst kurze Schubhaft hinzuwirken. Da das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht ohne Verzögerung von der Behörde betrieben worden sei, sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Es liege zudem keine Fluchtgefahr vor bzw. haben gelinderer Mittel angewandt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über Barmittel, ein breites soziales Netzwerk und spreche Deutsch. Das Bundesamt habe keine Ermittlungen gesetzt und keine Einzelfallabwägung getroffen. Eine Straffälligkeit sei kein Kriterium für eine Fluchtgefahr. Es habe zudem ein gelinderes Mittel verhängt werden können, der Beschwerdeführer sei bereit mit den Behörden zu kooperieren und Auflagen einzuhalten. Es wurde die Einvernahme einer Zeugin sowie Kostenersatz beantragt.

4. Der Beschwerdeführer wird seit 19.03.2019 in Schubhaft angehalten. Er wurde nach Beendigung der Strafhaft in die Schubhaft überstellt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2019 und am 23.04.2019 eine mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde am 23.04.2019 mündlich verkündet. Es wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 887,2 zu ersetzen.

6. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.04.2019 die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2009 abgewiesen.

Vom 11.12.2003 bis zum 07.03.2004 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht aufrecht gemeldet.

Am 12.01.2004 wurden der Beschwerdeführer sowie andere Personen im Zuge einer Schwerpunktaktion bei einem Lokalbahnhof zur Fremdenkontrolle und Kontrolle im Sinne des Suchtmittelgesetzes angetroffen. Bereits unmittelbar beim ersten Einschreiten der Beamten ergriffen der Beschwerdeführer und eine weitere Person die Flucht, diese konnten jedoch festgenommen werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2004 von einem Landesgericht wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs 1 und 2 Z 2 SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2005 von einem Landesgericht wegen dem Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels (§ 28 Abs 2 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 14.07.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.12.2008 von einem Landesgericht wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs 1 Z 1, 8. Fall, § 27 Abs 3, § 27 Abs 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2009 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, dies unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Vom 06.08.2009 bis zum 24.11.2010 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemeldet.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 oder 2010 für einen Zeitraum von neun Monaten bis zu einem Jahr nach Italien um dort eine Frau zu suchen und sich durch eine Heirat einen Aufenthalt zu legalisieren. Danach reiste der Beschwerdeführer, trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes erneut nach Österreich ein. Am 25.11.2010 war der Beschwerdeführer wieder in Österreich behördlich gemeldet.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.05.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 08.11.2011 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird.

Am 05.01.2012 wurde bei der liberianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt.

Am 11.01.2012 nahm der Beschwerdeführer an einer Rückkehrberatung durch die Caritas teil. Der Beschwerdeführer gab in der Rückkehrberatung an, dass er versuchen werde sich mit der liberianischen Botschaft in Kontakt zu setzen.

Am 13.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid vom 06.03.2012 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 21.05.2012 keine Folge gegeben.

Mit Bescheid vom 15.02.2012 wurde von der Verhängung einer Schubhaft gegen den Beschwerdeführer abgesehen und diesem das gelindere Mittel einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer Polizeistation aufgetragen.

Der Beschwerdeführer war vom 12.02.2013 bis zum 13.05.2013, vom 24.12.2013 bis zum 06.03.2014 und vom 21.04.2014 bis zum 08.06.2015 behördlich nicht in Österreich gemeldet.

Mit Ladungsbescheid vom 09.10.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsprüfung zu einem Termin bei der liberianischen Delegation für den 28.10.2015 vorgeladen. Dieser Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 27.10.2015 vor, dem Beschwerdeführer wurde jedoch keine Bettruhe verordnet. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 28.10.2015 ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag erlassen, um diesen bei der liberianischen Delegation vorzuführen. Der Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer bereits seit drei Tagen nicht mehr in seiner Unterkunft aufhältig war. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt oder aus sonstigen medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, zu dem Termin bei der Delegation zu erschienen.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 Abs 1 AsylG. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wies das Bundesamt diesen Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig sei und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 75 AsylG nicht erteilt" ersatzlos behoben wurde.

Am 15.09.2016 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der liberianischen Botschaft vom Bundesamt urgiert.

