Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z7Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm § 11 Abs 4 NAG ist nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltes abzustellen (vgl stRsp VwGH).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Privat- und Familienleben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.247.001.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019