TE Lvwg Beschluss 2019/6/18 LVwG-AV-640/001-2019

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

BAO §83 Abs1
BAO §83 Abs2
BAO §278 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch C, ***, ***, vom 18. Mai 2019 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. April 2019, AZ. ***, mit welchem eine Berufung des C vom 3. November 2017 gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Oktober 2017, abgewiesen worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 278 Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig

Entscheidungsgründe:

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Oktober 2017, wurden Frau A anlässlich der Beisetzung von Herrn B näher angeführte Gebühren nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 vorgeschrieben.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 3. November 2017 erhob Herr C im Namen von Frau A das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.1.3.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. April 2019, Zl. ***, wurde auf der ersten Seite des Bescheides im Briefkopf im Adressfeld „Herr C, ***, ***“ angeführt. Der Bescheid enthält folgenden Spruch:

BESCHEID

Über die Berufung des C vom 03. November 2017 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04. Oktober 2017, AZ.: *** betreffend die Vorschreibung der Beerdigungsgebühr Urnenbeisetzung in Höhe von EUR 180,00 gem. § 4 Iit. d der Friedhofsgebührenordnung der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage *** in der geltenden Fassung und der Vorschreibung der Benützungsgebühr Aufbahrungshalle in Höhe von EUR 150,00 gem. § 6 Z.1 der Friedhofsgebührenordnung der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage *** in der geltenden Fassung, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 15.04.2019 wie folgt entschieden:

Es ergeht nachfolgender

S P R U C H

I.)      Die gemäß § 212a BAO am 21.12.2017 verfügte Aussetzung der Einhebung wird aufgehoben.

II.)    Die Berufung wird gem. § 263 (1) Iit.b BAO i.V.m. § 288 BAO abgewiesen.

Im Rahmen der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften umfangreich dargelegt, warum der Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Oktober 2017 zu Recht ergangen sei.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 18. Mai 2019 erhob Herr C im Namen von Frau A das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Auf der ersten Seite wird ausdrücklich erwähnt, dass sich seine Anschrift geändert habe und er ersuche, dies im Akt zu vermerken und bei künftigen Zustellungen ab sofort zu berücksichtigen. Frau A werde weiterhin von ihm in dieser Angelegenheit rechtsfreundlich vertreten. Gegen den Bescheid, AZ ***, *** vom 17. April 2019, erhebe er namens seiner Mandantschaft, somit in offener Rechtsmittelfrist, von einem Monat ab Bescheidzustellung, Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass spätestens am 19. Dezember 2018 (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zu Zl. LVwG-AV-1291/001-2018) die hier bekämpfte Angelegenheit rechtskräftig zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden und der Gebührenbescheid endgültig aufgehoben worden sei.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.4. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

         a)       nicht zulässig ist oder

         b)       nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

3.1.1.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 2009/15/0152, VwGH 2010/16/0032 und VwGH 2012/15/0161).

3.1.2.

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde die Berufung des Herrn C im Rahmen einer inhaltlichen Erledigung als unbegründet abgewiesen, obwohl die der Entscheidung zugrundeliegende Berufung vom 3. November 2017 - ausdrücklich - von Frau A, vertreten durch C, erhoben worden war.

Gegen diesen gegenüber Herrn C erlassenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 17. April 2019 hat aber nun Frau A, vertreten durch C, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.

Erging der angefochtene Bescheid an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin persönlich ohne Hinweis auf ein zur Beschwerdeführerin bestehendes Vertretungsverhältnis und sprach er über eine Berufung des Vertreters der Beschwerdeführerin ab, ist die Beschwerdeführerin nicht Bescheidadressatin, sodass eine ihr zurechenbare Berufung durch den angefochtenen Bescheid auch nicht erledigt werden konnte. Eine dennoch im Vollmachtsnamen der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 278 BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 93/13/0131).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben war und der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag über den Verfahrensgegenstand hinausging. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Beschwerde; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.640.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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