Am 10.11.2017 sollte der Beschwerdeführer bei einem Termin der liberianischen Delegation vorgeführt werden. Es wurde gegen den Beschwerdeführer am 25.10.2017 ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer an drei Terminen nicht in seiner Unterkunft hat angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer war bei der Unterkunft in den Aufzeichnungen jeweils als abwesend vermerkt. Auch nach der 1. polizeilichen Nachschau ist der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Unterkunft zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer erhielt durch den Unterkunftgeber und Mitbewohner Kenntnis vom Festnahmeauftrag und davon, dass die Polizei ihn gesucht hat. Der Beschwerdeführer meldete sich jedoch nicht bei der Polizei und hielt sich verborgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer anschließend einen Anwalt aufgesucht hat.

Der Beschwerdeführer war zwar vom 19.05.2016 bis zum 01.03.2019 behördlich gemeldet, an der gemeldeten Wohnadresse hielt sich der Beschwerdeführer jedoch nur sporadisch auf.

Am 21.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Suchtgifthandel erhoben.

Am 08.11.2018 wurde bei der nigerianischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gestellt. Die nigerianische Botschaft gab bekannt, dass diese die Ausstellung eines Heimreisezertifikats prüfen werde, falls sich herausstellen werde, dass der Beschwerdeführer doch kein liberianischer Staatsangehöriger sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2018 wegen Verbrechen des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1, 5. Fall § 28a Abs 3, 1. Fall SMG) Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hat an drei andere Personen in Zeiträumen von Sommer 2017 bzw. Anfang Februar 2018 bis jeweils April 2018 insgesamt 88 Gramm Kokain gewinnbringend überlassen.

Am 04.02.2019 urgierte das Bundesamt bei der liberianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig sei, es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 als unbegründet abgewiesen.

Am 18.03.2019 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der liberianischen Botschaft.

Am 18.04.2019 fand eine telefonische Befragung des Beschwerdeführers durch die liberianische Botschaft betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats statt. Die Telefonbefragung wurde von der Botschaftsrätin von Liberia vorzeitig abgebrochen, da der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen nicht richtig beantwortet hat, er an der Befragung nicht mitgewirkt hat und nicht kooperieren wollte. Die liberianische Botschaft wird schriftlich über die Ausstellung eines Heimreisezertifikats entscheiden.

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2. In Österreich führt der Beschwerdeführer die Namen XXXX und die Geburtsdaten XXXX .

Der Beschwerdeführer hat in Österreich unrichtige Angaben über seine Identität gemacht, die Identität des Beschwerdeführers steht derzeit nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen.

3. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

4. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einem Glaukom, dass während der Schubhaft ambulant und medikamentös behandelt wird, in einem gesunden und guten Allgemeinzustand. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

5. Der Beschwerdeführer weist vier strafgerichtliche Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz auf. Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitsstrafen verurteilt.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2019 aus der Strafhaft entlassen und in die Schubhaft überstellt. Der Beschwerdeführer wird seit 19.03.2019 in Schubhaft angehalten.

7. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikats zu rechnen. Es ist daher mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen.

Dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht abgeschoben wurde, liegt daran, dass dieser versucht seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperationswillig. Der Beschwerdeführer hat auch einer Ladung zur liberianischen Botschaft keine Folge geleistet und ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

8. Mit Bescheid vom 14.07.2005 wurde über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer reiste 2009 bzw. 2010 von Österreich nach Italien aus, neun Monate bzw. ein Jahr später reiste der Beschwerdeführer trotz Aufenthaltsverbotes erneut nach Österreich ein.

9. Der Beschwerdeführer ist mehrfach untergetaucht und hat sich dadurch der Ausstellung eines Heimreisezertifikats entzogen. Der Beschwerdeführer ist seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. Es konnten bereits zwei Festnahmeaufträge nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer nicht auffindbar war.

10. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten.

Familiäre und soziale Komponente:

1. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch nur wenige soziale Kontakte.

2. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

4. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er kann jedoch bei Freunden vorübergehend wohnen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie in die in der Verhandlung vorgelegten Urkunden, insbesondere in das Telefonprotokoll der liberianischen Botschaft vom 18.04.2019.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zu den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, den Verurteilungen, den behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes des Bundesamtes und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 oder 2010 für einen Zeitraum von neun Monaten bis zu einem Jahr nach Italien gereist ist, um dort eine Frau zu finden, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Diese decken sich auch mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den Heimreisezertifikatsverfahren und den Urgenzen des Bundesamtes ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Telefonprotokoll vom 18.04.2019 mit der liberianischen Botschaft.

Die Feststellungen über die fehlenden behördlichen Meldungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der Ladungsbescheid vom 09.10.2015 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Zustellnachweis. Da der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte um sich für den Termin bei der liberianischen Botschaft zu entschuldigen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von diesem Termin Kenntnis hatte.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 18.04.2019 an, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre am Delegationstermin vom 28.10.2015, 09:30 Uhr, teilzunehmen, da er wegen hohen Blutdrucks am 27.10.2015 sowie am 28.10.2015 im Wilhelminenspital gewesen sei. Dem Auftrag des Gerichts, diesbezüglich medizinische Unterlagen bzw. Bestätigungen des ehemaligen Anwaltes vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Dem Verwaltungsakt (AS 378, AS 377) sind zudem zwei Arztbestätigungen vom 28.10.2015 (08:00 bis 09:20 und 10:25 bis 11:00) von Ärzten im 17. Bezirk zu entnehmen, es ist daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2015 zeitgleich wegen akuter Beschwerden im Wilhelminenspital gewesen sei. Weder diesen Arztbestätigungen noch der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 27.10.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Delegationstermin aus medizinischen Gründen nicht hätte teilnehmen können. Den Bestätigungen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer akute medizinische Beschwerden gehabt habe oder es sich um unaufschiebbare Arzttermine gehandelt habe. So hat der erste Arzt am 28.10.2015 zwar eine Laborüberweisung angeordnet, nicht jedoch eine Einlieferung in ein Spital. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen oder anderen triftigen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre zum Termin bei der Delegation am 28.10.2015 zu erscheinen.

Dass der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, dass die Polizei versucht hat diesen am 08.11.2017 sowie am 09.11.2017 aufzufinden, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Zimmergenosse und der Unterkunftsführer ihn informiert haben (S. 14). Dass der Beschwerdeführer jedoch anschließend zu einem Anwalt gegangen sei, der ihm gesagt habe, dass er als Anwalt die Angelegenheit übernehmen werde, ist nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen diesbezügliche Unterlagen und Bestätigungen dem Gericht vorzulegen, der Beschwerdeführer konnte jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen vorlege. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht hat, sich vor der Polizei verborgen zu halten.

Dass der Beschwerdeführer zwar vom 19.05.2016 bis zum 01.03.2019 an einer Adresse in Österreich gemeldet war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er öfter bei Freunden übernachtet habe, auch seine Fahrnisse habe er bei Freunden eingelagert. Zudem konnte der Beschwerdeführer am 08.11.2017 sowie am 09.11.2017 an seiner Wohnadresse nicht aufgefunden werden. Der Unterkunftsbetreuer gab der Polizei gegenüber an, dass er nach den Aufzeichnungen jeweils als abwesend aufscheint. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse nur sporadisch aufhältig war, zudem war der Beschwerdeführer ab dem 19.07.2018 bis zum 19.03.2019 in Justizanstalten aufhältig.

