Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §6 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1953 geborenen MH in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 1997, Zl. 122.664/2-III/11/97, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer bis 9. Februar 1997. Er beantragte am 21. Jänner 1997 (Datum des Einlangens beim Landeshauptmann von Wien) die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Jänner 1997, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. Jänner 1997, wurde über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vom 8. Jänner 1997 Berufung.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. März 1997 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 20. März 1997.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 97/18/0259 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 28. Mai 1997. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über diese Beschwerde ist noch anhängig.
Am 10. Juli 1997 legte der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Ausfertigung des Beschlusses vom 15. Mai 1997 vor.
Mit einem am 28. Juli 1997 zur Post gegebenen, am 29. Juli 1997 bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrag macht der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 1997 wurde dieser Antrag gemäß § 73 AVG in Verbindung mit §§ 15, 113 Abs. 8 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, über den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Jänner 1997 ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Diesbezüglich sei derzeit ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Gemäß § 113 Abs. 8 FrG 1997 sei die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt werde, nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr zulässig. In diesen Fällen hätten die §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997 bis 1. Jänner 1998 auch für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen Gültigkeit. Der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG sei am 28. (richtig wohl: 29.) Juli 1997 beim Bundesminister für Inneres eingelangt. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits am 8. Jänner 1997 ein Aufenthaltsverbot durch die Bundespolizeidirektion Wien erlassen worden. Wie sich aus dem in seinem Inhalt wiedergegebenen § 15 FrG 1997 und § 113 Abs. 8 FrG 1997 ergebe, sei der erstinstanzlichen Behörde seit 15. Juli 1997 keine Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides bezüglich eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zugekommen. Aus diesem Grund sei der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 Abs. 3, § 15, § 111 Abs. 1 und 3 sowie § 113 Abs. 8
FrG 1997 lauten:
"§ 12. ...
...
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
...
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, daß eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, vierzehn Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluß dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, daß eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, daß deren Verhängung nunmehr unterbleibt.
...
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetzes der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und § 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
...
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
...
§ 113. ...
...
(8) Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wird, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr erlassen werden. In diesen Fällen gelten die §§ 12 Abs. 3 und 15 bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen."
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 AufG lauteten auszugsweise
:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
...
§ 6. ...
(4) Über den Antrag entscheidet, außer in den Fällen des § 7, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann.
...
§ 8. (1) ... Die Bewilligung tritt auch mit der Rechtskraft
eines Aufenthaltsverbotes (§ 18 FrG) und mit Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft außer Kraft."
§ 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
1. gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen;"
§ 73 AVG lautet auszugsweise:
"§ 73. (1) Die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. ..."
Ein nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 73 Abs. 1 AVG eingebrachter Devolutionsantrag bewirkt den Zuständigkeitsübergang auf die Oberbehörde. Demgegenüber käme diese Wirkung einem verfrüht eingebrachten Devolutionsantrag nicht zu. Er wäre unzulässig und auch dann zurückzuweisen, wenn die sechsmonatige Frist im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bereits verstrichen ist (vgl. die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 644, wiedergegebene hg. Judikatur).
Vorliegendenfalls wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 21. Jänner 1997 gestellt. In Ermangelung eines Hemmungstatbestandes wäre die Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 1 AVG im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages am 29. Juli 1997 bereits abgelaufen.
Bei dem Antrag vom 21. Jänner 1997 handelte es sich um einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der dem Beschwerdeführer bis 9. Februar 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligung. Die erst nachträglich am 20. März 1997 eingetretene Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides konnte nicht gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz AufG bewirkt haben, daß die in Rede stehende Aufenthaltsbewilligung etwa "rückwirkend" außer Kraft getreten wäre und deshalb keine taugliche Grundlage eines Verlängerungsantrages geboten hätte.
Es lag daher - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - ein Verlängerungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 8 FrG 1997 vor, auf den die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997 Anwendung fanden.
Zu prüfen war folglich, ob der Ablauf der der erstinstanzlichen Behörde zur Verfügung gestandenen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG gemäß § 15 Abs. 2 FrG 1997 mit 15. Juli 1997 gehemmt wurde.
Nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt sich, daß die Veranlassung der Aufenthaltsbeendigung durch die Aufenthaltsbehörde bei der Fremdenpolizeibehörde die Ablaufhemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG auslöst. Da die erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde vorliegendenfalls eine Aufenthaltsbeendigung nicht "veranlaßt" hatte, vermag sich die belangte Behörde auf den Wortlaut des § 15 Abs. 2 FrG 1997 im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nicht zu stützen.
Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den letztinstanzlichen Bescheid im Aufenthaltsverbotsverfahren war jedenfalls seit 28. Mai 1997 (Datum der Zustellung dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes) davon auszugehen, daß an die Rechtskraft des Bescheides vom 12. März 1997 keine Wirkungen mehr geknüpft werden konnten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521). Eine ausdrückliche Vorschrift, wonach die Frist des § 73 AVG im Aufenthalts/Niederlassungsverfahren schon bei Anhängigkeit eines Aufenthaltsverbotsverfahrens (in zweiter Instanz) gehemmt wäre, besteht nicht.
