Entscheidungsdatum
04.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W261 2194649-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 15.03.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge (Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Rezeptgebühren). Dabei gab er an, am 16.07.2017 in Graz von einem unbekannten Täter durch die Zufügung einer Schnittwunde am Hals schwer verletzt worden zu sein. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer drei ambulante Befunde des LKH Universitätsklinikum Graz von 16.07.2017, 17.07.2017 und 24.07.2017 an, in welchen eine 4,5 cm lange und 1 cm tiefe, querverlaufende glattwandige Schnittwunde am Hals caudal der Schilddrüse diagnostiziert wurde. Die Blutung war demnach bei der Erstuntersuchung beinahe sistiert, es zeigten sich keine weiteren Verletzungszeichen, die Atmung war unauffällig, es bestand keine Schluckstörung und die Stimme war nicht heiser. Bei der Kontrolluntersuchung am folgenden Tag wurden blande Narbenverhältnisse ohne lokale oder fortgeleitete Entzündungszeichen mit reizfrei liegenden Nähten und ein ca. haselnussgroßes Hämatom im Wundbereich diagnostiziert. Am 24.07.2017 wurde im klinischen Befund blande Narbenverhältnisse ohne lokale oder fortgeleitete Entzündungszeichen mit reizfrei liegenden Nähten, welche vollständig entfernt wurden sowie ein ca. kastaniengroßes, klinisch vollkommen blandes Hämatom unter der Narbe beschrieben. Aus dem ebenfalls vorgelegten Behandlungsprotokoll des Hausarztes des Beschwerdeführers sind Verbandswechsel nach der Schnittverletzung mit unauffälligem Heilungsverlauf ersichtlich. Weiters legte der Beschwerdeführer Rechnungen über Rezeptgebühren für Schmerzmedikation sowie Zeitungsberichte über die Tat vor.
Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das die Staatsanwaltschaft Graz den Strafakt zur Einsichtnahme. In den darin befindlichen Polizeiberichten wird gegen unbekannten Täter wegen des Verdachtes auf absichtliche schwere Körperverletzung ermittelt. Im polizeilichem Amtsvermerkt vom 16.07.2017 konnte der behandelnde Arzt des LKH den Grad der Verletzung noch nicht angeben. Im Anfallsbericht der Polizei vom 18.07.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 16.07.2017 um 09.00 Uhr das LKH wieder verlassen habe können. Graduell sei die Verletzung schwer einzuschätzen, laut Angaben der Chirurgie habe der Beschwerdeführer wahnsinniges Glück gehabt. Wäre der Schnitt ein paar cm weiter links oder rechts gewesen, hätte akute Lebensgefahr bestanden.
Auf telefonische Nachfrage seitens der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft Graz, festgehalten mit Aktenvermerk vom 14.12.2017, wurde bekannt gegeben, dass betreffend die Schwere der Körperverletzung kein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden sei.
Laut dem seitens der belangten Behörde am 14.12.2017 eingeholten Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherung steht der Beschwerdeführer seit 16.09.2011 laufend als Angestellter in einem Beschäftigungsverhältnis. Es sind keine längeren Krankenstände dokumentiert.
