TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 G314 1251076-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G314 1251076-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zahl XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahin abgeändert, dass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat:

"1. Gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

3. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2018, XXXX, wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB) zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde eine im Jänner 2018 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Am 07.02.2019 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen.

Mit dem oben angeführten Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.). Es erließ gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt III.), hielt fest, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), erkannte gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF bestünde. Zwar sei 2012 wegen familiärer Bindungen und der Integration die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen ihn festgestellt worden, die Umstände hätten sich aber seither wesentlich geändert, weil er nicht mehr mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, von denen zwei inzwischen selbsterhaltungsfähig seien, in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund der beharrlichen Verfolgung seiner Ex-Freundin, wegen der er seit 2017 drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, gehe von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, zumal ihm trotz strafgerichtlicher Sanktionen nach wie vor jedes Schuld- und Unrechtsbewusstsein fehle. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA nach der Wiedergabe von § 18 Abs 2 BFA-VG lediglich aus, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Eine weitere Begründung dieses Spruchpunkts erfolgte nicht.

Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Beschwerdebegehren ist primär auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gerichtet. Hilfsweise strebt der BF den Entfall der Rückkehrentscheidung, die Unzulässigerklärung der Abschiebung nach Bosnien sowie die Aufhebung oder allenfalls Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots an. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit 16 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wo er als Kellner erwerbstätig sei und ein Ehe- und Familienleben habe. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten dazu einvernommen werden müssen, ebenso seine Ex-Freundin zur Frage, ob noch Kontakt zum BF bestünde und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Auch zum Vorliegen der in § 52 Abs 4 FPG aufgezählten Gründe sei das Ermittlungsverfahren unzureichend. Außerdem habe das BFA die Rechtslage im Hinblick auf Art 8 EMRK verkannt und eine unzutreffende Gefährdungsprognose erstellt. Die Straftaten des BF würden lediglich aus einer Beziehungsproblematik resultieren, aus der keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne. Das fünfjährige Einreiseverbot sei daher jedenfalls eine überzogene Sanktion. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletze Art 8 EMRK.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 03.04.2019 einlangten.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der Stadt XXXX im heutigen Bosnien und Herzegowina zur Welt. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört zur Volksgruppe der Roma, ist Moslem und spricht Bosnisch. Er besuchte in XXXX nach der Pflichtschule eine Tourismusschule.

Der BF ist seit XXXX mit der am XXXX geborenen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Das Paar hat drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind: XXXX (geboren am XXXX), XXXX (geboren am XXXX) und XXXX (geboren am XXXX).

2003 reiste die Familie nach Österreich, wo sie am XXXX internationalen Schutz beantragten, nachdem sie zuvor in Deutschland mehrere erfolglose Asylanträge gestellt hatten und nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt waren. Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX2004 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erklärt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Beschwerde des BF dagegen wurde mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom XXXX2011 nur insoweit Folge gegeben, als die Ausweisung behoben wurde.

Von 2011 bis 2012 war der BF in XXXX als Hausbetreuer selbständig erwerbstätig.

In der Stellungnahme gemäß § 41a Abs 9 NAG (in der bis 31.08.2012 geltenden Fassung) vom 06.07.2012 vertrat die Sicherheitsdirektion XXXX, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF dauerhaft unzulässig sei, weil er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, die die Schule bzw. die Universität besuchten, in einem gemeinsamen Haushalt lebe und aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, der damit verbundenen sozialen Integration, der strafrechtlichen Unbescholtenheit und der engen Bindungen zu seinen Angehörigen vom Überwiegen seiner privaten und familiären Interessen auszugehen sei.

Der BF verfügt seit XXXX2012 über wiederholt verlängerte befristete Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus". Der ihn zuletzt am XXXX2017 ausgestellte Aufenthaltstitel ist bis XXXX2020 gültig. Auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder besitzen jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung.

Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und bestand am 28.03.2012 eine Prüfung für das Sprachniveau A2 (Elementare Sprachverwendung - Grundlagen). Eine Deutschprüfung für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Selbständige Sprachverwendung - Mittelstufe) hat er bislang nicht abgelegt. Er ist seit Anfang 2012 mit einer kurzen Unterbrechung in einem Café-Restaurant in XXXX als Servicemitarbeiter erwerbstätig und verdient ca. EUR 1.300 netto (14 mal jährlich).

