Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z7Rechtssatz
Die nach § 11 Abs 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung erfordert eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl VwGH 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die im § 11 Abs 3 Z 1 bis 9 NAG genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl VwGH 2009/21/0182).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Privat- und Familienleben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.247.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019