Mit Parteiengehör vom 14.12.2017 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass Apothekenrechnungen für die Medikamente Voltaren und Xiclav vorgelegt worden sein, wobei ein Kostenersatz nach dem VOG nur für die verbrechensbedingt notwendigen Medikamente möglich sei, die mit Rezept verordnet worden seien. Nach den vorgelegten Belegen sei nur für das Medikament Xiclav eine Rezeptgebühr verrechnet worden, weshalb eine Kostenübernahme nur für dieses Medikament möglich sei. Hinsichtlich der beantragten Kostenübernahme für Psychotherapie werde der Beschwerdeführer ersucht, ärztliche Befunde vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass er aufgrund des Vorfalles vom 16.07.2017 unter psychischen Gesundheitsschädigungen leide. Nach Vorlage entsprechender Befunde sei zu klären ob bzw. in welchem Ausmaß eine verbrechenskausale Psychotherapie indiziert sei. Betreffend die beantragte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld führte die belangte Behörde aus, dass diese nach den Bestimmungen des § 6a VOG nur dann zu leisten sei, wenn durch die strafbare Handlung tatsächlich eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB eingetreten sei, die strafrechtliche Qualifikation der Tathandlung sei dabei unerheblich. Zwar wäre aufgrund der Art der Zufügung der Verletzung mit einem spitzen Gegenstand im Halsbereich der Eintritt einer schweren Körperverletzung verbunden mit Lebensgefahr möglich gewesen, es handle sich bei der tatsächlich dokumentierten Verletzung jedoch um keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB. Der Beschwerdeführer habe eine 4 cm lange, ca. 1 cm tiefe Schnittverletzung am Hals erlitten, die ambulant versorgt worden sei, der Heilungsverlauf habe sich komplikationslos gestaltet, ein längerer Krankenstand sei nicht dokumentiert. Der Anspruch auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a VOG wäre daher aufgrund der körperlichen Gesundheitsschädigung nicht gegeben. Es sei noch das Vorliegen von verbrechenskausalen psychischen Gesundheitsschädigungen zu prüfen, die allenfalls auch einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB gleichzusetzen wären, zu prüfen und daher neuerlich auf die Notwendigkeit der Vorlage von entsprechenden Unterlagen hingewiesen.
Mit E-Mail vom 05.01.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Parteiengehör ab, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, im Betreff des Polizeiberichtes sei als Betreff "Verdacht auf absichtliche schwere Körperverletzung" angeführt, es sei sogar von versuchtem Mord die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein Beratungsgespräch beim "Weißen Ring" in Anspruch genommen, weiters habe er Unterstützung durch Verwandte und Freunde erhalten, um das Verbrechen einigermaßen verarbeiten zu können. Nach der Tat sei der Beschwerdeführer drei Tage im Krankenstand gewesen und danach zwei Tage arbeiten gegangen. Anschließend habe er zwei Wochen frei gehabt, um das Geschehene zu verarbeiten. In seiner beruflichen Position sei es nicht möglich, länger als drei Wochen zuhause zu bleiben. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme Fotos seiner Verletzung in verschiedenen Stadien an sowie eine Bestätigung seines behandelnden Hausarztes, wonach die 4 cm lange Narbe am Hals lebenslang bestehen und den Patienten an das Geschehen erinnern werde, womit dauernde körperliche und seelische Folgen bestehen würden.
Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und zur Beurteilung der Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, Stellungnahme und Beantwortung der folgenden Fragen:
"1) Welche psychischen Gesundheitsschädigungen liegen dzt. vor?
2) Welche der bei Herrn XXXX gegebenenfalls vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen können auf den Vorfall vom 16.07.2017 zurückgeführt werden bzw. für welchen Zeitraum (Beginn/Ende) ist eine verbrechenskausale Psychotherapie indiziert?
3) Falls der Vorfall vom 16.07.2017 nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen.
4) Es wird um Bekanntgabe ersucht, ob bei Vorliegen von verbrechenskausalen psychischen Beeinträchtigungen diese eine für die Gewährung des Schmerzengeldes erforderliche "schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB" darstellen.
5) Ist die aufgrund des Vorfalles vom 16.07.2017 gegebenenfalls bestehende Verunstaltung - sichtbare Schnittverletzung - als Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB zu werten?"
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 18.02.2018 beantwortete der psychiatrische Sachverständige die Fragen der belangten Behörde wie folgt:
"ad 1) Leichte depressive Episode, F32.0
Ad 2) Kausal kann die derzeit vorliegende Gesundheitsschädigung auf den Vorfall vom 16.7.2017 zurückgeführt werden. Die Gesundheitsschädigung zeigt jedoch keinen wesentlichen Krankheitswert. Eine nervenfachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung wurde nicht in Anspruch genommen. Eine Psychotherapie möchte der Antragsteller laut eigenen Angaben auch in Zukunft nicht in Anspruch nehmen.
Ad 3) Zusätzliche anderweitige Faktoren spielten bei der Entstehung der oben angeführten Gesundheitsschädigung keine Rolle.
