Entscheidungsdatum
01.09.2015Index
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
MSG Slbg 2010 §8 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Theresia Kieleithner über die Beschwerde der B. A., geboren am XY, L., gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.03.2015, Zahl 3/01-BMS/xy101/2-2015, wegen Leistungskürzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (kurz: MSG)
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (kurz: AVG) hat die Beschwerdeführerin die Kosten der Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin zu ihrer Einvernahme in Höhe von € 134,60 innerhalb von zwei Wochen zu erstatten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(kurz: VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (kurz: B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.03.2015 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Monat April 2015 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer Geldleistung in Höhe von € 641,56 gewährt. Weiters wurde Krankenhilfe zuerkannt, solange nicht ein Leistungsanspruch gegenüber einem Krankenversicherungsträger besteht. In Bezug auf die zuerkannte Geldleistung wurde der Lebensunterhalt um 30% gekürzt, dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin trotz schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde im Zeitraum Jänner bis März 2015 weder einen Deutschkurs besucht noch sich beim AMS arbeitsuchend gemeldet habe.
Gegen diese bescheidmäßige Leistungskürzung hat die Beschwerdeführerin mit undatiertem, am 07.04.2015 bei der belangten Behörde eingereichten und als "Berufung" bezeichneten Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Zur Begründung führte sie aus, dass sie dem Sozialamt (der belangten Behörde) eine Bestätigung über den Besuch des Deutschkurses ab April 2015 vorgelegt habe. Ende März sei sie beim Verein E. F. gewesen, um sich über den Anfang des Kurses zu informieren. Es sei ihr aber gesagt worden, dass die Finanzierung des Kurses noch nicht geklärt sei und der Kurs noch immer nicht stattfinden könne. Sie habe sich danach beim AMS gemeldet.
Die belangte Behörde hat die zitierte Beschwerdeschrift und die dazugehörigen Verwaltungsakten mit Schreiben vom 13.04.2015 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses ab April 2015 abgegeben habe. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin schon seit über einem Jahr aufgefordert, sich beim AMS anzumelden, sofern sie keinen Deutschkurs besucht. Da sie in den Monaten Jänner bis März 2015 weder einen Deutschkurs besucht, noch ihre Arbeitssuche nachgewiesen habe, sei sie ihrer Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft bzw zur Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittelbarkeit gemäß § 8 MSG nicht nachgekommen und sei die Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt um 30% gerechtfertigt gewesen, weshalb keine Beschwerdevorentscheidung getroffen worden sei.
Das erkennende Gericht hat am 11.06.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerde-verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin persönlich unter Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin für die russische Sprache angehört wurde. Weiters wurden die Akten, nämlich der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt und der gegenständliche Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, verlesen und eine Vertreterin der belangten Behörde angehört. Ebenso wurde eine Mitarbeiterin des Vereins E. F. als Zeugin einvernommen.
Demnach kann nachstehender
S a c h v e r h a l t
als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden:
Die Beschwerdeführerin, geboren am XY, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reiste am 07.01.2011 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 26.09.2011 wurde ihrem Asylantrag stattgegeben, ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukomme.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem Dezember 2011 durchgehend bis zum hier verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonat April 2015 Bedarfsorientierte Mindest-sicherung. Bereits aus Anlass der erstmaligen Antragstellung Anfang Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde belehrt, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen, abhängig zu machen sind. Weiters wurde ihr im Belehrungsblatt mitgeteilt, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindest-sicherung stufenweise auf bis zu 50% zu kürzen sind, wenn Hilfesuchende trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen.
