Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch der an sich rechtmäßige Gebrauch von Handfesseln hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, er gilt also auch für die Art und Weise, wie die Handfesseln angelegt werden. Zum einen ist dabei die sichere Funktion der Handfesseln zu gewährleisten, zum anderen dürfen keine vermeidbaren Schmerzen zugefügt werden. Zu berücksichtigen ist bei dieser Beurteilung, in welcher Situation die Handfesseln angelegt werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde Anlegen von Handfesseln, VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.2.24.2018.R1Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019