TE Vwgh Beschluss 1998/11/19 98/07/0014

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1978 §33;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §33;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §13;
WWSGG §35;
WWSLG Tir 1952 §1 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §48;
WWSLG Tir 1952 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn, und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des HS in N, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1997, Zl. LAS - 384/16-93, betreffend Ablöse eines Weidenutzungsrechtes (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft N, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft (mP) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 267, Grundbuch 81123 Neustift, zu welcher u.a. das Grundstück Nr. 2009/1 gehört. Im C-Blatt dieser Liegenschaft ist unter OZl. 7 aufgrund der "Servituten-Regulierungs-Urkunde" vom 14. Juli 1853 "für EZ 329" die "Dienstbarkeit der Tag- und Nachtweide auf dem im Pkt. 1 der Servituten-Regulierungs-Urkunde genannten Teil des Gst. 2009/1 (...) mit sechs Stück Rindvieh alljährlich für die Zeit vom Veitstage (15. Juni) bis Maria-Geburt (8. September) gemäß Pkt. 1 bis 4" einverleibt.

Die Liegenschaft EZ 329, Grundbuch 81123 Neustift, mit der Bezeichnung "Krössbachalpe", bestehend aus dem Grundstück Nr. 1988 Alpe, steht zu 6/72 Anteilen im Miteigentum des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 90114, zu 3/72 Anteilen im Miteigentum des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 90117 und zu 63/72 Anteilen im Miteigentum des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 1230. Eigentümer der Liegenschaft EZ 1230, Grundbuch 81123, wiederum ist der Beschwerdeführer.

Die Krössbachalpe wird in einer "Alpstatistik" aus 1881 als "Galtalpe" bezeichnet, deren Eigentümer eine "Interessentschaft" ist.

Wesentliche Bestimmungen der beschwerdegegenständlichen Servituten-Regulierungs-Urkunde der kk. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Commission vom 6. November 1888 haben folgenden Wortlaut:

     "Über die Anmeldung ... der Gemeinde Neustift im Betreff des

Holzbezuges und der Weide der Krösbach-Interessentschafts-Alpe ...

wurde ... zwischen den gesetzlichen Vertretern der Gemeinde

Neustift einerseits und Michael Siller, ... Neustift, als mit

Substitutions-Vollmacht vom 14. Oktober 1888 ausgewiesener

Vertreter der Krösbach-Alps-Interessentschaft andererseits, ... die

Schlußverhandlung gepflogen.

...

Im Betreff des Weideanspruches jedoch wird einverständlich

folgendes konstatiert.

I. Das belastete Objekt ist die G.P. Nr. 2009/1 der sog. Volderauerberg schattseits von 915 Joch 526 Quadrat Klftr Wald der Gemeinde Neustift jedoch nur rücksichtlich des an die unten beschriebene berechtigte Krösbach-Alpe angrenzenden u. gegenüber derselben nach Ausweis des Situationsplanes ausgeschiedenen Teiles, beiläufig 1/3 der Gesamtfläche.

II. Berechtigtes Objekt ist die sog. Krösbach-Alpe G.P. Nr. 1988 von drei Joch 319 Quadrat Klftr in der Gemeinde Neustift, dermalen ein gemeinschaftliches Eigentum nachstehender Besitzer, nämlich des (es folgen die Namen der damaligen Miteigentümer der Krösbach-Alpe).

III. Beschaffenheit u. Umfang des Servitutsrechtes u. zugrundeliegendes Rechtsverhältnis:

Nach bisheriger Übung genießt die Alpe Krösbach in dem als belastet angeführten Walde der Gemeinde Neustift alljährlich für die Zeit vom Veitstag d.i. 15. Juni bis Maria Geburt 8. September das Weiderecht mit sechs Stück Rindvieh bei Tag und Nacht ohne Gegenleistung.

Unter Anerkennung dieser rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einigen sich die Parteien für sich, Erben und Rechtsnachfolger auf nachstehenden Regulierungs-Vergleich

1. Seitens der gesetzlichen Vertreter der Gemeinde Neustift wird das ad III. geschilderte Weiderecht zugunsten der Krösbach-Alpe in dem ad I. beschriebenen Gemeinde-Walde auch für die Zukunft ausdrücklich anerkannt und zugestanden.