Ad 4) Eine schwere Körperverletzung i.S. des § 84 StGB besteht nicht. Es besteht kein wesentlicher Krankheitswert der psychischen Beeinträchtigung.
Ad 5) Bezüglich der Bewertung der Schnittverletzung am Hals sei auf eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Dermatologie bzw. Chirurgie zu verweisen. Aus psychischer Sicht besteht keine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen i.S. des § 85 StGB."
Mit Aktenvermerk vom 28.02.2018 ergänzte die Leitende Ärztin des Ärztlichen Dienstes, dass die Schnittverletzung am Hals folgenlos abgeheilt sei und eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung aus medizinischer Sicht nicht gegeben sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2018 bewilligte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für Rezeptgebühren in Höhe von € 15,65 gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 2 iVm § 4 VOG. Hingegen wies sie die beantragte Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäߧ 1 Abs. 1, § 2 Z 2 iVm § 4 VOG und die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 10 iVm § 6a VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde betreffend die Abweisungen aus, dass aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.02.2018 hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 16.07.2017 eine leichte depressive Episode vorliege, diese jedoch keinen wesentlichen Krankheitswert zeige. Bis dato sei vom Beschwerdeführer keine nervenfachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen worden und möchte der Beschwerdeführer eine solche laut seiner eigenen Angaben auch in Zukunft nicht in Anspruch nehmen. Nach den Bestimmungen des § 6a VOG sei eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur dann zu leisten, wenn durch die strafbare Handlung tatsächlich eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB eingetreten sei, die strafrechtliche Qualifikation der Tathandlung sei dabei unerheblich. Zwar wäre aufgrund der Art der Zufügung der Verletzung mit einem spitzen Gegenstand im Halsbereich der Eintritt einer schweren Körperverletzung verbunden mit Lebensgefahr möglich gewesen, es handle sich bei der tatsächlich dokumentierten Verletzung jedoch um keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB. Der Beschwerdeführer habe eine 4 cm lange, ca. 1 cm tiefe Schnittverletzung am Hals erlitten, die ambulant versorgt worden sei, der Heilungsverlauf habe sich komplikationslos gestaltet, ein längerer Krankenstand sei nicht dokumentiert. Auch die im eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten festgestellte leichte depressive Episode stellt laut Gutachter keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB dar. Laut Stellungnahme der Leitenden Ärztin des Ärztlichen Dienstes ist auch eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung aus medizinischer Sicht nicht gegeben, weshalb auch § 85 StGB nicht erfüllt sei. Der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sei demnach abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin teilte er mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf absichtliche schwere Körperverletzung auf versuchten Mord geändert worden sei. Leider habe bei der Zeugenvernehmung kein Fortschritt erzielt werden können. Es bestehe weiterhin eine Beeinträchtigung seiner Psyche und seines Aussehens. Der Beschwerde wurde eine polizeiliche Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers angeschlossen, in welcher er über seine Opferrechte, die Voraussetzungen der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung und das Verbrechensopfergesetz informiert wurde und ihm Lichtbilder von Personen gezeigt wurden, welche im Zuge der Veröffentlichung des Phantombildes genannt und ausgeforscht worden seien. Der Beschwerdeführer schloss dabei alle vier Personen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 14.05.2019 einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, da der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nicht bezeichnet und die Gründe, weswegen er sich beschwert erachte nicht genannt habe und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Erklärung abzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll.
