TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/14 LVwG-AV-247/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z7
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs4
NAG 2005 §45 Abs12
EMRK Art8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA.: Serbien, derzeit wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.01.2019, GZ. ***, mit dem der am 14.07.2017 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 iVm

§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich am 14.07.2017 bei der (damals zuständigen) Bezirkshauptmannschaft Baden überreichtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer A, geb. am ***, als Staatsangehöriger der Republik Serbien die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 iVm § 8 Abs. 1 Z 7 NAG. Nach einem daraufhin erfolgten Wohnortwechsel des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Schreiben vom 10.01.2018 der Akt zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha weitergeleitet.

Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer zunächst seinen Reisepass (gültig bis zum 20.05.2026), seine Aufenthaltskarte (subsidiär Schutzberechtigter, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2016), seine Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Geburtenbuch (ausgestellt am 31.03.2016), einen Auszug aus dem Heiratsantrag des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes *** (ausgestellt am 14.07.2017), eine Lohn/Gehaltsabrechnung der B GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer vom Juni 2017, ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch „Zertifikat Deutsch Österreich B 1“ vom 18.07.2016, einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017 und einen Wohnungsmietsvertrag betreffend den Mietgegenstand ***, ***, vom 01.08.2016 vor.

Nach entsprechenden Aufforderungen zunächst der Bezirkshauptmannschaft Baden mit Schreiben vom 09.08.2017 und in weiterer Folge mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.02.2018 und vom 05.11.2018 legte der Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens noch ergänzend Lohnabrechnungen der C gegenüber dem Beschwerdeführer von Juli und August 2017, eine Änderungsmeldung bei der D vom 16.08.2017, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der E vertreten durch C vom 26.07.2017, einen Überweisungsbeleg über die Miete vom Juli 2017, Lohn/Gehaltsabrechnungen der F gegenüber dem Beschwerdeführer vom August 2017, Mitteilungen des Arbeitsmarktservice *** vom 15.12.2017 und des Arbeitsmarktservice *** vom 26.03.2018 sowie vom 06.12.2018, eine Anmeldung bei der D vom 07.11.2017, Lohn/Gehaltsabrechnungen der G e.U. gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juli 2017 bis Februar 2018, Auszüge aus dem Geburteneintrag des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes *** jeweils vom 03.12.2014, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 04.04.2018, eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen H und dem Beschwerdeführer vom 12.04.2018 bzw. 17.04.2018, einen Mietvertrag betreffend den Mietgegenstand in ***, ***, vom 11.12.2017 abgeschlossen zwischen I als Vermieterin und H als Mieterin, einen Dienstvertrag zwischen der J GmbH und dem Beschwerdeführer vom 04.05.2018, eine Anmeldung bei der D vom 07.05.2018, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds vom 16.03.2018, und Lohn/Gehaltsabrechnungen der J GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Mai bis Juli 2018 vor.

Darüber hinaus haben die Bezirkshauptmannschaften Baden und Bruck an der Leitha mehrere Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Zentralen Fremdenregister den Beschwerdeführer betreffend, Auskünfte vom Bundesministerium für Inneres, Auskünfte aus dem AJ-WEB, eine Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, eine Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 und eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.09.2018 eingeholt.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.01.2019, GZ. ***, wurde der am 14.07.2017 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2017 einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU Int. Schutzberechtigte“ eingebracht habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer seit dem 06.03.2002 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und seit dem 22.07.2003 im Besitz von befristeten Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz. Zuletzt sei ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz mit einer Gültigkeit von 28.02.2017 bis 11.03.2019 erteilt worden.

Seit dem 09.05.2006 sei er mit der österreichischen Staatsangehörigen K, geb. ***, verheiratet, lebe jedoch von seiner Ehefrau getrennt und habe laut eigenen Angaben ein gemeinsames zwölfjähriges Kind. Nach Vereinbarung mit seiner Ehefrau bezahle der Beschwerdeführer ca. € 150,-- monatlich Unterhalt an dieses Kind.