Mit schriftlichem Hinweis in den Leistungsbescheiden der belangten Behörde vom 18.09.2013, 12.12.2013, 01.04.2014, 02.07.2014 und 20.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin stets darauf aufmerksam gemacht, dass sie für den Fall der Weitergewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung Nachweise über die Anmeldung zu einem weiteren Deutschkurs oder über die Arbeitssuche beim AMS vorzulegen habe, dies bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß § 8 MSG. Mit dem zuletzt zitierten Bescheid vom 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin Bedarfsorientierte Mindest-sicherung für die Bedarfsmonate September bis einschließlich Dezember 2014 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat daher am 11.12.2014 die Weitergewährung Bedarfs-orientierter Mindestsicherung beantragt und im Antragsformular angegeben, dass ihre Lebensumstände seit der letzten Antragstellung unverändert seien. Dem Antragsformular waren zwei Bestätigungen des Vereins E. F. (in der Folge kurz: der Verein) angeschlossen, nämlich zum einen eine Bestätigung vom 12.12.2014, wonach die Beschwerdeführerin beim Verein in L. im Zeitraum 15.09. bis 28.11.2014 einen A2-Deutschkurs besucht habe. Daran anschließend habe sie noch die Lerngruppe passend zum Kurs bis einschließlich 12.12.2014 besucht. Mit weiterer Bestätigung vom 27.11.2014 gab der Verein bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin für einen weiteren Deutschkurs, welcher für den Zeitraum 19.01. bis 31.03.2015 geplant sei, anmelden habe wollen, der Verein der Beschwerdeführerin zur Zeit allerdings keinen Platz anbieten könne, da bis Ende 2014 alle Kurse voll seien. Die Beschwerdeführerin stehe auf einer Warteliste, ein neuer Kurs starte voraussichtlich im Jänner/Feber 2015. Sobald ein Start möglich sei, bekomme der Teilnehmer eine aktuelle Bestätigung.
Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2014 für den Zeitraum Jänner bis einschließlich März 2015 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in ungekürzter Höhe zuerkannt. Auf der letzten Seite der Erledigung findet sich der schriftliche Hinweis, dass die Beschwerdeführerin für den Fall der Weitergewährung dem Antrag einen schriftlichen Nachweis vorzulegen habe, dass sie sich nach dem Ende des Deutschkurses beim AMS gemeldet habe. Sollte sie sich nicht beim AMS melden, so sei gemäß § 8 MSG eine Kürzung des Lebensunterhaltes vorgesehen.
Der vom Verein in der Bestätigung vom 27.11.2014 voraussichtlich für den Jänner oder Feber 2015 angekündigte Deutschkurs hat in der Folge nicht stattgefunden. Bereits im Dezember 2014 hatte sich abgezeichnet, dass dieser geplante Deutschkurs aufgrund des Ausbleibens von Fördergeldern nicht stattfinden könne. Im Jänner 2015 haben sich viele Personen beim Verein über den Beginn des Deutschkurses erkundigt. Ihnen wurde mitgeteilt, dass vielleicht im April 2015 ein Kurs stattfinden werde. Soweit die Interessenten für den Deutschkurs hierüber eine Bestätigung für das Sozialamt gebraucht haben, hat der Verein eine derartige Bestätigung ausgestellt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin noch im Dezember 2014 oder auch dann im Jänner 2015 beim Verein über den Beginn des Deutschkurses, der nach der ihr ausgehändigten Bestätigung im Jänner oder Februar 2015 beginnen sollte, erkundigt hat oder sich vom Verein eine Bestätigung über den möglichen Beginn des Kurses im April 2015 ausstellen hat lassen. Von Ende Jänner bis Ende März 2015 war das Büro des Vereins in Salzburg geschlossen. An der Eingangstüre des Büros war ein Zettel mit dem Vermerk "Büro geschlossen" angebracht. In diesem Zeitraum war das Büro in Salzburg telefonisch auch nicht erreichbar. Der Verein wäre allerdings über die Zentrale in Baden zu erreichen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls von Mitte Dezember 2014 bis März 2015 keinen Deutschkurs besucht und sich letztlich erst am 25.03.2015 beim AMS Salzburg arbeitslos gemeldet, nachdem sie im März 2015 beim Büro des Vereins in Salzburg niemand hat antreffen können.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem abgeführten Beweis-verfahren ergeben. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde tatsächlich keine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses ab April 2015 vorgelegt. Dies ergibt sich aus den Akten, wo für den diesbezüglich relevanten Zeitraum Jänner bis April 2014 lediglich die Bestätigung des Vereins vom 27.11.2014 über den geplanten Deutschkurs ab 19.01. bis 31.03.2015 erliegt. Über Vorhalt ihres Vorbringens und der zitierten Bestätigung konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu keine schlüssigen Angaben machen. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin konkret dartun, dass und gegebenenfalls wann genau sie sich im Zeitraum Ende Dezember 2014 bis Jänner/Februar 2015 beim Verein über den Beginn des nächsten für sie passenden Deutschkurses erkundigt hatte. Die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich auch keinerlei Bestätigung des Vereins vorlegen, obwohl die als Zeugin einvernommene Vertreterin des Vereins im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass jenen Personen, die sich noch im Laufe des Jänners 2015 beim Verein erkundigt hatten, eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgehändigt worden sei, dass vielleicht im April ein Kurs stattfinden werde. Eine derartige Bestätigung konnte die Beschwerde-führerin jedoch nicht vorlegen. Über konkretes Befragen, wann die Beschwerdeführerin vor Ort beim Büro des Vereins gewesen sei, um sich zu erkundigen, gab sie lediglich an, dass dies im März gewesen sei.