2012 trennte sich der BF von seiner Ehefrau und begann eine Beziehung mit XXXX, die ca. vier Jahre lang andauerte. Mitte Februar 2017 beendete XXXX die Beziehung, was der BF jedoch nicht akzeptieren wollte. Er begann, sie zu tyrannisieren und widerrechtlich zu verfolgen, obwohl sie ihn aufforderte, jegliche Kontaktaufnahme zu unterlassen, und missachtete eine über ihren Antrag am XXXX.2017 erlassene einstweilige Verfügung, mit der ihm verboten wurde, sich an ihrer Wohnadresse und an der von ihr besuchten Hochschule aufzuhalten und ihm aufgetragen wurde, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit ihr zu vermeiden. Bislang wurde der BF wegen Straftaten gegen XXXX drei Mal strafgerichtlich verurteilt.

Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2017,XXXX, wurde er wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1, 15 StGB und der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 3 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe (150 Tagessätze à EUR 4 unbedingt, weitere 100 Tagessätze bedingt) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sie am XXXX2017 mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, indem er ein Küchenmesser gegen sie richtete, um sie am Verlassen der Wohnung zu hindern. Am selben Tag stieß er sie wiederholt weg, hielt sie fest, packte sie am Hals und würgte sie, um sie an der Beendigung der Beziehung zu hindern, wobei es beim Versuch blieb, weil sie sich trotzdem von ihm trennte. Am XXXX2017 hielt er ihr den Mund zu, drängte sie in die Wohnung und hielt sie mit beiden Händen fest, um sie am Verlassen der Wohnung zu hindern. Zwischen XXXX. und XXXX2017 verfolgte er sie in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich, indem er sie am XXXX2017 an ihrem Studienplatz aufsuchte und an der Schulter berührte, mehrmals täglich auf ihrem Mobiltelefon anrief, ihr mehrmals täglich SMS-Nachrichten, E-Mails, Freundschaftsanfragen auf sozialen Netzwerken und nahezu täglich Briefe schickte sowie unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zumindest vier Mal Waren und Blumen für sie bestellte. Bei der Strafzumessung wurden der zuvor ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch als mildernd, das Zusammentreffen von vier Vergehen dagegen als erschwerend berücksichtigt.

Dem BF wurde gleichzeitig mit der Verurteilung die Weisung erteilt, während der dreijährigen Probezeit keinen Kontakt zu XXXX aufzunehmen. Er hielt sich jedoch nicht daran, sondern schickte ihr nur 90 Minuten nach der Urteilsverkündung eine Liebeserklärung über ein soziales Netzwerk, noch am selben Tag vier weitere Nachrichten und setzte die Verfolgungshandlungen bis XXXX2017 weiter fort. Kurz davor teilte er XXXX, die von August 2017 bis Februar 2018 ein Auslandsstudium in Südkorea plante, mit, dass er bereits eine Reise nach Korea gebucht habe, um sie dort zu treffen.

Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wieder wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die zuvor gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er XXXX zwischen XXXX und XXXX.2017 in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er am XXXX vor ihrem Wohnhaus auf sie wartete und ihr bis zu sechsmal täglich SMS-Nachrichten und Nachrichten auf sozialen Netzwerken schickte, auf denen er ihr auch Freundschaftsanfragen über falsche Profile sendete. Bei der Strafzumessung wurden die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall und die Tatbegehung trotz offener Probezeit und laufendem Strafverfahren als erschwerend, das Geständnis dagegen als mildernd berücksichtigt.

Der BF wurde nach der Hauptverhandlung festgenommen und verbüßte die Freiheitsstrafe von 26.09.2017 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX2018 in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Seinem Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26.09.2017 wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 05.12.2017, 22 Bs 274/17f, nicht Folge gegeben.