Dass der Beschwerdeführer nicht mit der Botschaftsrätin am 18.04.2019 kooperiert hat, ergibt sich aus dem Protokoll vom 18.04.2019 über das Telefonat mit der Botschaftsrätin. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert seine damalige Adresse in Nigeria bekannt zu geben, der Beschwerdeführer gab eine Insel an, die jedoch unbekannt ist und scheinbar nicht existiert. Der Beschwerdeführer gab beim Telefonat an, dass er 2005 den letzten Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2003 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass seine Eltern bereits 2001 verstorben seien. Den Namen seiner Eltern gab der Beschwerdeführer am 15.10.2003 mit XXXX für seinen Vater und XXXX für seine Mutter an. Bei der Einvernahme vor der Bundespolizei am 16.02.2005 gab der Beschwerdeführer an seine Eltern würden XXXX und XXXX heißen und in Liberia leben (AS 63). Bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX , sein Großvater XXXX und seine Mutter XXXX heißen würde. Bei der Botschaftsrätin am 18.04.209 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX heißen würden. Bei der Befragung am 15.10.2003 gab der Beschwerdeführer an, nie eine Schule besucht zu haben. Bei der Befragung bei der Bundespolizei am 16.02.2005 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Liberia zwei Jahre lang in die Schule gegangen. Bei der Befragung durch die Botschaftsrätin gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer gab in der Befragung vom 15.10.2003 an, dass er Englisch und Vai spreche. In der Befragung vom 29.05.2108 gab der Beschwerdeführer an, dass er Englisch und Vai sprechen würde, auf Aufforderung des Richters konnte er jedoch kaum Begriffe in der Sprache Vai nennen. In der Verhandlung vom 18.04.2019 gab der Beschwerdeführer an Vai und auch Englisch zu sprechen (S. 3). Bei der Befragung durch die Botschaftsrätin am 18.04.2019 konnte der Beschwerdeführer jedoch nichts auf Vai sagen. Er gab an, dass er nichts mehr auf Vai sagen könne, weil er die Sprache schon lange nicht mehr gesprochen habe. Der Beschwerdeführer konnte bei der Botschaftsrätin weder das Nationalgericht noch eine typische liberianische Suppe nennen. Die Botschaftsrätin hat das Telefonat abgebrochen, da der Beschwerdeführer nichts über Liberia wisse und keine einzige Frage habe richtig beantworten können. Es ist daher aufgrund der Angabe der Botschaftsrätin und der Vielzahl an Widersprüchen in den bisherigen Einvernahmen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Identität verschleiert und nicht mit den Behörden kooperiert, sondern diese zu täuschen versucht.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht.

2.2.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben hat und er versucht seine Identität und Herkunft zu verschleiern, ergibt sich aus den bisherigen Einvernahmen sowie aus der telefonischen Befragung durch die Botschaftsrätin (siehe Begründung zu Punkt 2.1.). Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente über seine Identität im Verfahren vorgelegt, sodass seine Identität aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht feststeht.

2.2.3. Dass gegen den Beschwerdeführer mehrere aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 23.04.2019.

2.2.5. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt erliegenden Verurteilungen.

2.2.6. Die Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus der Anhalte- und Vollzugsdatei sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.2.7. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht erfolgen können soll. Dass der Beschwerdeführer noch nicht abgeschoben wurde, ist ausschließlich auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer gab bei der Rückkehrberatung durch die Caritas am 11.01.2012 an, dass er sich mit der liberianischen Botschaft in Kontakt setzen werde. In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2019 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er noch keinen Bedarf gesehen habe sich mit seiner Botschaft in Verbindung zu setze, würde er jedoch einen Reisepass benötigen um zu heiraten, dann hätte er sich bereits mit der Botschaft in Verbindung gesetzt, jedoch sehe er jetzt keinen Bedarf (S 11-12). Es liegt daher in erster Linie am Beschwerdeführer sich mit der Botschaft in Verbindung zu setzen.

Zudem hat die nigerianische Botschaft bekannt gegeben, bei einer Ablehnung durch die Botschaft von Liberia, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer für Nigeria zu prüfen. Es kann daher die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer nicht als aussichtslos erachtet werden.

Zudem hat der Beschwerdeführer einen Termin bei der liberianischen Botschaft trotz Ladung unentschuldigt nicht wahrgenommen. Dass der Beschwerdeführer medizinisch gehindert gewesen wäre, an dem Termin im Jahr 2015 teilzunehmen, hat sich nicht ergeben. Zudem versucht der Beschwerdeführer seine Identität zu verschleiern, indem er zu seinen Namen und zu seiner familiären Herkunft unrichtige Angaben macht. Er hat auch bei der telefonischen Befragung durch die Botschaftsrätin nicht mitgewirkt. Der Beschwerdeführer versucht daher eine Abschiebung zu verhindern.

2.2.8. Dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des Aufenthaltsverbotes nach Italien und von dort nach mehreren Monaten wieder nach Österreich zurückreiste, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 18.04.2019.