Derzeit lebe der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin H an der Adresse in *** und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder, nämlich L, geb. ***, und N, geb. ***. Laut Angaben des Beschwerdeführers gehe seine Lebensgefährtin keiner Erwerbstätigkeit nach.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer zwei strafrechtliche Verurteilungen jeweils des Landesgerichtes ***, rechtskräftig seit 01.06.2010 bzw. seit 15.07.2013, wegen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz vorliegen würden; die Tilgung der Strafregistereintragungen werde voraussichtlich mit 21.02.2025 eintreten. Dazu werde von der Behörde festgehalten, dass es sich bei der Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und daher keine günstige Prognoseentscheidung getroffen werden könne.

Weiters sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer vom 07.05.2018 bis 30.11.2018 bei der Firma J GmbH als Arbeiter laufend beschäftigt gewesen wäre und ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.500,-- pro Monat erzielt habe. Seit dem 07.12.2018 gehe er einer geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und beziehe darüber hinaus seit dem 10.12.2018 Arbeitslosengeld. Da der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren lediglich gut 1,5 Jahre Vollzeit erwerbstätig gewesen wäre, könne daher nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG ausgegangen werden.

Eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG falle schließlich nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Außerdem verfüge er seit dem Jahr 2003 eben über subsidiären Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welcher auch weiterhin erteilt werden könne.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner persönlich gegen diesen Bescheid per E-Mail vom 04.02.2019 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des verfahrenseinleitenden Aufenthaltstitels.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er sämtliche Forderungen erfülle, welche die Behörde ihm gegenüber aufgelistet habe. Der Beschwerdeführer habe wohl ein paar Fehler in der Vergangenheit gemacht, sich jedoch seit 2014 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Außerdem sei der Beschwerdeführer keine Last für den Sozialstaat.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 19.02.2019, hg. eingelangt am 27.02.2019, legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Nach Einholung aktueller Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister den Beschwerdeführer und H betreffend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha unbesucht blieb.

In der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend eine Arbeits- und Lohnbestätigung der M GmbH vom 22.05.2019 (Beilage ./1) vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha sowie GZ. LVwG-AV-247/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin H.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, wo er auch geboren und aufgewachsen ist. An nahen Familienangehörigen lebt in Serbien nur mehr seine Mutter, zu der er laufenden telefonischen Kontakt hat, sie jedoch in den letzten 17 Jahren nur einmal gesehen hat, als diese ihn in Österreich besucht hat.

Seit 2002 lebt der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich und verfügt er ebenso durchgehend seit dem 22.07.2003 über eine gültige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, nämlich vom 22.07.2003 bis 19.04.2019 als „subsidiär Schutzberechtigter“ gemäß § 8 Asylgesetz 2005, seither aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005, derzeit gültig bis 20.03.2020.

Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit über einen gültigen serbischen Reisepass, dessen Gültigkeit am 20.05.2026 endet.

Der Beschwerdeführer, der zunächst über viele Jahre hindurch in *** lebte, ehelichte am 09.05.2006 in *** die österreichische Staatsangehörige K und entstammt dieser Ehe ein heute zwölfjähriger Sohn. Vor etwa zehn Jahren trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin, wenngleich die Ehe bis dato aufrecht ist. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seiner Ehegattin und zum gemeinsamen Sohn, wenngleich in den letzten Jahren aufgrund der räumlichen Distanz primär nur telefonischen. Der Beschwerdeführer leistet auf Grund einer mit seiner Ehegattin getroffenen Vereinbarung an seinen Sohn unregelmäßige Unterhaltszahlungen von durchschnittlich monatlich € 100,-- bis

€ 150,--.

Seit 2012 lebt der Beschwerdeführer lediglich mit einer kurzzeitigen Unterbrechung im Jahre 2016 in aufrechter Lebensgemeinschaft mit H und entstammen dieser Beziehung die am *** geborene Tochter L und der am *** geborene Sohn N. H ist ebenso Staatsangehörige der Republik Serbien und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, derzeit gültig bis 27.03.2025.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin planen zudem, in naher Zukunft nach der derzeit angestrengten Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin ihrerseits die Ehe einzugehen.