XXXX kehrte am XXXX2018 aus Südkorea nach XXXX zurück. Nur vier Tage später, ca. drei Wochen nach seiner Haftentlassung, schickte ihr der BF eine Nachricht über ein soziales Netzwerk und setzte die Verfolgungshandlungen weiter fort, obwohl sie seine Nachrichten blockierte, weil er regelmäßig innerhalb weniger Stunden neue Profile und Benutzerkonten erstellte. Am XXXX2018 wurde daher die Bewährungshilfe angeordnet. Die Gültigkeit der von XXXX erwirkten einstweiligen Verfügung wurde bis XXXX 2019 verlängert und um das Verbot, sich im von ihr frequentierten Fitnesscenter aufzuhalten, ergänzt. Der BF postete trotzdem z.B. Liebesbekundungen an XXXX auf der Facebookseite des Fitnesscenters und kommentierte Fotos von ihr dort mit der Aufforderung, keine Beziehung mit ihr anzufangen, weil sie ihm gehöre. Er kontaktierte ihre Freunde und ihren Bruder und bat diese, sie dazu zu bringen, ihn zu kontaktieren. Er veröffentlichte Fotos von sich und ihr aus der Zeit ihrer Beziehung, versehen mit Liebesbekundungen, auf einem sozialen Netzwerk, und zwar auch noch, nachdem ihm mit der einstweiligen Verfügung vom XXXX2018 verboten worden war, ihre persönlichen Daten und Lichtbilder weiterzugeben und zu verbreiten und Dritte zur Kontaktaufnahme mit ihr zu veranlassen. Er setzte dieses Verhalten auch nach einer förmlichen strafgerichtlichen Mahnung am XXXX2018 fort und veröffentlichte etwa kurz vor der nächsten Hauptverhandlung

XXXX 2018 ein Bild mit den Worten "Noch zwei Tage vor große [Entscheidung] denk gut meine ? was hab für dich gemacht denk gut".

Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2018, XXXX, wurde der BF ein weiteres Mal wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB schuldig erkannt und ausgehend vom Strafrahmen des § 107a Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen) zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung (Strafrest zwei Monate) widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er XXXX zwischen XXXX bis XXXX 2018 der einstweiligen Verfügung zuwider in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er ihr Nachrichten und Freundschaftsanfragen auf sozialen Netzwerken schickte, dafür zahlreiche Profile anlegte und über Dritte Kontakt mit ihr herstellte, indem er ihren Freunden sowie ihrem Bruder Nachrichten schickte. Bei der Strafzumessung wurden die einschlägigen Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall sowie die Tatbegehung trotz offener Probezeit (was bei der Bewertung der Schuld zu berücksichtigen sei) und laufendem Strafverfahren als erschwerend berücksichtigt; besondere Milderungsgründe lagen nicht vor.

Der BF wurde gleichzeitig zur Zahlung von EUR 1.500 Schmerzengeld an sein Opfer verurteilt; überdies wurde seine Haftung für allfällige weitere Therapiekosten festgestellt. XXXX wurde durch sein Verhalten stark in ihrer Lebensweise eingeschränkt, weil sie ständig mit ihm konfrontiert war und viel Zeit für die Erwirkung einstweiliger Verfügungen und das Blockieren seiner unzähligen Profile auf sozialen Netzwerken aufwenden musste. Es war für sie eine schwere psychische Belastung, regelmäßig mit vielen anderen, vom BF kontaktierten Personen über ihre Probleme mit ihm zu sprechen. Vor ihrem Auslandsaufenthalt musste sie bereits psychologische Hilfe in Anspruch nehmen und hatte dies auch danach wieder vor.

Dem Rechtsmittel des BF gegen das Urteil vom XXXX2018 wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, unter anderem deshalb nicht Folge gegeben, weil nach § 32 Abs 2 StGB zu berücksichtigen sei, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen sei. Hier liege eine besonders auffällige und hartnäckige Beeinträchtigung der privaten Lebenssphäre des Opfers zu berücksichtigen vor. Der BF sei in "geradezu besessener Verfolgungsabsicht" von allen staatlichen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt geblieben. Die knapp unter der Höchststrafe liegende Strafe sei nicht zu beanstanden, weil der Erfolg der unzumutbaren Beeinträchtigung des Opfers (über den strafrechtlichen Tatbestand hinaus) tatsächlich eingetreten sei und der BF mehrmals ganz besonders rasch rückfällig geworden sei.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er lebt in XXXX seit XXXX allein in einer von ihm angemieteten Kleinwohnung. Er hat die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt, weil er den Strafvollzug im elektronisch überwachten Hausarrest anstrebt. Er steht in regelmäßigem persönlichem Kontakt zu seiner Frau und den gemeinsamen Kindern. Die beiden älteren sind bereits selbsterhaltungsfähig; der jüngste besucht noch die Schule. Der BF leistet für ihn Geldunterhalt.

