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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/08/0083Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0066 E 22. Februar 2018 RS 7Stammrechtssatz
In Verwaltungsstrafsachen (vgl. zur Qualifikation einer Angelegenheit als "Verwaltungsstrafsache" VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024) haben die VwG jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG 2014 bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte (vgl. dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die daran anschließende Folgejudikatur), in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG 2014 wiederholt bzw. konkretisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L06Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019