Der Beschwerdeführer lebt derzeit eben gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, den beiden gemeinsamen Kindern sowie zusätzlich den beiden fünfzehn- und sechzehnjährigen Kindern der H aus einer Vorbeziehung seit Anfang 2018 in einer Mietwohnung in ***, ***, dies unter Zugrundelegung eines zwischen H einerseits und I, der Eigentümerin dieses Hauses, andererseits abgeschlossenen Mietvertrages vom 11.12.2017, welcher derzeit bis 01.01.2021 befristet ist. Diese Wohnung entspricht sowohl hinsichtlich ihrer Ausstattung als auch hinsichtlich ihrer Größe der Ortsüblichkeit für zwei Erwachsene und vier Kinder, besteht doch die Wohnung von rund 80 m² aus drei Schlaf- bzw. Kinderzimmern, einem Wohnzimmer samt Wohnküche, Badezimmer und WC. Der Beschwerdeführer, welcher mit seiner Lebensgefährtin eine gesonderte Wohnrechtsvereinbarung, datiert mit 12.04.2018 bzw. 17.04.2018, getroffen hat, die ihn berechtigt, vorerst bis 01.01.2020 ebenso diese gesamte Wohnung zu nutzen, wird mit seiner Familie jedenfalls über diese Zeiträume der derzeitigen Befristungen der Wohnrechtsvereinbarung und des Mietverhältnisses hinaus auch weiterhin über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in dieser Wohnung oder in einer größeren Wohnung verfügen.

Der derzeitige Mietzins dieser Wohnung einschließlich anteiliger Betriebskosten beläuft sich auf monatlich € 850,-- und wird dieser Betrag vom Konto der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgebucht. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben zwar grundsätzlich zwei getrennte Konten, jedoch ist jeder über das Konto des anderen auch verfügungsberechtigt bzw. wird jeweils Geld nach Bedarf behoben.

Der Beschwerdeführer ging in den letzten Jahren verschiedenster Erwerbstätigkeiten nach, welche jedoch jeweils lediglich nur wenige Monate dauerten. Derzeit ist der Beschwerdeführer seit 03.05.2019 bei der Firma M GmbH in *** Vollzeit beschäftigt und bezieht daraus einen Monatslohn von € 2.120,-- brutto, dies allerdings abhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. In den Wintermonaten war zuletzt der Beschwerdeführer auch zusätzlich im Winterdienst der Firma G e.U. geringfügig beschäftigt und bezog daraus ein monatliches Einkommen in der Höhe von zuletzt € 435,-- netto. Der Beschwerdeführer geht davon aus, auch im kommenden Winter wieder zusätzlich diese Tätigkeit verrichten zu können.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer auch hinkünftig, zumindest für die Dauer der Gültigkeit des beantragten Aufenthaltstitels, über eine Erwerbstätigkeit, dies insbesondere in durchgehender Form, verfügen wird und über welches Einkommen der Beschwerdeführer zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels verfügen wird. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geht zudem zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern ist beim AMS gemeldet, und kann ebenso nicht festgestellt werden, ob sie in Hinkunft über ein gesichertes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit verfügen wird.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin verfügen über nennenswerte Ersparnisse. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Schulden zu bedienen, wohl hat seine Lebensgefährtin einen beträchtlichen Schuldenstand, auf Grund dessen sie beabsichtigt, einen Privatkonkurs anzustrengen.

Der Beschwerdeführer wird auch weiterhin über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 28.05.2010, rechtskräftig seit 01.06.2010, zu GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 28a/1 (5. Fall), 28a Abs. 2/3, 28a/3 (2. Fall), 27 Abs. 1/1 (1. und 2. Fall) und 27/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Tatsächlich konsumierte der Beschwerdeführer auch selbst über einen Zeitraum von rund drei Jahren Suchtmittel, konnte sich jedoch letztendlich einer erfolgreichen sechsmonatigen Therapie unterziehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 30.06.2013, rechtskräftig seit 15.07.2013, zur GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer jedoch danach nochmals wegen Übertretung der §§ 27 Abs. 1 Z 1 (7. Fall), 27 Abs. 4 Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) und 27 Abs. 1 Z 1 (2. Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit 2013 mit der österreichischen Rechtsordnung nochmals in Konflikt gekommen ist.

Auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich ist vielmehr der Beschwerdeführer mittlerweile hier familiär und sozial integriert und verfügt auch über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Zuletzt hat der Beschwerdeführer auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) durch die Vorlage eines Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds vom 16.03.2018 nachgewiesen und wurde in diesem Zeugnis dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten sowie Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden hat.

