TE Lvwg Erkenntnis 2015/8/17 LVwG-9/151/11-2015

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Veröffentlicht am 17.08.2015
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Entscheidungsdatum

17.08.2015

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg

Norm

ABGB §268;
VStG §9;
MSG Slbg 2010 §42

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde von Frau Mag. M. L., AB. - Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, vertreten durch Mag. O. N., Geschäftsführer, AB. – Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, C., D., gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 9.3.2015, Zahl 30406-369/xxx-2015,

zu Recht e r k a n n t:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtene Ermahnung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit der angefochtenen Ermahnung wurde der Beschwerdeführerin folgende Übertretung zur Last gelegt:

Ermahnung

"Gegen Sie wird folgender Bescheid erlassen:

Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:            festgestellt mit Anzeige vom 2.3.2015

Ort der Begehung:              Bezirkshauptmannschaft St. Johann

                                  St. Johann i. Pg.

?    Sie haben durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung betreffend den von Ihnen besachwalterten Herrn Werner R., geb. xxx, erhalten, die sonst nicht zugestanden wären. Das Einkommen bei S. wurde nicht gemeldet.

Übertretung gemäß
§ 42(1) Ziffer 1 und (2) Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 45(1) Z.4 des Verwaltungsstrafgesetzes."

In der Begründung der bekämpften Ermahnung heißt es, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sei, werde von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Die Beschwerdeführerin werde jedoch ermahnt, um sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gegen diese Ermahnung wurde mit Schreiben vom 26.3.2015 Beschwerde erhoben.

Unterzeichnet ist diese Beschwerde von Mag. O. N., Geschäftsführer der AB. – Sachwalterschaft und Bewohnervertretung. Er beginnt die Beschwerde mit der Formulierung: "Ich erhebe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau zur Zahl 30406-369/xxx-2015 vom 9.3.2015, mir zugestellt am 12.3.2015, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde". In diesem Schriftsatz bringt der Geschäftsführer Mag. N. vor, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Johann vom 30.5.2014, 11 P 10/14s-13, der Verein AB. - Sachwalterschaft und Bewohnervertretung als Sachwalter für Herrn Werner R., geboren am xxx, bestellt worden sei. Der Wirkungskreis laute entsprechend dem Beschluss des Gerichts gemäß § 268 Abs 1 und 2 Z 2 ABGBG "die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern". Mit Urkunde vom 10.6.2014 habe der bestellte Verein durch den Geschäftsführer Mag. O. N. die Vereinssachwalterin Frau Mag. M. L. mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für Herrn R. betraut und das Bezirksgericht davon verständigt.

Im bekämpften Bescheid sei auf Grund einer Anzeige der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eine Ermahnung ausgesprochen worden. Durch das Verschweigen von wesentlichen Tatsachen, nämlich, dass der Betroffene Einkommen vom Beschäftigungsprojekt S. beziehen würde, seien von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden, die allerdings nicht zugestanden wären. Die Beantragung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei vorerst von Herrn R. unter Hilfestellung von Mitarbeitern der T. GmbH erfolgt. Dies sei zu einem Zeitpunkt vor Bestellung einer Sachwalterschaft geschehen. Auch bei der Beantragung der Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die später betraute Vereinssachwalterin sei der Besuch des Klienten im Tageszentrum bekannt gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie jedoch Kenntnis davon erhalten, dass der Klient fallweise im Beschäftigungsprojekt S., D. mitgearbeitet habe und im Jahr 2014 insgesamt € 92,- Therapieentgelt dafür erhalten habe. Dieser Betrag sei in Teilbeträgen und in bar aus der Handkasse der Einrichtung an den Betroffenen selbst ausbezahlt worden. Der Wirkungskreis des Vereins Sachwalterschaft umfasse jedoch nicht die finanziellen Angelegenheiten, vielmehr sei Herr R. in finanziellen Belangen voll geschäftsfähig und der Vereinssachwalterin keine Rechenschaft schuldig. Erst nach Hinweis der Behörde, dass Herr R. Einkommen von S. beziehen würde, hätten die Recherchen der Vereinssachwalterin in der Buchhaltung des Trägervereines T. in Hallein den oben angeführten Betrag von € 92,- für das gesamte Jahr 2014 ergeben. Dieser Betrag sei von der Vereinssachwalterin umgehend an den zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft gemeldet worden, worauf dieser die Bedarfsorientierte Mindestsicherung um diesen Betrag gekürzt habe.

