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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §357Rechtssatz
Natürliche oder juristische Personen, denen in einem mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 nicht zugekommen war, haben in dem Verfahren, das bloß die Wiederaufnahme des angeführten Verfahrens als solche zum Gegenstand hat, keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000010.X01Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019