Mit Schreiben vom 25.05.2018 kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nach und führte aus, das Verfahren werde nun statt wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung wegen versuchten Mordes geführt. Es bestehe weiterhin eine Beeinträchtigung seiner Psyche, der Beschwerdeführer leide noch immer an Angst- und Schlafstörungen. Sein weiteres Leben sei durch die Entstellung am Hals sehr beeinträchtigt und fange er noch immer zu weinen an, wenn er daran denke und die Narbe sehe. Als verantwortungsvoller Mensch habe er nach den ersten Tagen, um sich abzulenken, gleich seiner Tätigkeit nachgehen wollen. Er habe den Mordversuch nur durch den länger geplanten danach folgenden Urlaub etwas besser verarbeiten können. In seiner beruflichen Situation sei es nicht möglich gewesen, mehr als drei Wochen zuhause zu bleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er beantragte am 07.09.2017 beim Sozialministeriumservice eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge in Form von Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Kostenübernahme für Rezeptgebühr nach dem Verbrechensopfergesetz.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2017 in Graz von einem unbekannten Täter durch die Zufügung einer ca. 4,5 cm langen und 1 cm tiefen, querverlaufenden, glattwandigen Schnittwunde am Hals caudal der Schilddrüse am Hals verletzt. Die Schnittwunde wurde ambulant versorgt, der Heilungsverlauf war kmplikationslos.
Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Tat am 16.07.2017 eine schwere Körperverletzung im Sinne des §§ 84 Abs. 1 oder 85 StGB oder erlitten hat.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer leichten depressiven Episode, die jedoch keinen wesentlichen Krankheitswert erreicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie zum Datum der Einbringung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Tathergang am 16.07.2017 basieren auf dem der belangten Behörde seitens der Staatsanwaltschaft Graz übermittelten Strafakt, insbesondere den darin befindlichen Polizeiberichten, sowie den vorm Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden.
Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Tat eine ca. 4,5 cm lange und 1 cm tiefe, querverlaufende, glattwandige Schnittwunde am Hals caudal der Schilddrüse erlitten hat, die ambulant versorgt wurde. Weiters ist aus den medizinischen Befunden ersichtlich, dass der Heilungsverlauf komplikationslos verlief. Aus dem seitens der belangten Behörde am 14.12.2017 eingeholten Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherung sind beim Beschwerdeführer keine längeren Krankenstände dokumentiert.
Wie bereits die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausführte, ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG nur dann zu leisten, wenn durch die strafbare Handlung tatsächlich eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB eingetreten ist. Die strafrechtliche Qualifikation der Tathandlung ist dabei unerheblich.
Das Vorbringen, dass das Strafverfahren gegen unbekannten Täter wegen des Verdachts auf absichtliche schwere Körperverletzung geführt und inzwischen sogar auf versuchten Mord geändert wurde, ist daher nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im polizeilichen Amtsvermerk vom 16.07.2017 bereits der Betreff "Verdacht auf absichtliche schwere Körperverletzung" geführt wurde, obwohl an anderer Stelle im selben Amtsvermerk ausgeführt wurde, dass der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers im LKH Graz den Grad der Verletzung noch nicht angeben habe können. Die Staatsanwaltschaft Graz gab auf telefonische Nachfrage der belangten Behörde am 14.12.2017 bekannt, dass im Ermittlungsverfahren kein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schwere der Körperverletzung eingeholt wurde. Im Anfallsbericht der Polizei vom 18.07.2017 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Tat um 04:25 Uhr um 09:00 Uhr das LKH Graz wieder verlassen konnte. Graduell sei die Verletzung schwer einzuschätzen, laut Angaben der Chirurgie habe der Beschwerdeführer wahnsinniges Glück gehabt. Wäre der Schnitt ein paar cm weiter links oder rechts gewesen, hätte akute Lebensgefahr bestanden. Dass ein Schnitt in den Hals lebensgefährlich sein kann, ist unbestritten, ändert jedoch ebenfalls nichts an der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die tatsächliche Verletzung des Beschwerdeführers, die ambulant behandelt wurde, komplikationslos verheilte und keine weiteren körperlichen Schädigungen oder eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich zog. Damit ist die Körperverletzung nicht als schwer im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB einzustufen, was Voraussetzung für eine Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a Abs. 1 VOG ist. Dass der Beschwerdeführer die Zeit seines zweiwöchigen, bereits vor dem Vorfall geplanten Urlaubs zur Verarbeitung der Erlebnisse nutzte, ist nachvollziehbar, bedeutet aber keineswegs, dass