Der BF hält sich seit 2015 immer wieder für kurze Besuche in Bosnien und Herzegowina auf, wo seine Mutter, zu der er wenig Kontakt hat, nach wie vor in einem kleinen Haus in XXXX lebt. Sonst hat er dort keine nahen Bezugspersonen; sein Vater ist bereits verstorben. Sein Bruder, zu dem er immer wieder Kontakt hat, lebt in Slowenien. Der BF hat auch noch entferntere Verwandte (Tante, Cousins) in Deutschland.

Der BF ist der Ansicht, er sei zu Unrecht strafgerichtlich verurteilt worden, weil er nichts Schlechtes gemacht und XXXX nur Liebesbriefe und Blumen geschickt habe.

Der BF hat keine über die Feststellungen hinausgehenden familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen im Inland oder in einem anderen Staat, für den das Einreiseverbot gilt. Er hat keine weiteren Integrationsbemühungen gesetzt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Identität des BF und sein Geburtsort ergeben sich konsistent aus dem Akteninhalt und den öffentlichen Registern (Strafregister, Fremdenregister, Zentrales Melderegister [ZMR]). Bosnische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und des Schulbesuchs in seinem Herkunftsstaat plausibel und wurden vom BF zuletzt bei der Einvernahme vor dem BFA unter Beweis gestellt, bei der er auch seine Ausbildung im Einklang mit seinen früheren Angaben dazu schilderte.

Die Heiratsurkunde des BF wurde vorgelegt. Zur Frage, ob die Ehe noch aufrecht ist, liegen divergierende Beweisergebnisse vor. Nach der (laut Beweiswürdigung auf den Angaben des BF beruhenden) Feststellung im Strafurteil vom XXXX2018 ist er seit XXXX von XXXX geschieden. Gegenüber dem BFA erklärte er, er sei nach wie vor verheiratet. Weder das Aktenzeichen eines allfälligen Scheidungsverfahrens noch ein Scheidungsurteil oder -beschluss sind aktenkundig. Da keine aussagekräftigen Beweismittel für eine Scheidung vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Aussage des BF gegenüber dem BFA richtig ist und dass sich seine Angaben im Strafverfahren auf die Trennung von seiner Ehefrau und die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezogen. Dazu passt, dass er 2012 die Beziehung mit XXXX einging. Für dieses Verfahren ist es letztlich aufgrund der mehrjährigen (Liebes-)Beziehung des BF zu einer anderen Frau, der (nicht bloß kurzfristigen) Trennung der Ehegatten und der inzwischen erfolgten Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nur von untergeordneter Bedeutung, ob die Ehe formell noch aufrecht ist oder nicht, zumal jedenfalls immer noch persönliche Kontakte zwischen den (ehemaligen) Ehegatten bestehen (siehe unten).

Die Feststellungen zu den Kindern des BF werden anhand der Geburtsurkunde seines jüngsten Sohnes und der Angaben zu seinen älteren Kindern im Asylverfahren getroffen. Laut ZMR sind alle Kinder an derselben Adresse wie die Ehefrau des BF mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF war dort bis XXXX2017 ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF beruhen auf den entsprechenden Aktenbestandteilen, insbesondere auf dem Urteil des Asylgerichtshofs vom 17.10.2011.

Die selbständige Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben dazu, denen insbesondere aufgrund eines entsprechenden Eintrags im Gewerbeinformationssystem (GISA) gefolgt werden kann.

Die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX2012 ist aktenkundig. Die dem BF daraufhin erteilten Aufenthaltstitel werden anhand des Fremdenregisters festgestellt. Es ist glaubhaft und plausibel, dass auch der Frau und den Kindern des BF Aufenthaltstitel erteilt wurden, wie er vor dem BFA aussagte.

Das Zeugnis über die Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 wurde vorgelegt. Der BF bestätigte gegenüber dem BFA, noch keine Prüfung für das Sprachniveau B1 abgelegt zu haben. Seine Deutschkenntnisse können auch aufgrund der vorwiegend auf Deutsch durchgeführten Einvernahme vom 07.02.2019 festgestellt werden. Seine Erwerbstätigkeit ab 2012 und sein Einkommen ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und den dazu vorgelegten Urkunden (Schreiben der XXXX KG vom XXXX2019, Arbeitsbestätigung, Einkommensnachweise für Oktober bis Dezember 2018).

