RS Vwgh 2018/11/14 Ra 2016/08/0082

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VStG §44a

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/08/0083

Rechtssatz

Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar (vgl. etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L08

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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