er berufsunfähig war, was der Beschwerdeführer zum einen auch selbst nicht behauptete und zum anderen durch den Umstand, dass er drei Tage nach der Tat bis zum Antritt seines Urlaubes wieder arbeiten war, belegt wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass die Verletzung auch keine schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich gezogen hat, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.02.2018 und der Stellungnahme der Leitenden Ärztin des Ärztlichen Dienstes vom 28.02.2018. Demnach führen die beiden Gutachter nachvollziehbar aus, dass die Schnittverletzung am Hals folgenlos abgeheilt ist und eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung aus medizinischer Sicht nicht gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer mit Email vom 05.01.2018 vorgelegten Fotos von der Narbe bestätigen, dass es sich dabei um keine erhebliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers handelt. Auch aus psychischer Sicht besteht betreffend die Narbe laut psychiatrischem Sachverständigen keine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer immer noch zu weinen beginne, wenn er daran denke und die Narbe am Hals sehe, kann nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen glaubhaft vor, dass die Narbe am Hals ihm immer wieder eine Erinnerung an die Vorfälle aufzeige. Die bei der Statuserhebung geschilderten gelegentlichen weinerlichen Einbrüche beziehen sich jedoch auf die Gedanken, warum das alles passiert sei, und warum es genau ihm passiert sei. Dass die Narbe per se eine so starke psychische Reaktion hervorrufe, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung selbst nicht an, und er legte diesbezüglich keinerlei medizinische oder therapeutische Befunde vor, die dies objektivieren könnten.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, auch grundsätzlich aufgrund der Tat weiterhin unter einer Beeinträchtigung seiner Psyche sowie unter Angst- und Schlafstörungen zu leiden, so stellte der psychiatrische Sachverständige zwar eine leichte depressive Episode fest, welche kausal auf den Vorfall vom 16.07.2017 zurückgeführt werden kann, diese erreicht aber keinen wesentlichen Krankheitswert. Darüber hinaus kann das Beschwerdevorbringen zu den psychischen Beeinträchtigungen durch keine ärztlichen Befunde oder psychotherapeutischen Stellungnahmen belegt werden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den psychiatrischen Sachverständigen an, weder unter Flashbacks noch Albträumen und aktuell auch nicht unter Schlafstörungen zu leiden und seiner beruflichen Tätigkeit sehr gut nachgehen zu können. Er habe bis dato keine nervenfachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen wollen, da er diese Angelegenheit alleine bewältigen wollte. Durch Gespräche mit Freunden Bekannten und Verwandten habe er das Erlebte sehr gut aufarbeiten können. Der Beschwerdeführer will laut eigenen Angaben auch in Zukunft keine Psychotherapie in Anspruch nehmen.
Mit seinem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 18.02.2018 und der Stellungnahme vom 28.02.2018 Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht."
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"Schwere Körperverletzung
§ 84 (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht
1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
3. unter Zufügung besonderer Qualen.
§ 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt."
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am 16.07.2017 in Graz von einem unbekannten Täter mit einem scharfen Gegenstand im Bereich des Halses verletzt, wobei er eine ca. 4 cm lange und 1 cm tiefe, querverlaufende Schnittverletzung caudal zur Schilddrüse erlitt.
Gemäß § 1 Abs. 1 VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor.
Aus diesem Grund bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch die beantragte Hilfeleistung in Form der Kostenübernahme für Rezeptgebühren gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 in Höhe von € 15,65 für die verbrechensbedingt notwendigen und mittels Rezept verschriebenen Medikamente Xiclav, Baneocin und Voltaren.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 VOG und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a VOG wies die belangte Behörde jedoch richtigerweise ab.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2018 beruhende psychiatrische Sachverständigengutachten vom selben Tag zu Grunde gelegt, wonach beim Beschwerdeführer eine verbrechenskausale leichte depressive Episode vorliegt, die keinen wesentlichen Krankheitswert erreicht. Der Beschwerdeführer war aufgrund des Verbrechens nicht in psychotherapeutischer Behandlung und will laut eigenen Angaben auch in Zukunft keine Psychotherapie in Anspruch nehmen. Er legte keine medizinischen oder psychotherapeutischen Befunde vor, welche das Vorbringen zu seinen psychischen Beeinträchtigungen objektivieren würden und belegen könnten, dass eine psychotherapeutische Behandlung verbrechenskausal notwendig ist.
