RS Lvwg 2019/7/26 LVwG-2-24/2018-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §29 Abs1
SPG 1991 §29 Abs2
WaffGG 1969 §4

Rechtssatz

Auch der an sich rechtmäßige Gebrauch von Handfesseln hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, er gilt also auch für die Art und Weise, wie die Handfesseln angelegt werden. Zum einen ist dabei die sichere Funktion der Handfesseln zu gewährleisten, zum anderen dürfen keine vermeidbaren Schmerzen zugefügt werden. Zu berücksichtigen ist bei dieser Beurteilung, in welcher Situation die Handfesseln angelegt werden.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde Anlegen von Handfesseln, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.2.24.2018.R1

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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