Mit persönlich bei der (damals auf Grund des damaligen Wohnsitzes örtlich zuständigen) Bezirkshauptmannschaft Baden überreichten Antrag vom 14.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 iVm § 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

5.   Beweiswürdigung:

Sämtliche festgestellten Daten des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, seiner Lebensgefährtin und sämtlicher Kinder sind unstrittig und ergeben sich im Übrigen aus den dazu Bezug habenden persönlichen Urkunden (Geburtsurkunden, Reisepass, Aufenthaltskarten) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister.

Die Feststellungen über die familiäre Situation des Beschwerdeführers in Serbien und in Österreich ergibt sich primär aus dessen eigenes Aussage, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Die Aussage des Beschwerdeführers steht in weiten Bereichen im Einklang mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und versuchte der Beschwerdeführer für ihn belastende Tatsachen auch gar nicht zu beschönigen, sondern jeweils der Wahrheit gemäß auszusagen. Dementsprechend hat das erkennende Gericht auch keine Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers dahingehend, dass er mit Ausnahme seiner Mutter keine insbesondere familiären oder sonstigen sozialen Bindungen nach Serbien hat und seit seiner Ausreise 2002 auch dort nicht mehr war.

Die Feststellungen über die durchgehend bestehenden Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz sind ebenso unstrittig und ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen bezogen auf die derzeit noch aufrechte Ehe des Beschwerdeführers, auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und zum gemeinsamen Sohn, auf die nunmehr angestrengte Scheidung und auf seine nunmehrige Lebensgefährtin entstammen ebenso seiner Aussage und der Aussage der Zeugin. Die laufenden Unterhaltszahlungen an seinen ehelichen Sohn wurden vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch mit

€ 150,--, in der Verhandlung mit durchschnittlich € 100,-- angegeben. Die exakte Höhe ist demnach mangels weiterer Beweisergebnisse nicht feststellbar, in rechtlicher Hinsicht aber auch nicht weiter von Bedeutung.

Sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die derzeitige Wohnung des Beschwerdeführers entstammen seiner Aussage, der Aussage der Zeugin, dem Zentralen Melderegister sowie dem Bezug habenden Mietvertrag und der dazugehörigen Wohnrechtsvereinbarung. Es gibt diesbezüglich zunächst dazu keine Veranlassung, an der Ortsüblichkeit dieser Wohnung auch im Hinblick auf die Größe der gesamten Familie einschließlich der unstrittigen beiden weiteren Kinder der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus deren Vorbeziehung zu zweifeln. Ebendies wurde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Die Höhe des festgestellten Mietzinses ergibt sich aus den Aussagen in Verbindung wiederum mit dem Mietvertrag und ist auch unstrittig, dass die Miete vom Konto der Lebensgefährtin abgebucht wird. Dazu wurde allerdings ebenso übereinstimmend und glaubwürdig dargelegt, dass zwar getrennte Konten des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin bestehen, dies jedoch faktisch nicht so gehandhabt wird, sondern jeweils die regelmäßigen Aufwendungen nach Vorhandensein von Geldmittel von den Konten jeweils überwiesen werden.

Aus dem Bezug habenden Mietvertrag ergibt sich, dass das Mietverhältnis vorerst nur bis 01.01.2021 befristet ist; aus der Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, die offensichtlich lediglich und nachvollziehbar nur zu Beweiszwecken in schriftlicher Form abgeschlossen wurde, ergibt sich, dass diese Vereinbarung überhaupt vorerst nur bis 01.01.2020 Geltung hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat jedoch im Sinne einer Prognoseentscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht den geringsten Zweifel daran, dass über diesen Zeitraum hinaus der Beschwerdeführer auf sich selbst bezogen, aber auch auf die gesamte Familie bezogen auch über diesen Zeitraum hinaus einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft haben wird. Dies ist schon alleine daraus für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dokumentiert, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt hier in Österreich zahlreiche Wohnsitzwechsel hatte, es für den Beschwerdeführer aber offensichtlich nie ein Problem darstellte, nach Aufgabe einer Wohnung sofort wieder eine neue Wohnung zu finden. Abgesehen davon konnte sich das erkennende Gericht davon überzeugen, dass die Familie des Beschwerdeführers bemüht ist, aus der gegenständlichen Wohnung nur dann auszuziehen, wenn eine größere, bessere Wohnung gefunden wird. Andernfalls wird die Familie des Beschwerdeführers in der jetzt bestehenden Wohnung bleiben.