Der Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ist daher abzuweisen.
Für die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a Abs. 1 VOG ist eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB erforderlich.
Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung als leichte oder schwere anzusehen ist, obliegt dem Gericht. Der Sachverständige gibt dem Gericht nur die Grundlagen für dessen Entscheidung an die Hand und nimmt zur Frage, ob die Verletzung als schwer oder leicht anzusehen ist, vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft Stellung. (OGH vom 17.09.1951 5 Os 450/51)
Die körperliche Verletzung des Beschwerdeführers wurde ambulant behandelt und verheilte komplikationslos. Es handelt sich bei der ca. 4 cm langen und 1 cm tiefen Schnittwunde am Hals nicht um eine an sich schwere Körperverletzung. Der Beschwerdeführer war nach der Tat drei Tage in Krankenstand und ging danach wieder für zwei Tage arbeiten, bevor er einen zweiwöchigen, bereits länger zuvor geplanten Urlaub antrat. Es liegt daher auch keine über eine 24 Tage hinausgehende Berufsunfähigkeit aufgrund des Verbrechens vor. Die erlittene Körperverletzung erfüllt damit nicht § 84 Abs. 1 StGB.
Die Tathandlung an sich - Zufügung einer Schnittverletzung mit einem scharfen Gegenstand im Halsbereich - ist durchaus geeignet, lebensgefährlich zu sein, und verdankt der Beschwerdeführer den glimpflichen Ausgang des Angriffs dem Glück, dass der Schnitt nicht ein paar Zentimeter weiter links oder rechts erfolgte. Diesem Umstand wird die Änderung des Ermittlungsverfahrens auf versuchten Mord gerecht. Die Tat könnte daher grundsätzlich auch als schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 5 Z 1 StGB subsumiert werden, jedoch ist für eine Leistung nach dem VOG einerseits nur das tatsächliche Ausmaß der Körperverletzung maßgeblich (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2), das - wie zuvor ausgeführt - nicht als schwer angesehen werden kann, andererseits sieht § 6a VOG eine schwere Körperverletzung gemäß Abs. 1 des § 84 StGB als Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld an, eine mögliche Erfüllung von § 84 Abs. 4 StGB oder eines Mordversuchtes gemäß §15 iVm § 75 StGB ist daher nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung zu führen.
Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. In gleicher Weise können schwerere qualifizierende Tatfolgen im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den §§ 84 Abs. 1 oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen. (13Os98/86; 11Os52/99; 12Os79/04; 11Os23/07b; 13Os100/11x)
Eine schwere Depression ist als schwere Körperverletzung zu werten (14Os15/99 vom 06.04.1999).
Im von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten konnte lediglich eine leichte depressive Episode festgestellt werden, die keinen Krankheitswert erreicht. Es liegt daher auch bezüglich des psychischen Leidens keine schwere Körperverletzung beim Beschwerdeführer vor.
Die Tathandlung vom 16.07.2017 hat auch keine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich gezogen, welche den Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a Abs. 2 VOG begründen würde. Der Beschwerdeführer leidet nicht für längere Zeit an einem Verlust oder einer schweren Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit und hatte die Tat kein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit beim Beschwerdeführer zur Folge. Zur Frage, ob die Narbe am Hals eine erhebliche Verstümmelung oder auffallende Verunstaltung hervorgerufen hat, befragte die belangte Behörde den psychiatrischen Sachverständigen und die leitende Ärztin des Ärztlichen Dienstes, welche beide nachvollziehbar eine solche aus medizinischer und psychischer Sicht verneinten.
Der Beschwerdeführer ist - wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt - den gutachterlichen Beurteilungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.
Es kann damit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch das Verbrechen eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 oder § 85 StGB erlitten hat oder ein psychisches Leiden mit wesentlichem Krankheitswert erlitten hat, welches eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich macht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Körperverletzung, Sachverständigengutachten, Schmerzengeld,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2194649.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019