Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2019Norm
StVO 1960 §48 Abs5Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 83 Abs 1 lit d StVO besteht einerseits darin, Fußgänger auf Gehsteigen und Straßenbanketten nicht zu behindern, und andererseits auch darin, den Fahrzeugverkehr durch die Freihaltung eines Bereiches von 60 cm vom Fahrbahnrand vor Gefahren und Schäden zu schützen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; behördliche Bewilligung; Ladestation; Elektrofahrzeug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1346.001.2018Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019