Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/08/0083Rechtssatz
Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar (vgl. etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L08Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019