Aber auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik erscheint es nicht geboten, eine Hemmung der Entscheidungsfrist des § 73 AVG für die Aufenthaltsbehörde bloß aufgrund der Anhängigkeit eines nicht von ihr veranlaßten Aufenthaltsverbotsverfahrens anzunehmen:
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, war der Landeshauptmann von Wien gemäß § 6 Abs. 4 AufG auch nach dem 15. Juli 1997 zur Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zuständig. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde widerspricht dem Gesetz. Freilich durfte nach dem 15. Juli 1997 gemäß § 113 Abs. 8 FrG 1997 ein die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagender Bescheid nicht mehr erlassen werden. Dies änderte aber nichts daran, daß die Aufenthaltsbehörde auch nach dem 15. Juli 1997 verpflichtet war, sich im Verfahren über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eigenständig und unabhängig von der Anhängigkeit eines Aufenthaltsverbotsverfahrens eine Meinung darüber zu bilden, ob eine positive Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag ergehen kann (der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 wäre nur im Falle eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes vorgelegen, dessen Wirkungen nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sistiert wurden). Dabei reicht es allerdings aus, § 15 Abs. 1 FrG 1997 insoweit anzuwenden, als der Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen und ihm darzulegen ist, warum (auch) nach Auffassung der Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsbeendigung unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens im Sinne des § 37 FrG 1997 zulässig scheint. Er ist zu informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, vierzehn Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Ein solches Verfahren war auch nicht etwa deshalb obsolet, weil die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien durch Erlassung eines Aufenthaltsverbotsbescheides, an dessen Rechtskraft infolge Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof keine Wirkungen geknüpft werden konnten, zum Ausdruck gebracht hatte, eine Aufenthaltsbeendigung sei ihres Erachtens geboten. Die Aufenthaltsbehörde war nämlich an diese Auffassung nicht gebunden. Dies zeigt sich schon daran, daß die in § 15 Abs. 1 FrG 1997 "gegebenenfalls", also nicht (einmal) zwingend einzuholende Äußerung der Fremdenpolizeibehörde vom Gesetz als bloße "Stellungnahme" bezeichnet wird. Eine Bindung der Aufenthaltsbehörde an eine solche "Stellungnahme" normiert das FrG 1997 hingegen nicht. Die Aufenthalts/Niederlassungsbehörde kann also auch in dem hier nicht vorliegenden Fall, daß sie zunächst eine Aufenthaltsbeendigung erwogen hatte, selbst entgegen der von der Fremdenpolizeibehörde in einer gemäß § 15 Abs. 1 FrG 1997 eingeholten Stellungnahme vertretenen Auffassung aufgrund der Äußerung des Antragstellers schließlich doch eine positive Entscheidung über den Verlängerungsantrag (ohne neuerliche Rücksprache mit der Fremdenpolizeibehörde) treffen. Dies folgt im übrigen auch e contrario aus § 15 Abs. 2 FrG 1997, wonach lediglich "bei unverändertem Sachverhalt" die Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen ist. Erst nach Durchführung eines Verfahrens im oben aufgezeigten Sinne ist der Aufenthaltsbehörde eine abschließende Prüfung der Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung möglich. Erst dann kann feststehen, daß die Aufenthaltsbehörde die beantragte Verlängerung der Bewilligung nicht erteilen darf, sie aber gemäß § 113 Abs. 8 FrG 1997 auch an der - sonst gebotenen - abweisenden Entscheidung gehindert wäre.
Erst in einem solchen Fall wäre es wohl aus gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen geboten, trotz Unmöglichkeit der Veranlassung einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 15 Abs. 2 FrG 1997 im Hinblick auf ein bereits anhängiges darauf abzielendes fremdenpolizeiliches Verfahren der Aufenthaltsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, die in § 15 Abs. 2 FrG 1997 vorgesehene Ablaufhemmung durch einen der Veranlassung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung sinngemäß entsprechenden Akt herbeizuführen. Dabei wäre etwa an einen Aktenvermerk in Verbindung mit einer entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller oder die Fremdenpolizeibehörde zu denken.
Da die erstinstanzliche Behörde vorliegendenfalls ein Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen nicht führte und auch nicht auf die oben dargelegte Weise zum Ausdruck brachte, daß eine positive Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht ergehen könne, wurde die Frist des § 73 Abs. 1 AVG auch nach dem 15. Juli 1997 nicht gehemmt. Sie war daher bei Stellung des Devolutionsantrages (Postaufgabe 28. Juli 1997) bereits abgelaufen. Die Zurückweisung dieses Devolutionsantrages erfolgte zu Unrecht.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, daß ein Tatbestand im Sinne des § 15 Abs. 3 FrG 1997 (formlose Einstellung des Aufenthaltsverfahrens infolge rechtskräftiger Aufenthaltsbeendigung) nach dessen Inkrafttreten am 15. Juli 1997 (in Verbindung mit § 113 Abs. 8 leg. cit.) nicht vorlag, weil der Beschwerde im Aufenthaltsverbotsverfahren schon für den Zeitraum ab 28. Mai 1997 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. November 1998
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998190075.X00Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017