Was die berufliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, machte der Beschwerdeführer keinen Hehl daraus, dass es ihm bislang noch nicht gelungen ist, über einen längeren Zeitraum hindurch bei einem Arbeitgeber zu bleiben. Sämtliche bisherigen Dienstverhältnisse wurden teils mit, teils ohne Verschulden des Beschwerdeführers wieder nach kurzer Zeit beendet. Dementsprechend wurde vom Beschwerdeführer auch glaubwürdig angegeben, dass er „beim besten Willen natürlich nicht sagen“ könne, ob er selbst auch etwa nur im kommenden Jahr durchgehend bei seiner nunmehrigen Arbeitgeberin, die durch die Beilage ./1 dokumentiert ist, beschäftigt sein wird, zumal der Beschwerdeführer auch nicht sagen kann, ob diese Firma weiterhin genügend Aufträge hat, um den Beschwerdeführer weiter beschäftigen zu können. Dementsprechend musste in diesem Zusammenhang eine Negativfeststellung getroffen werden, was die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels betrifft, dies auch bezogen auf seine im letzten Winter zusätzlich durchgeführte Teilzeitbeschäftigung im Winterdienst. Hier geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er diese auch im kommenden Winter wieder verrichten wird können, eine gesicherte Einstellungszusage liegt dafür aber offensichtlich nicht vor. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, über welches Einkommen der Beschwerdeführer in weiterer naher und fernerer Zukunft verfügen wird.

Dasselbe gilt im Wesentlichen auch zur Zeugin als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu sagen. Auch sie hat derzeit keine Anstellung, sondern ist nach eigenen Angaben beim AMS gemeldet. Eine konkrete weitere Einstellungszusage der Zeugin bzw. künftigen Ehegattin des Beschwerdeführers oder zumindest weitere konkrete berufliche Pläne wurde von der Zeugin nicht einmal behauptet.

Die Angaben über (fehlende) Ersparnisse und Schulden wurden vom Beschwerdeführer und der Zeugin übereinstimmend angegeben. Für eigene Schulden des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zeugin selbst jedoch hat glaubwürdig darauf verwiesen, dass sie selbst über maßgebliche Schulden verfügt, die sie wahrscheinlich sogar in den Privatkonkurs zwingen werden.

Unstrittig ist und ergibt sich auch aus den von der belangten Behörde eingeholten Bezug habenden Auskünften, dass der Beschwerdeführer bislang durchgehend über einen alle Risken abdeckenden Krankversicherungsschutz in Österreich verfügte und gibt es keine Gründe daran zu zweifeln, dass dies auch in Hinkunft so sein wird.

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den eingeholten Strafregisterauskünften des Beschwerdeführers und sind diese auch unstrittig. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht in Abrede gestellt, im Zeitraum seiner ersten Verurteilung über einige Jahre hindurch Suchtmittel selbst konsumiert zu haben, was zur Durchführung einer Therapie führte, die jedoch glaubwürdig zum Erfolg führte. Wenngleich der Beschwerdeführer nach wie vor in Abrede stellt, dass seine zweite Verurteilung gerechtfertigt war, ist doch festzuhalten, dass auch die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers von ihm sofort akzeptiert wurde. Feststeht jedenfalls, dass sich aus der Aktenlage keine weitere strafrechtliche Verurteilung oder ein sonstiger Konflikt des Beschwerdeführers mit der österreichischen Rechtsordnung insbesondere seit dieser zweiten Verurteilung ergibt.

Die Feststellungen über die Integration des Beschwerdeführers in Österreich waren dem Gesamtbild des Akteninhaltes und der Aussagen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits oben ausgeführt – offensichtlich mit Ausnahme seiner noch in Serbien lebenden Mutter zu seinem Herkunftsland überhaupt keine Bindungen mehr, war dort auch schon seit 17 Jahren nicht mehr selbst aufhältig. Auch seine Mutter selbst hat er in den letzten 17 Jahren nur einmal bei einem Besuch in Österreich gesehen, sonst besteh auch mit ihr nur telefonischer Kontakt. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer insbesondere über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, wovon sich das erkennende Gericht auch persönlich im Rahmen seiner Einvernahme überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer hat auch durch die Vorlage des Zeugnisses zur Integrationsprüfung des ÖIF vom 16.03.2018 die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen.