Die Trennung des BF von seiner Ehefrau und die Beziehung zu XXXX ergibt sich aus den entsprechenden Feststellungen in den Strafurteilen, insbesondere im Urteil vom XXXX2018. Seit XXXX2017 ist der BF laut ZMR nicht mehr an derselben Anschrift wie seine Ehefrau und seine Kinder gemeldet. Der Mietvertrag für die aktuell von ihm alleine bewohnte Wohnung wurde vorgelegt, sodass von der Auflösung des gemeinsamen Haushalts und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Dies ist aufgrund der - für den BF (wie das massive Stalking zeigt) sehr intensiven - Beziehung zu XXXX auch plausibel und nachvollziehbar. Seiner Schilderung über eine nach wie vor aufrechte eheliche Lebensgemeinschaft kann daher bei lebensnaher Betrachtung nicht gefolgt werden, wiewohl das Gericht - schon aufgrund der gemeinsamen Elternschaft - von regelmäßigen persönlichen Kontakten der Eheleute ausgeht.

Die Feststellungen zur beharrlichen Verfolgung von XXXX durch den BF, zu den von ihm begangenen Straftaten, den Verurteilungen, den verhängten Sanktionen und den jeweiligen Strafzumessungsgründen sowie zu den einstweiligen Verfügungen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilungen wird auch durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten, zumal sein zuvor ordentlicher Lebenswandel bei der ersten Verurteilung als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Aus dem Strafregister gehen auch der Vollzug des unbedingten Teils der Geldstrafe, der Widerruf der bedingten Strafnachsicht sowie die bedingte Entlassung und deren Widerruf hervor. Im Urteil vom XXXX2018 werden die Auswirkungen der Taten auf das Opfer eindrücklich und nachvollziehbar geschildert.

Der Strafvollzug ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten und aus der Vollzugsinformation.

Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF sind nicht aktenkundig. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiter in einem Gastronomiebetrieb.

Der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ergibt sich aus den Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX2018 und vom XXXX2019. Der BF gab gegenüber dem BFA an, dass dieser Antrag bereits bewilligt worden sei. Da dazu keine Unterlagen vorliegen, kann keine entsprechende Feststellung getroffen werden.

Die Kontakte des BF zu seiner Frau und den Kindern und deren Lebensumstände werden anhand seiner Darstellung vor dem BFA, aus der sich auch ergibt, dass er für sein jüngstes Kind Geldunterhalt leistet, festgestellt. Seiner Schilderung der Kontakte zu seiner Ehefrau kann - wie oben dargelegt - angesichts seit geraumer Zeit getrennter Haushalte und der langen und intensiven Beziehung des BF zu einer anderen Frau nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

Die Kontakte des BF zu seinen Verwandten in Bosnien und Herzegowina, in Slowenien und in Deutschland werden ebenfalls anhand seiner insoweit schlüssigen Angaben vor dem BFA festgestellt.

Das fehlende Schuld- und Unrechtsbewusstsein des BF wurde von ihm in den Strafverfahren und auch noch gegenüber dem BFA nachdrücklich zum Ausdruck gebracht (siehe Seite 3 der Niederschrift vom 07.02.2019:

"... ich habe nur Liebesbriefe geschrieben und Blumen geschickt, sonst nichts Schlechtes gemacht. Ich verstehe also nicht, warum ich verurteilt wurde. Wenn mir zur Kenntnis gebracht wird, dass ich auch wegen Nötigung verurteilt wurde und dabei ein Küchenmesser gegen Frau XXXX gerichtet habe, so gebe ich an, dass stimme nicht, deswegen wurde ich nicht verurteilt und habe das nicht getan. ..."

sowie Seite 4 der Niederschrift: "... Ich gebe noch an, dass ich finde, nur wegen sehr wenig [Liebesbriefen und so] verurteilt worden zu sein."). Auch in der Beschwerde werden die wiederholten Straftaten des BF trotz der festgestellten Intensität und Hartnäckigkeit des Stalkings, der Wirkungslosigkeit straf- und zivilrechtlicher Sanktionen und der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers als "Beziehungsproblematik" bagatellisiert.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich. Es lassen sich aus den Akten auch keine weiteren Integrationsbemühungen nachvollziehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich gemäß § 31 Abs 1 FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf.