2. Bei Ausübung dieser Waldweide sind die forstgesetzlichen Bestimmungen genau zu beachten.

3. Bei allfälligen Schonungs- und Bannlegungen in dem belasteten Waldgrunde darf für den Entgang der Weide eine Vergütung nicht angesprochen werden.

4. Die Weide in dem belasteten Gemeindegrunde ist gleichzeitig mit der Weide auf den eigentümlichen Alpsboden der Berechtigten u. eventuell auf den Belastungsflächen dritter Personen mit der regulierten Viehzahl und Gattung zu benützen.

..."

Anläßlich einer Verhandlung über Feststellungsanträge der mitbeteiligten Partei und eines Miteigentümers der Krösbach-Alpe betreffend den Umfang des Weidegebietes wurde in der Verhandlungsniederschrift der Agarbehörde I. Instanz vom 10. Juli 1985 festgehalten:

"Als Obmann, wenn auch nicht gewählt, der Krößbach-Alpinteressentschaft fungiert J.B. vlg. T. Dieser hat das Sparbuch der Interessentschaft in Verwaltung, nimmt den Jagderlös in Empfang und zahlt die Grundsteuer."

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 19. Jänner 1993 wurde die "Einleitung eines Servitutenverfahrens" hinsichtlich der mit Servituten-Regulierungs-Urkunde vom 9. November 1888 "regulierten und in der EZ 267, Grundbuch Neustift, unter C-LNr. 7 einverleibten Dienstbarkeit der Weide für die Krösbach-Alpe in EZ 329, GB Neustift, A 2-LNr. .1", verfügt.

Mit Bescheid der AB vom 7. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer als gemeinsamer Vertreter "der die Krösbach-Alpinteressentschaft bildenden bücherlichen Miteigentümer der Krösbach-Alpe" für die Dauer des eingeleiteten Servitutenverfahrens gemäß § 5 Abs. 4 Agrarverfahrensgesetz (AgrVerfG) bestellt.

Mit Bescheid der AB vom 10. Februar 1997 wurde gemäß §§ 18, 26 Abs. 1 lit. b, 27, 28 und 38 Abs. 3 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG) die Ablösung der mit Servituten-Regulierungs-Urkunde vom 6. November 1888 regulierten und in EZ 267, Grundbuch Neustift, unter C-LNr. 7 einverleibten Dienstbarkeit der Weide für die Krösbach-Alpe in EZ 329, GB Neustift, in Geld verfügt und der Ablösebetrag mit öS 168.480,-- festgesetzt. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, Eigentümer der Krösbach-Alpe seien die jeweiligen Eigentümer von drei Liegenschaften, welche als Stammsitzliegenschaft angesehen werden müßten. Beim Grundstück Nr. 1988 handle es sich nämlich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, welche von einer Mehrheit von realrechtlich verbundenen Eigentümern von Stammsitzliegenschaften genutzt werde, sohin um eine - wenn auch nicht regulierte - Agrargemeinschaft. Aus den Eigentumsverhältnissen, der geschichtlichen Entwicklung, der Fläche und den Ausführungen in der Servituten-Regulierungs-Urkunde gehe hervor, daß das berechtigte Objekt die Alpe als (agrargemeinschaftliches) Grundstück sei und nicht irgendwelche landwirtschaftlichen Betriebe der Miteigentümer (Stammsitzliegenschaften). Die hier zu beurteilenden Weiderechte seien für die Krösbach-Alpe dauernd entbehrlich. Ob die Weiderechte für die landwirtschaftlichen Betriebe der Miteigentümer der Krösbach-Alpe entbehrlich seien, sei nicht zu prüfen.