6.   Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 7:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

         (…)

         7.       Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

(…)“

§ 45 Abs. 12:

„(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

         1.       die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

         2.       das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

§ 11:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

         1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

         2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

         3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

         4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

         5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

         6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

         1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

         2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

         3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

         4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

         5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

         6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

         7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

         1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

         2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

         3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

         4.       der Grad der Integration;

         5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

         6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

         7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

         8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

         9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

         1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

         2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

§ 20 Abs. 3:

„(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.“

Weiters lautet § 10 des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG):

„(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

         1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

         2.       einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

         3.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

         4.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

         5.       einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

         6.       einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

         7.       über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

         8.       mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

         1.       die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

         2.       denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

Schließlich lautet § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wie folgt:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)   für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben . . . . . . . . . . . . . . . 1 120,00 € (Anm. 1),

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .882,78 € (Anm. 2),

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 € (Anm. 3),

b)   für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .747,00 € (Anm. 2),

c)   für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres . . . . . . . . . . . . .274,76 € (Anm. 4),

        falls beide Elternteile verstorben sind . . . . . . . . . . . . . . . 412,54 € (Anm. 5),

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres . . . . . . . . . . . . . . 488,24 € (Anm. 6), falls beide Elternteile verstorben sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . .747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 1 398,97 €

Anm. 2: für 2017: 889,84 €

für 2018: 909,42 €

für 2019: 933,06 €

Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €

für 2019: 1 048,57 €

Anm. 4: für 2017: 327,29 €

für 2018: 334,49 €

für 2019: 343,19 €

Anm. 5: für 2017: 491,43 €

für 2018: 502,24 €

für 2019: 515,30 €

Anm. 6: für 2017: 581,60 €

für 2018: 594,40 €

für 2019: 609,85 €

Anm. 7: für 2017: 137,30 €

für 2018: 140,32 €

für 2019: 143,97 €)

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist unter anderem subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 rechtmäßig aufhältig waren, zu erteilen, wenn sie einerseits die Voraussetzung des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen und andererseits das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

7.1  Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der

Beschwerdeführer in den letzten rund 16 Jahren, das heißt demnach jedenfalls auch in den letzten fünf Jahren ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter hier in Österreich rechtmäßig aufhältig war.

7.2     Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, nämlich im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 IntG, erfüllt hat, was durch die Vorlage des angesprochenen Zeugnisses des ÖIF vom 16.03.2018 nachgewiesen ist.

7.3      Was nun die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes betrifft, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

7.4      Weiters ergibt sich – wie im Übrigen ebenso auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen – aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Hauptmieterin der derzeit gemeinsam bewohnten Wohnung in *** einen Rechtsanspruch auf diese Wohnung hat und der Beschwerdeführer seinerseits durch die mit der Hauptmieterin abgeschlossene Wohnungsvereinbarung seinerseits einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft auch in – wenn nötig – durchsetzbarer Form begründet hat.

Diesbezüglich ist jedoch auch bereits vorab darauf zu verweisen, dass eine schriftliche Wohnrechtsvereinbarung lediglich einen erleichterten Nachweis einer solchen Vereinbarung sichert, jedoch keine Voraussetzung dem Grunde nach darstellt. Abgesehen davon kann auch im Regelfall selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag nie garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründet die Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Bedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Dazu ergibt sich eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unabhängig von der Befristung des Mietvertrages und der Wohnrechtsvereinbarung im Sinne einer Prognoseentscheidung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie auch weiterhin zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels über einen Rechtsanspruch über eine ortsübliche Unterkunft verfügen werden, sodass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.

7.5      Dadurch, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer auch über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. auch jedenfalls für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ist weiters auch die Erteilungsvoraussetzung des

§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG gegeben.

7.6      Da nicht zuletzt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden, ist auch diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt.

7.7      Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vertritt vielmehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und andererseits nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllen würde.

7.7.1   Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG ist nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltes, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen (vgl. z.B. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 NAG ist eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesem zugrundelieg

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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