Entscheidungsdatum
09.07.2019Norm
AVG §76 Abs1Spruch
W104 2211511-1/90E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über den Antrag der XXXX die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2019, W104 2211511-1/82Z, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2019, W104 2211511-1/82Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerber die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müssen somit
(i) die Vollzugsfähigkeit des Erkenntnisses,
(ii) das Fehlen von zwingenden öffentlichen Interessen, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, und
(iii) eine Interessenabwägung, aus der ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer aus dem Vollzug des Erkenntnisses hervorgeht,
gegeben sein.
Bei der gemäß § 30 Abs 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. Erkenntnisses/Beschlusses) während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessensabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte.
Vorbemerkung
Wie bereits unter Punkt 1. dargelegt, ist gegen das im Verfahren, in dem der Sachverständige beigezogen wurde, ergangene Erkenntnis vom 9.4.2019, W104 2211511-1/53E sowohl eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof als auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Mit Beschluss des BVwG vom 12.6.2019 wurde der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Eine Entscheidung der Höchstgerichte liegt gegenständlich noch nicht vor. Diese hat aber enorme Auswirkungen auf die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Kostenbeschlusses für die Gebühren des Sachverständigen, da damit auch die Frage der Notwendigkeit des Sachverständigengutachtens einhergeht. Wie bereits unter Punkt 6.1. ausgeführt, war es bei rechtsrichtiger Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben nach UVP-G überhaupt nicht erforderlich ein Sachverständigengutachten einzuholen; spätestens war dies jedoch der Fall mit der Zurückziehung des Feststellungsantrages vom 15.2.2019.
Mangels Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht somit auch keine Pflicht zur Kostentragung.
Zur Vollzugstauglichkeit des Beschlusses
Grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist, also ihrem Inhalt nach in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann. Der Begriff des Vollzugs geht mithin über jenen der Vollstreckung hinaus und umfasst auch (Tatbestands-) Wirkungen, die an die angefochtene Entscheidung geknüpft sind - etwa indem sie Voraussetzung für weitere Behördenakte bildet. Vollzugstauglich können dementsprechend auch feststellende und rechtsgestaltende Entscheidungen sein.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Kostenbeschluss vor, der aussprach, dass die Revisionswerberin den Betrag von EUR 75.150,- an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen habe. Im gegenständlichen Fall liegt somit unstreitbar ein dem Vollzug zugänglicher Beschluss vor.
Zu den zwingenden öffentlichen Interessen
Die Erfolgsaussichten der Revision sind für die Zuerkennung der Aufschiebungswirkung prinzipiell unerheblich und bleiben - um das Ergebnis der Gesetzmäßigkeitskontrolle nicht vorweg zu nehmen - im Provisorialverfahren außer Betracht.
Als zwingende öffentliche Interessen werden solche qualifizierten öffentlichen Interessen angesehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern und damit ohne Interessensabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstehen. Dies ist etwa der Fall bei drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Für die Einstufung eines Interesses als zwingend bedarf es somit unter anderem einer drohenden Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen.
Die umgehende Bezahlung der Sachverständigengebühr stellt kein qualifiziertes öffentliches Interesse dar, da die Abgabeneinbringung allenfalls verzögert würde. Insofern sprechen im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zur Interessenabwägung
Bei der gemäß § 30 Abs 2 VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. Erkenntnisses/Beschlusses) während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar ist.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG liegt nur dann vor, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gegeben ist, wobei die Nachteile den Revisionswerbern selbst bei Umsetzung des bekämpften Bescheides in die Wirklichkeit drohen müssen.
Im gegenständlichen Fall ist dieser unverhältnismäßige Nachteil ambivalent, da die Revisionswerberin bei Vollzug des Beschlusses die Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 75.150,- umgehend zu begleichen hätte, obwohl erst von den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts festzustellen ist, ob überhaupt eine Notwendigkeit der Beiziehung des Sachverständigen im gegenständlichen Fall bestand und in welcher Höhe diese Sachverständigengebühren tatsächlich bestehen. Diesbezüglich führte das BVwG in dem bekämpften Beschluss selbst aus, dass im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und hat dementsprechend auch die ordentliche Revision gegen den Beschluss zugelassen.