Aus der Zusammenschau der Tatsachen ergeben sich laut Vorbringen in der Beschwerde daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung keinerlei Hinweise auf ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verschweigen von Einkommensbestandteilen des Klienten gegenüber der Behörde. Es gebe keinerlei Grundlage für eine Ermahnung, da keine Übertretung des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes vorliege. Selbst wenn eine Übertretung der Meldepflicht des Mindestsicherungsgesetzes angenommen werden würde, bleibe kein Raum für eine Ermahnung, da die von Herrn R. von S. im Jahr 2014 bezogene Leistung in der Höhe von € 92,- ein Therapieentgelt ohne jeglichen Einkommenscharakter sei. Die Leistung könne daher nicht als Einkommen im Sinne des Mindestsicherungsgesetzes gewertet werden und dürfe daher keine Minderung der Leistung nach dem Mindestsicherungsgesetz nach sich ziehen. Genau diese Rechtsansicht, nämlich dass das Therapieentgelt von S. nicht als Einkommen gewertet werde und daher keine Minderung der Mindestsicherung nach sich ziehe, sei dem Verein schriftlich im Fall des Klienten U. V., der ebenfalls Bedarfsorientierte Mindestsicherung und gleichzeitig von S. Therapieentgelt bezogen habe, von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bestätigt worden. Dazu möge als Beweismittel der entsprechende Akt mit dem entsprechenden Schriftverkehr beigeschafft werden bzw die damit betraute Vereinssachwalterin Mag. M. L. einvernommen werden. Es entbehre nicht einer gewissen Komik, dass eine Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau) eine Anzeige erstatte, darauf ein Bescheid mit Ermahnung ausgesprochen werde und sich der ermahnte Bescheidempfänger damit rechtfertigen müsse, dass er der Rechtsansicht einer gleichrangigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Zell am See) bei gleichem Sachverhalt in einem anderen Bezirk gefolgt sei. Ein Verschulden der Vereinssachwalterin auch nur im geringsten Ausmaß könne daher ausgeschlossen werden. Vielmehr wäre es Aufgabe der vorgesetzten Stellen für einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes zu sorgen. Weiters ergebe die Entscheidung des LVwG Salzburg zu LVwG-9/31/15-2014 zur Bezahlung von Leistungsprämien der Lebenshilfe an NutzerInnen von Einrichtungen wie Lebenshilfewerkstätten, dass diese (dem Therapieentgelt von S. entsprechenden) Leistungen keinen Einkommenscharakter haben und daher zu keiner Minderung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung führen dürfen. Das Therapieentgelt von S. sei daher nicht geeignet, weder von seiner Höhe noch der Dauer und Regelmäßigkeit der Gewährung her, die Erforderlichkeit der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verhindern. Daher werde mit dieser Beschwerde beantragt, dass der gegenständlichen Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung gänzlich aufzuheben sei. Falls die Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung absehen sollte, werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

In diesem Zusammenhang erging mit Schreiben vom 30.7.2015 das Ersuchen an den Geschäftsführer Mag. O. N., AB., Sachwalterschaft – Bewohnervertretung, eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieser zur Vertretung von Frau Mag. L. im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei. Eine entsprechende Vollmacht wurde am 3.5.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegt.

Trotz Parteienantrag konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg unterbleiben.

I. Sachverhalt

Am 13.03.2014 hat Herr Werner R., geb. am xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt, Einkommen wurde darin keines angegeben. Mit Bescheid vom 4.4.2014, Zahl 30404/BMS/xxx401/3-2014, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1.3.2014 bis zum 31.3.2014 eine vorläufige Geldleistung in der Höhe von € 300,- zuerkannt. Dies, da noch Nachweise hinsichtlich des Girokontos ausständig waren. Der Restanspruch für März 2014 wurde mit Bescheid vom 7.4.2014, Zahl 30404/BMS/xxx401/4-2014, zuerkannt. Auf Grund einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung seitens Dr. Markus Y., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 24.3.2014, wonach die Arbeitsunfähigkeit von Herrn R. zumindest ein Jahr andauern wird, wurde ein Mindestsicherungsbescheid für den Zeitraum von 1.4.2014 bis zum 31.3.2015 erstellt und Herrn R. eine monatliche Leistung in der Höhe von € 457,87 an Pflichtleistung zuerkannt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau wurde der Verein AB. – Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, C., D. als Sachwalter gemäß § 268 Abs 1 und 3 Z 2 ABGB mit der Besorgung der Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträger bestellt. Mit Urkunde vom 10.6.2014 wurde Frau Mag. M. L., AB. – Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für Herrn Werner R. ab 24.6.2014 betraut.

