Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z7Rechtssatz
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs 4 NAG ist eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl VwGH 2013/22/0061).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Privat- und Familienleben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.247.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019