Dieser Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei und den Miteigentümern der Krösbach-Alpe zugestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 5. Juni 1997 wurden die Berufungen der Miteigentümer der Krösbach-Alpe als unbegründet abgewiesen, der Berufung der mitbeteiligten Partei wurde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ergänzt wurde, daß der Ablösebetrag an die jeweiligen Miteigentümer der Krösbach-Alpe im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu bezahlen ist. Im übrigen wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei abgewiesen. Ob die Krösbach-Alpe eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft und die Krösbach-Alpinteressentschaft demnach eine - unregulierte - Agrargemeinschaft sei, könne für die Prüfung der Zulässigkeit der Ablösung als unbedeutend angesehen werden. Jedenfalls stehe das Eigentum an der Krösbach-Alpe mehreren Parteien als Miteigentümern zu, sodaß auch unter der Annahme, daß diese Alm eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft sei, den Berufungswerbern als Miteigentümern im Hinblick auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 TFLG 1996 und des § 8 Abs. 4 WWSG Parteistellung im gegenständlichen Servitutenverfahren zuerkannt werden müsse. Da die berechtigte Liegenschaft ihre Almeigenschaft verloren habe, Wald sei und über kein Almgebäude verfüge, fehle dem berechtigten Gut überhaupt ein ordentlicher (Alm-)Wirtschaftsbetrieb, sodaß ein solcher naturgemäß auch nicht gefährdet werden könne. Da das Nutzungsrecht für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sei, sei eine Ablösung des Rechtes in Geld zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1997, B 1969/97-17, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid "als Miteigentümer der begünstigten Krösbach-Alpe in seinem subjektiven Recht auf Nichtablösung" der auf einem Teil des Grundstückes Nr. 2009/1, Grundbuch Neustift, einverleibten Nutzungsrechte verletzt. Die auf dem belasteten Grundstück eingetragenen Rechte seien für das berechtigte Gut nicht dauernd entbehrlich.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde.

Die Agrarbehörde und die Beteiligten des mit Bescheid der AB vom 19. Jänner 1993 eingeleiteten Verfahrens gingen übereinstimmend davon aus, daß die berechtigte Krösbach-Alpe ein agrargemeinschaftliches Grundstück (§ 33 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes; TFLG) ist und hiefür eine unregulierte Agrargemeinschaft (in der Servituten-Regulierungs-Urkunde "Krösbach-Alps-Interessentschaft" genannt) besteht. Da bezüglich der Qualifikation als agrargemeinschaftliches Grundstück keine Zweifel bestanden, bedurfte es auch keiner Entscheidung gemäß § 33 Abs. 5 TFLG durch die Agrarbehörde. Die diesbezügliche Feststellung der AB im erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Februar 1997 wurde weder im Verfahren vor der Berufungsbehörde noch in der vorliegenden Beschwerde bekämpft. Ungeachtet der grundbücherlichen Eintragung von Miteigentum können die Agrarbehörden das Vorliegen agrargemeinschaftlicher Grundstücke aus Indizien wie z. B. den bisherigen Übungen im Rahmen der Nutzung der gemeinsamen Liegenschaft und der Auffassung der Mehrheit der derzeit Nutzungsberechtigten ableiten (bezüglich der Annahme des Bestandes einer unregulierten Agrargemeinschaft siehe auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 193 f).

Folge des Vorliegens agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist das Bestehen einer Agrargemeinschaft von Gesetzes wegen als Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 34 Abs. 3 TFLG). Damit ist Rechtssubjektivität gegeben und liegt auch bei nicht regulierten Agrargemeinschaften Rechts- und Handlungsfähigkeit vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Ablösung des dem agrargemeinschaftlichen Grundstück Krösbach-Alpe zustehenden Weiderechtes auf fremdem Grund und Boden (§ 1 Abs. 1 lit. b des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes; WWSG) verfügt.

Gemäß § 8 Abs. 1 WWSG können Nutzungsrechte der im § 1 bezeichneten Art auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der Antrag u. a. gestellt werden

b) vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.

Stehen verpflichtete oder berechtigte Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, so gilt gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle das als ihr Wille, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten. Nehmen Agrargemeinschaften an einem Verfahren teil, so gelten die Vorschriften des Flurverfassungs-Landesgesetzes für ihre Willensbildung.

Gemäß § 34 Abs. 4 TFLG wiederum entscheidet bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzung verliehen sind, mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen.

Ausgehend von dieser Rechtslage kommt im Ablösungsverfahren nach § 8 WWSG nicht den grundbücherlichen Miteigentümern einer agrargemeinschaftlichen nutzungsberechtigtenberechtigten Liegenschaft, sondern nur der Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechtes Parteistellung zu, und es ist für eine Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Beschluß der Mehrheit der Agrargemeinschaft über die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erforderlich (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 16. November 1993, 91/07/0072).

Da als Nutzungsberechtigte gemäß § 1 WWSG für das im Beschwerdefall berechtigte agrargemeinschaftliche Grundstück somit nur die (unregulierte) Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechtes in Betracht kommt, kann demnach der Beschwerdeführer "als Miteigentümer der begünstigten Krösbach-Alpe" in dem im Beschwerdepunkt bezeichneten Recht nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070014.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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