Die herrschende Rechtsprechung bejaht darüber hinaus jedenfalls das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils beim Vollzug von sehr hohen Zahlungsverpflichtungen, beispielsweise bereits ab einer Höhe von EUR 68.000,00 und sogar für den Fall, dass der Revisionswerber seiner Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen ist.
Der einstweilige Vollzug würde den Erfolg der Revision jedenfalls geradezu vereiteln. Im Falle eines Obsiegens wäre die Revisionswerberin mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert. Die aufschiebende Wirkung soll vermeiden, dass aus einem behördlichen Fehlverhalten eine endgültige Belastung entsteht, insbesondere besteht keine Notwendigkeit, Kosten grundloser oder sich nachträglich als grundlos erweisender Exekutionsverfahren den Betroffenen zu belasten. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Revision an den Gerichtshof vereitelt.
Aufgrund dieser Umstände und der ausstehenden Entscheidungen droht der Revisionswerberin bei sofortigen Vollzug des gegenständlichen Beschlusses auch ein unverhältnismäßiger Nachteil insofern, als im Falle eines Obsiegens der Revisionswerberin eine Rückforderung der Gebühren nicht sichergestellt ist bzw. mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Revisionswerberin verbunden ist, der auch Kosten für die Revisionswerberin verursacht, die voraussichtlich uneinbringlich sind.
Darüber hinaus würde mit einem sofortigen Vollzug des gegenständlichen Beschlusses aber auch die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hauptverfahren konterkariert.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt wird, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie berührte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkung zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß § 63 Abs 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden.
Gerade zu einer solchen Rechtswohltat im dargestellten Sinn würde es nicht kommen, wenn es zu einem Vollzug des gegenständlichen, auf das Erkenntnis, dessen Wirkungen ausgesetzt sind, unmittelbar aufbauenden Beschluss kommt.
Im Fall des Unterbleibens einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht somit eine konkrete Gefahr eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils, der den vom VwGH gewährenden Rechtsschutz beeinträchtigt.
Rechtliche Bewertung
Insgesamt ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG vorliegen. Der gegenständlich bekämpfte Beschluss ist dem Vollzug zugänglich, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, und aus einer Interessenabwägung geht deutlich hervor, dass der Revisionswerberin bei Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, der auch nach Aufhebung des Erkenntnisses im Hauptverfahren nicht wieder gutzumachen ist."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).
Den diesbezüglichen - knappen - Ausführungen des vorliegenden Aufschiebungsantrages ist nicht zu folgen. Der Antragsteller unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Schon mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden.
Darüber hinaus ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 3b UVP-G 2000 i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG sind Sachverständigenkosten, die in Verfahren nach dem UVP-G 2000 erwachsen, von der der Projektwerberin zu tragen. Würde Revisionen gegen die entsprechenden Kosten- und Kostenüberwälzungsbescheide systematisch aufschiebende Wirkung zukommen, so würde dies im Ergebnis eine - zumindest temporäre - Verschiebung der Kostentragungspflicht hin zu den Behörden bzw. zu den Verwaltungsgerichten bedeuten. Eine Interessenabwägung kann daher nicht so vorgenommen werden, dass die öffentliche Hand als unbegrenzt zahlungsfähig betrachtet wird und dies bei jeder Interessenabwägung dazu führt, dass kein überwiegendes Interesse der kostentragenden Gebietskörperschaft bestehen kann. Vielmehr wird es dem die aufschiebende Wirkung Beantragenden obliegen, unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine ihm drohende Härte aufzuzeigen.
Dies wurde von der Antragstellerin nicht geleistet. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 18.6.2019, E 1643/2019-15, mit dem dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin an den Verfassungsgerichtshof im Hauptverfahren mit der Begründung nicht stattgegeben wurde, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Kosten durch ein Abwarten der Entscheidung für sie kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der (u.U. nur vorläufigen) Tragung der - im Vergleich zu den im Hauptverfahren geltend gemachten Verzugskosten viel geringeren - Sachverständigenkosten kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Dies weiters unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vorhaben, das die Antragstellerin verwirklichen will und in Bezug auf welches die Sachverständigenkosten angefallen sind, dafür veranwortlich ist, dass die Welterbestätte "Historisches Zentrum von Wien" von der UNESCO als gefährdet geführt wird.
Aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2211511.1.02Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019