Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z7Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel unter anderem trotz Ermangelung der Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 4 leg cit. erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Privat- und Familienleben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.247.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019