2.2.9. Dass der Beschwerdeführer sich verborgen hielt und sich behördlich nicht durchgehend gemeldet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid nicht nachgekommen ist und zwei Festnahmeaufträge nicht haben vollzogen werden können, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.2.10. Dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen werde und er sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft vor den Behörden verborgen halten und untertauchen werde, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer versucht die Behörden und Gerichte sowie die Botschaftsrätin von Liberia über seine Identität zu täuschen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach einschlägig verurteilt, er achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist entgegen einem Aufenthaltsverbot erneut nach Österreich eingereist. Er ist einem Ladungsbescheid nicht gefolgt, es konnten bereits zwei Festnahmeaufträge nicht vollstreckt werden, da der Beschwerdeführer nicht auffindbar war. Der Beschwerdeführer hat bereits einmal versucht vor der Polizei zu flüchten. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften nicht ein und ist unsteten Aufenthalts.

Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr zwar angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen jahrelang gezeigten Verhalten, in dem er erfolgreich seine Abschiebung verhindert hat, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird.

In Anbetracht des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers sind die Angaben der Zeugin, wonach diese ihm vertrauen würde und es keinen Sinn machen würde, wenn der Beschwerdeführer untertauchen würde, nicht geeignet, eine Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die Zeugin konnte den Beschwerdeführer auch bisher nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen.

2.3. Zur familiären und sozialen Komponente

Die Feststellungen zur mangelnden familiären, geringen sozialen und fehlenden beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen darin im bisherigen Verfahren übereinstimmenden Aussagen.

Der Beschwerdeführer gab an über keine Vermögenswerte zu verfügen. Das Geld, welches er in der Justizanstalt verdient habe (EUR 350,00), habe er bereits zum Großteil ausgegeben. Der Beschwerdeführer gab selber an, keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen. Er ist daher nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verbrachte die letzten Monate in einer Justizanstalt, er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Da die Zeugin angab, dass sie dem Beschwerdeführer eine Unterkunft zur Verfügung stellen würde, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG angeordnet. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.1.5. Das Bundesamt führte im Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei, es liege kein Unrechtsbewusstsein vor. Der Beschwerdeführer achte die österreichische Rechtsordnung nicht, sondern lehne diese ab. Es bestehe keine gefestigte soziale Verankerung und aktuell keine familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer habe sich der Behörde durch Untertauchen entzogen und sei unstet im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Ladungsbescheid zur Vorführung bei einer Delegation der liberianischen Botschaft nicht befolgt und somit die Abschiebung verschleppt. Der Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig geworden und achte die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer sei vermögenslos, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Barmittel, um sich den weiteren Unterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe sich den bisherigen Aufenthalt durch Schwarzarbeit und Drogenhandel finanziert.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer war über mehrere Monate unbekannten Aufenthalts und ging seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer hielt sich vor den Behörden verborgen und kam einem Ladungsbescheid zur Vorführung bei der liberianischen Delegation nicht nach. Es konnten zwei Festnahmeaufträge nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer nicht auffindbar war und sich verborgen hielt. Er war behördlich nicht durchgehend gemeldet. Es besteht auch keine familiäre, soziale oder berufliche Verankerung in Österreich, die den Beschwerdeführer davon abhalten würde sich durch Untertauchen einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat nur zu drei Personen in Österreich freundschaftlichen Kontakt, wobei auch diese Personen den Beschwerdeführer nicht von seinem unkooperativen und straffälligen Verhalten haben abhalten können. Der Beschwerdeführer versucht Behörden, Gerichte und die Botschaftsrätin der liberianischen Botschaft über seine Identität zu täuschen und seine Identität zu verschleiern um einer Abschiebung zu entgehen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist sehr unkooperativ, er achtet die österreichischen Gesetze nicht, sodass auch aus diesem Grund von einer erheblichen Fluchtgefahr und dem Untertauchen bei einer Freilassung aus der Schubhaft auszugehen ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen, um sich einem Auffinden durch die Behörden zu entziehen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär in Österreich verankert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrfach strafbare Handlungen begangen. Er wurde 4 Mal von einem Strafgericht verurteilt, wobei er me

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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