Die von ihm mit der Beschwerde primär angestrebte Aufhebung und Rückverweisung kommt nicht in Betracht, weil das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders krassen Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13), die hier nicht vorliegen. Über die Beschwerde ist daher meritorisch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

§ 58 Abs 1 AsylG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen und insbesondere der Tatbestand des § 58 Abs 1 Z 5 AsylG aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt eine amtswegige Überprüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht in Betracht. Daher ist der Ausspruch, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird, nicht in den Spruch aufzunehmen, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF setzt aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 52 Abs 4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Fallbezogen kommt hier gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des BF berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Der weitere Aufenthalt des BF gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weil er innerhalb kurzer Zeit drei Mal wegen Offizialdelikten strafgerichtlich verurteilt wurde und wegen der überaus raschen Rückfälle und der völligen Wirkungslosigkeit sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Sanktionen und der fehlenden Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht.

Intensive Stalkinghandlungen wie die des BF bewirken beim Opfer einen erheblichen psychischen Leidensdruck (der hier bereits eine psychologische Behandlung notwendig gemacht hat) und schränken dessen Freiheitssphäre unerträglich ein (siehe Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107a Rz 3), sodass keinesfalls eine reine "Beziehungsproblematik" vorliegt, sondern strafbare Handlungen gegen die Freiheit. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Beendigung der Beziehung zwischen dem BF und seinem Opfer führt nicht zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung, weil sämtliche strafbaren Verfolgungshandlungen nach dem Beziehungsende gesetzt wurden. Die von ihm ausgehende Gefahr wird dadurch unterstrichen, dass er zwei Mal körperliche Gewalt und eine durch ein Messer unterstrichene Drohung gegen seine frühere Partnerin anwendete, ihr bis nach Südkorea folgen wollte und nach zwei Verurteilungen während eines weiteren Strafverfahrens vertrat, sie gehöre ihm.

Der BF konnte sich lange nicht mit dem Auseinanderbrechen der Beziehung abfinden und kämpfte beharrlich und trotz aller Zurückweisungen um deren Fortsetzung, sodass eine besonders schwerwiegende Ausprägung des häufigen "Ex-Partner-Stalkings" vorliegt (vgl dazu Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107a Rz 5). Die Hartnäckigkeit des Verhaltens des BF, das er trotz einstweiliger Verfügungen, einer teilbedingten Geldstrafe, des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht, des Vollzugs einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe, trotz Bewährungshilfe und gerichtlicher Mahnung, während drei Strafverfahren nahezu ununterbrochen fortsetzte, sodass das Oberlandesgericht XXXX ihm zuletzt eine geradezu besessene Verfolgungsabsicht attestierte, ist ein wesentliches Unrechtselement von strafrechtlich relevantem Stalking (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107a Rz 8), das hier in besonderer Intensität vorliegt. Die Voraussetzung des § 52 Abs 4 Z 1, 4 FPG iVm § 11 Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1 NAG ist daher erfüllt. Der BF wird den Wegfall oder eine wesentliche Minderung der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit, die sich insbesondere im Hinblick auf die überaus raschen Rückfälle nachdrücklich manifestiert hat, erst durch einen geraumen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Vollzug der Haftstrafe unter Beweis stellen müssen (vgl zuletzt VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).

Aufgrund des mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK deren Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in solchen Fällen nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs laut Art 8 Abs 1 EMRK nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die in § 9 Abs 5 und 6 BFA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht entgegen, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 erster und dritter Fall FPG erfüllt sind.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist gemäß § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es besteht aufgrund der Kontakte zu seinem minderjährigen Sohn auch ein gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben in Österreich, wobei der BF seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland aus nachkommen kann. Aus der Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern und seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau resultiert zwar mangels eines gemeinsamen Haushalts kein Familien- aber ein gemäß § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG geschütztes Privatleben. Der BF kann die Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen aber ebenso wie die zu seinen Verwandten in Slowenien und Deutschland auch über Telefon und andere Kommunikationsmittel sowie bei Besuchen in Bosnien und Herzegowina oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, pflegen, zumal die Intensität des Privat- und Familienlebens während der bevorstehenden zwölfmonatigen Haft ohnedies abnehmen wird.

