RS Lvwg 2019/6/14 LVwG-AV-247/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z7
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs4
NAG 2005 §45 Abs12
EMRK Art8

Rechtssatz

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs 4 NAG ist eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl VwGH 2013/22/0061).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Privat- und Familienleben;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.247.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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