Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.06.2019Norm
StVO 1960 §48 Abs5Rechtssatz
Aus § 48 Abs 5 zweiter Satz StVO leitet sich ab, dass für einen Freibereich, einen sogenannten „Puffer“ (ein Lichtraumprofil), zwischen dem Fahrzeugverkehr und dem unmittelbar angrenzenden Bereich zu sorgen ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; behördliche Bewilligung; Ladestation; Elektrofahrzeug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1346.001.2018Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019