In
r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g
des festgestellten Sachverhalts ist auszuführen, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz lediglich subsidiär zu gewähren sind. Gemäß § 2 Abs 2 MSG sind die Leistungen, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. § 8 MSG, welcher den Einsatz der Arbeitskraft näher ausführt, lautet wie folgt:
Einsatz der Arbeitskraft
§ 8
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.
(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden,
1.
die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben;
2.
die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen;
3.
die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
4.
die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;
5.
die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
6.
die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(5) Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig.
In den Gesetzesmaterialien zu § 8 MSG heißt es, dass es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um kein arbeitsloses Grundeinkommen handle, vielmehr seien die Leistungen vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig. Weiters heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade beim Einsatz der Arbeitskraft gebiete, dass eine unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden müsse. In den Gesetzesmaterialien zu dem mit LGBl 57/2012 novellierten § 8 Abs 5 MSG heißt es weiters, dass der Hilfesuchende, dem die Behörde ausdrücklich ein konkretes Handelns aufträgt, auch über die Folgen einer etwaigen Zuwiderhandlung belehrt werde.
Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin nun mehrfach und wiederholt schriftlich aufgetragen, Bestätigungen über den Besuch von absolvierten Deutschkursen vorzulegen und sich in der Folge wiederum für einen Deutschkurs anzumelden oder sich alternativ beim AMS arbeitsuchend zu melden. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin stets darauf hingewiesen, dass ihr ansonsten gemäß § 8 MSG eine Leistungskürzung drohe. Die diesbezüglichen schriftlichen Aufforderungen samt Hinweis auf die sonstige Leistungskürzung finden sich seit 18.09.2013 in sämtlichen von der belangten Behörde erlassenden Leistungsbescheiden. Der Beschwerdeführerin musste daher klar sein, dass sie entweder fortlaufend einen Deutschkurs zu besuchen hat oder sich beim AMS als arbeitsuchend vormerken lassen muss. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Vereins vom 27.11.2014 ist die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab Jänner oder Februar 2015 wiederum einen Deutschkurs besuchen wird. Ausgehend von dieser Annahme hat sie der Beschwerdeführerin daher im darauf folgenden Leistungsbescheid vom 17.12.2014 bei sonstiger Leistungskürzung aufgetragen, sich nach dem Ende des Deutschkurses beim AMS zu melden. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin jedoch im Zeitraum Jänner bis März 2015 keinen Deutschkurs besucht und sich dessen ungeachtet erst am 25.03.2015 beim AMS arbeitsuchend gemeldet. Nachvollziehbare Umstände für die Untätigkeit im Zeitraum Jänner bis nahezu Ende März 2015 konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. Aufgrund der vom Verein Ende November 2014 ausgestellten Bestätigung wäre von der Beschwerdeführerin aber jedenfalls zu verlangen gewesen, dass sie sich im/Anfang Jänner beim Verein über den Beginn des nächsten für sie passenden Deutschkurses erkundigt. Gerade das konnte das erkennende Gericht aber nicht feststellen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat die Beschwerdeführerin durch ihre Untätigkeit im Zeitraum Jänner bis Ende März 2015 bis zur Meldung beim AMS am 25.03.2015 trotz schriftlicher Belehrung durch die belangte Behörde ihre Arbeitskraft nicht in ausreichender Weise eingesetzt, sodass die Leistungskürzung durch die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen wurde. In Anbetracht der fortlaufenden schriftlichen Belehrung seit dem September 2013 kann auch das Ausmaß der Leistungskürzung, welches von der belangten Behörde mit 30% des Lebensunterhaltes festgesetzt wurde, nicht beanstandet werden. Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich zeitgerecht bereits ab Anfang Jänner 2015 und mit entsprechendem Nachdruck beim Verein nach dem Beginn des Deutschkurses zu erkundigen. Das Vereinsbüro in Salzburg war ja erst ab Ende Jänner geschlossen, also ab einem Zeitpunkt, wo der ursprünglich mit Beginn 19.01.2015 angedachte Deutschkurs längst zu laufen begonnen hätte. Dass sich die Beschwerdeführerin sodann weder bei der belangten Behörde erkundigt noch sich sogleich beim AMS arbeitsuchend gemeldet hat, ist ihr angesichts der seit September 2013 fortlaufend ergehenden schriftlichen Belehrung durch die belangte Behörde als maßgebliches Versäumnis anzulasten und rechtfertigt jedenfalls die mit 30% vorgenommene Leistungskürzung in Bezug auf den Lebensunterhalt.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war für die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die nach ihren eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin notwendig, zumal das erkennende Gericht über keinerlei Amtsdolmetscher für die russische Sprache verfügt. Die Kosten für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin in Höhe von € 134,60 waren der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden rechtlichen Erwägungen heraus aufzuerlegen:
