Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Erfolgt das Anlegen der Handfesseln in einer äußerst angespannten Situation, einhergehend mit einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Beamten, ist die Frage, ob das sich aus der Verhältnismäßigkeit ergebende Gebot berücksichtigt wurde, dass Handfesseln so anzulegen sind, dass keine vermeidbaren Schmerzen zugefügt werden, mit einem gewissen Spielraum und mit einer Betrachtungsweise im Vorhinein (ex ante) zu beurteilen. Jedenfalls rechtswidrig wäre es, wenn Handfesseln bewusst so angelegt werden, dass sie vermeidbare Schmerzen verursachen. Aber auch wenn dem nicht so ist, wird im Nachhinein eine Kontrolle des korrekten Gebrauchs der Handfesseln erforderlich sein, wenn sich in der konkreten Situation nach dem Anlegen der Handfesseln ausreichend Hinweise dafür ergeben, dass der Gefesselte an möglicherweise vermeidbaren Schmerzen leidet.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde Anlegen von Handfesseln, VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.2.24.2018.R1Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019