Aus einem ärztlichen Gutachten geht hervor, dass sich Herr R. von Montag bis Donnerstag in der Tagesbetreuung in St. Johann aufhält, daneben wurde unter Setzung eines Bindestriches "S." angeführt. Auf Grund dieses Gutachtens, welches zur Bestätigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wurde, erging seitens der zuständigen Behörde am 13.2.2015 ein Schreiben an die Sachwalterin mit dem Hinweis, dass das geringe Einkommen bei S. ohne Freibeitrag zu 100 % auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung anzurechnen sei. Daraufhin wurde am 23.2.2015 seitens der Sachwalterin die Diätenabrechnung von März 2014 bis (damals) aktuell vorgelegt, woraus hervorgeht, dass Herr R. am Beschäftigungsprojekt S. nur sporadisch teilnimmt. An Diätenentgelt wurde ihm für den Zeitraum März bis Dezember 2014 insgesamt ein Betrag von € 92,- für die Monate November und Dezember 2014 bar ausbezahlt. Dieses Diätenentgelt wurde schließlich im Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2015, Zahl 30404-BMS/061189401/6-2015 berücksichtigt.

Es wurde Einsicht in das Zentrale Vereinsregister (ZVR) genommen, woraus ersichtlich ist, dass Herr Mag. O. N. nach außen vertretungsbefugter Geschäftsführer des Vereins AB. - Sachwalterschaft und Bewohnervertretung mit Sitz in D. ist.

Obstehender Sachverhalt konnte auf Grund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, sowie des beigeschafften Mindestsicherungsaktes hinsichtlich Herrn Werner R. getroffen werden und war der vorliegenden Entscheidung in dieser Form zugrunde zu legen. Eingeholt wurden weiters Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Rechtssache U. V., aus denen hervorgeht, dass seitens dieser Behörde das Entgelt von S. nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Diesbezüglich konnten entsprechende Feststellungen unterbleiben, da sie sich für das vorliegender Verfahren als nicht entscheidungserheblich erwiesen haben.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:

§ 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

         5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten

§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.

die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.

die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.

die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 268 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF :

(1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.

(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen

1.

mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,

2.

mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,

3.

soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.

(4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.

§ 279 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF :

(1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.

(2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht.

(3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Maßgabe des § 274 Abs. 2 ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.

(…)

§ 3 Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz (Bundesgesetz über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern – VSPBG) idgF

(1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Vereinssachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als Vereinssachwalter bekannt geben, wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.

(2) Der Verein, der zum Sachwalter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekannt zu geben. Der Verein darf nur Personen bekannt geben, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für die Namhaftmachung von Patientenanwälten und Bewohnervertreter.

(3) Der Verein kann die Bekanntmachung oder Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen. Widerruft der Verein die Bekanntmachung eines Vereinssachwalters, so hat er dem Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung auszustellen.

(4) Zustellungen im Sachwalterschaftsverfahren an die vom Verein bekannt gegebenen Person (Abs. 2) sind an der Abgabestelle des Vereins zu bewirken.

(5) Der Verein kann als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut (Abs. 2) bekannt gegeben hat.

§ 1 Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen BGBl. II Nr. 117/2007 idgF

(1) Die Eignung nachstehender Vereine, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden sowie gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, wird festgestellt:

1.       Verein VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,

2.       Niederösterreichischer Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung,

3.       Hilfswerk Salzburg – Sachwalterschaft und Bewohnervertretung,

4.       Institut für Sozialdienste – Sachwalterschaft, Bewohnervertretung und Patientenanwaltschaft.

(…)

§ 1 Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) idgF Allgemeine Bestimmungen-Verein

(1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).

(…)

§ 42 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:

(1) Soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

         1.       durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen bzw zugestanden wären;

         2.       seiner Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 nicht nachkommt;

         3.       der Auskunftspflicht nach § 38 Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

III. Erwägungen

Gemäß § 268 Abs 1 ABGB ist auf Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen, wenn eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person) alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Dazu ist gemäß § 279 Abs 3 ABGB ein geeigneter Verein zu bestellen, wenn eine geeignete nahestehende Person nicht verfügbar ist.

Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht St. Johann im Pongau den Verein AB. - Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, D., zum Sachwalter für Herrn R. bestellt. Die Eignung dieses Vereins wurde gemäß Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz (VSPBG) per Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 1 Abs 1 Z 3 festgestellt. Im VSPBG heißt es in § 3 Abs 2, dass der Verein, der zum Sachwalter bestellt wurde, dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekanntzugeben hat. Dies erfolgte mit Urkunde vom 10.6.2014, worin Frau Mag. M. L. mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft vom Verein AB. - Sachwalterschaft und Bewohnervertretung für Herrn R. ab 24.6.2014 betraut wurde und mit gleichem Datum die Bekanntgabe an das zuständige Bezirksgericht erfolgt ist. Dementsprechend ist Sachwalter des Herrn Werner R. der Verein AB.- Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, Frau Mag. L. ist mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut.

Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn die Ermahnung trägt als Bescheidadressatin Frau Mag. M. L., pA Verein für Sachwalterschaft, D.. Der Verein kann zwar als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut bekannt gegeben hat. Für juristische Personen, wozu ein Verein mit Rechtspersönlichkeit zu zählen ist, gilt jedoch gemäß § 9 VStG, dass der nach außen Vertretungsbefugte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist, sofern nicht ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist. Dies ist in vorliegender Angelegenheit nicht der Fall, wie mit Eingabe vom 3.8.2015 des Vereins bestätigt wurde und aus dem Vereinsregisterauszug ersichtlich ist; nach außen vertretungsbefugtes Organ des Vereins ist der Geschäftsführer Mag. O. N., es liegen keine Hinweise auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Dementsprechend wäre für eine allfällige Übertretung der Strafbestimmung des Mindestsicherungsgesetzes der Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG zu belangen gewesen und nicht die lediglich mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraute Sachwalterin, in diesem Fall Frau Mag. M. L..

Da die bekämpfte Ermahnung gegen jemanden ausgesprochen wurde, der für diese Übertretung nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, war der bekämpfte Bescheid schon alleine aus diesem Grunde gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu beheben. Dabei ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Bescheidkopf nicht nur den falschen Adressaten bezeichnet, sondern auch den Verein selbst falsch bezeichnet. Angeführt ist Verein für Sachwalterschaft, bestellt wurde jedoch der Verein AB. – Sachwalterschaft und Bewohnervertretung.

Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraute Sachwalterin hat die ihr vorgeworfene Übertretung des Mindestsicherungsgesetzes nicht begangen und kann dafür auch nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Daher war das Verfahren gleichzeitig mit der Aufhebung der Ermahnung auch einzustellen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.6.2003, Zahl 2002/09/0005, ausgesprochen hat, im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden muss, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Gleichzeitig muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Entscheidend ist, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen – nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen – Umständen genügt. Hinsichtlich der Zeit der Begehung wird in der Ermahnung mit der Formulierung "festgestellt mit Anzeige vom 2.3.2015", lediglich auf die Verwaltungsstrafanzeige verwiesen. Darin finden sich allerdings ebenfalls keine Angaben zu dem Zeitraum, in dem Herr R. bei S. ein Entgelt bezogen hat und in dem folglich die tatbestandsgegenständliche Verschweigung vor sich gegangen sein soll. Auch zu den "wesentlichen Tatsachen", die verschwiegen worden sein sollen, finden sich keine weiteren Ausführungen im Bescheid. Aus dem Akt geht hervor, dass es sich dabei um das Diätenentgelt für November und Dezember 2014 handelt, allerdings muss dies in der Ermahnung zweifelsfrei festgestellt und vorgeworfen werden, um zu verhindern, dass die Beschuldigte (bzw. der Verein) in einer anderen Konstellation wieder zur Verantwortung gezogen wird. Der Spruch enthält lediglich den Zusatz "Das Einkommen bei S. wurde nicht gemeldet", was als unzureichend im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen ist.

Zur inhaltlichen Frage einer Übertretung nach § 42 MSG erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl Nr 33/2013 § 45 VStG um den Einstellungstatbestand in Z 4 erweitert wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstelle der Verfügung einer Einstellung kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Zur Frage des geringfügen Verschuldens und den unbedeutenden Folgen der Übertretung verweist der VwGH in seiner Entscheidung vom 05.05.2014, Zahl 2014/03/0052 auf die zu diesen Begrifflichkeiten bereits bestehende gesicherte Rechtsprechung in Anlehnung an den früheren § 21 VStG. Eine Ermahnung ist daher nur bei Vorliegen eine Verwaltungsübertretung zulässig, die auch ein Verschulden des Täters voraussetzt (Hauer/Leukauf zu § 21 VStG). Dazu ist im vorliegenden Fall insbesondere zu beachten, dass § 42 Abs 1 Z 1 MSG von der Formulierung her im wesentlichen § 28 Abs 1 MSG entspricht ist, welcher ein subjektives Element hinsichtlich der Verschweigung von wesentlichen Tatsachen und der Erschleichung von Leistungen voraussetzt. Zum Verschulden im Anwendungsbereich des § 42 Abs 1 Z 1 MSG und zur Frage, wieso die Ermahnung anstelle einer Einstellung geboten erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, fehlen entsprechende Ausführungen im bekämpften Bescheid.

Da der Sachwalterin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt werden kann, war die bekämpfte Ermahnung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Sachwalterschaftsverein, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.9.151.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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