Gemäß § 17 VwGVG ist im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren das AVG mit den in § 17 VwGVG normierten Ausnahmen anzuwenden. Gemäß § 39a AVG ist für den Fall, dass eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls ein Amtsdolmetscher beizuziehen. § 39a AVG räumt der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers ein, wenn dies erforderlich ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² Rz 9 zu § 39a online rdb.at und die dort zitierte Judikatur). Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung hat sich gezeigt, dass die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin notwendig war, weil ansonsten eine ausreichende Verständigung nicht gewährleistet gewesen wäre. Da dem erkennenden Gericht jedoch ein Amtsdolmetscher für die russische Sprache nicht zur Verfügung stand, war gemäß § 52 Abs 2 AVG eine andere geeignete Person, sohin ein nichtamtlicher Dolmetscher, zu bestellen und zur Einvernahme der Beschwerdeführerin beizuziehen. Die im Verfahren beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin hat gemäß § 53b AVG für ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (kurz: GebAG). Die Dolmetscherin hat entsprechend dem GebAG eine Gebührennote über € 134,50 gelegt, wobei sich die Summe der Einzelpositionen tatsächlich auf € 134,52 (aufgerundet sohin: € 152,60) belaufen hat. Diese Honorarnote wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 16.07.2015 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Gebührennote jedoch nicht geäußert. Das erkennende Gericht hat daher die Dolmetschergebühr mit Beschluss vom 11.08.2015 in der Höhe von aufgerundet € 134,60 bestimmt und durch die Landesbuchhaltung des Amtes der Salzburger Landesregierung an die Dolmetscherin zur Anweisung bringen lassen.
§ 76 Abs 1 AVG verpflichtet jene Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zur Tragung der im Verfahren aufgelaufenen Barauslagen, soferne diese Barauslagen nach den Verwaltungsvorschriften nicht von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG gelten ausdrücklich auch Gebühren, die den Sach-verständigen und Dolmetschern zustehen.
Im konkreten Fall beruht das gegenständliche Verfahren letztlich auf einem Antrag der Beschwerdeführerin, nämlich auf ihrem Antrag auf Weitergewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung vom 26.03.2015, über welchen Antrag mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde. Da sich im Salzburger Mindestsicherungsgesetz keinerlei Vorschriften finden, wonach die im Verfahren aufgelaufenen Dolmetschkosten von Amts wegen zu tragen wären, waren die Kosten der Dolmetscherin zur Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst gemäß § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben.
Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Leistungskürzung bei mangelndem Einsatz der Arbeitskraft schon mehrfach auseinandergesetzt (25.04.2013, 2012/10/0191; 28.02.2013, 2011/10/0210). In Bezug auf das Ausmaß der Leistungskürzung hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 8 Abs 5 MSG bereits erkannt, dass in Abhängigkeit von der Beharrlichkeit und dem Ausmaß der Weigerung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft einzusetzen, das Gesetz auch bereits eine erstmalige Kürzung um 50% ermögliche (27.03.2012, 2010/10/0210). Das erkennende Gericht ist mit der vorliegenden Entscheidung von dieser höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen.
Zur Frage der Ersatzpflicht von Dolmetschkosten in Zusammenhang mit Verfahren der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gibt es zwar nach der Recherche des erkennenden Gerichtes noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch erscheint die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin auf Basis der dargestellten Rechtslage klar und eindeutig.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Leistungskürzung, Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses, Aufforderung zur ArbeitssucheAnmerkung
ao Revision, VwGH vom 9.8.2016, Ra 2015/10/0125-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.9.155.13.2015Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019