Der BF ist am österreichischen Arbeitsmarkt integriert, selbsterhaltungsfähig und spricht Deutsch, sodass ein hoher Grad der Integration iSd § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG vorliegt. Der BF hat die Bindung zu seinem Heimatstaat trotz der langen Abwesenheit nicht gänzlich verloren, zumal er dort die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbrachte, eine Ausbildung absolvierte, eine übliche Sprache spricht und in seiner Mutter eine Bezugsperson hat. Es wird ihm aufgrund seines guten Gesundheitszustands und der Berufserfahrung in der Gastronomie möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation auch dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal er (zumindest vorübergehend) im Haus seiner Mutter Unterkunft nehmen kann.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG liegen ebensowenig vor wie den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.

Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF, der auch nach drei Verurteilungen keine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit und Schädlichkeit seiner Eingriffe in die Freiheitssphäre seines Opfers zeigt, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration in Österreich und der Beziehungen zu seinen hier aufenthaltsberechtigten nahen Angehörigen zulässig, zumal seine Taten, die er ungeachtet aller Sanktionen über einen langen Zeitraum hin fortsetzte, noch nicht lange zurückliegen. Sein wiederholtes Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn verhängten Freiheitsstrafen, der beträchtlichen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Kindern zusammenlebt, zwei seiner Kinder bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig sind und sein jüngstes Kind in einem Alter ist, in dem der Kontakt auch über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) aufrecht erhalten werden kann, haben sich die Umstände seit der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX2012 und der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels im August 2012 wesentlich geändert, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und geboten ist.

Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Der Verweis auf § 10 Abs 2 AsylG ist allerdings verfehlt, weil diese Bestimmung auf einen (hier nicht vorliegenden) unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG abstellt.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig und als Spruchpunkt 2. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten sei.

Gemäß § 58 Abs 2 AVG müssen Bescheide begründet werden, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur mit einem kurzen, allgemein gehaltenen Textbaustein, ohne auf den vorliegenden Einzelfall Bezug zu nehmen. Dieser Begründungsmangel macht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig, sodass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben ist.

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen, wenn der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gemäß setzt gemäß § 53 Abs 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG insbesondere die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder die wiederholte Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.

Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Hier ist der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt, weil der BF wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen zu einer sechsmonatigen und einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es kann daher grundsätzlich ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden.

Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er seinem Opfer überaus hartnäckig nachstellte und aufgrund der raschen Rückfälle und der Wirkungslosigkeit der bisherigen straf- und zivilrechtlichen Sanktionen eine beträchtliche Wiederholungsgefahr vorliegt.

Da sich der BF keine Schwerkriminalität zuschulden kommen ließ, seit der ersten Verurteilung keine physische Gewalt mehr ausübte und erhebliche private und familiäre Interessen an einem Aufenthalt in Österreich hat, ist die Dauer des Einreiseverbots - dem entsprechenden Eventualantrag in der Beschwerde folgend - auf drei Jahre zu reduzieren, obwohl das Strafgericht den Strafrahmen zuletzt fast zur Gänze ausschöpfte. Ein dreijähriges Einreiseverbot ist dem konkreten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seinen persönlichen Lebensumständen angemessen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist insoweit (als Spruchpunkt 4. des neu gefassten Spruchs) abzuändern.

Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Da das Gericht den vom BF in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben folgte, kann die beantragte Einvernahme seiner Ehefrau und seiner Kinder unterbleiben. Es ist nicht entscheidungswesentlich, ob der BF aktuell noch Kontakt zu seinem Opfer hat (was ihm ohnehin durch sie und durch die einstweilige Verfügung untersagt wurde und allenfalls weitere straf- oder zivilgerichtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte). Die Frage, ob von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und bejahendenfalls, in welcher Intensität, ist eine Rechtsfrage; der dafür maßgebliche Sachverhalt wurde ohne die Einvernahme von XXXX geklärt, die daher ebenfalls nicht notwendig ist.

Zu Spruchteil C):

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.1251076.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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