TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/19 98/06/0068

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §2 lite;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litc;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litg;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch D, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 16. März 1998, Zl. BHDO II 4151-0006/1997, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. I und DS in D, 2. Stadt Dornbirn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 12. August 1996 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragten die Erstmitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Whirlpools und eines Sichtschutzes. Der Whirlpool in Form eines Oktogons mit einer Längen- und Breitenausmessung von jeweils 2,25 m soll unmittelbar neben der Grundgrenze zum Beschwerdeführer auf der Terrasse errichtet werden. Der Sichtschutz soll aus Metallstangen, die bewachsen werden, errichtet werden.

Gleichzeitig wurde um Erteilung einer Abstandsnachsicht angesucht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt Dornbirn vom 12. Dezember 1996 wurde die beantragte Baubewilligung für die Errichtung des Whirlpools und des Sichtschutzes versagt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß es sich beim Whirlpool um ein Bauwerk gemäß § 23 Abs. 1 lit. c des Baugesetzes handle und mangels Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften eine Zustimmung des Stadtrates für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlich sei. Der Stadtrat habe die Genehmigung zur Erteilung der Abstandsnachsicht nicht erteilt, sodaß das Bauvorhaben zu versagen gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Erstmitbeteiligten wiesen diese darauf hin, daß gleichzeitig mit der Baubewilligung für den Neubau ihres Wohnhauses (Bescheid vom 28. August 1995) eine Abstandsnachsicht erteilt worden sei, die auch für alle späteren, mit dem Terrassenbau zusammenhängenden Projekte gelte. Darüber hinaus bedürfe die Errichtung des Whirlpools gar keiner Baubewilligung, da es sich nicht um ein Bauwerk handle. Dasselbe gelte für den Sichtschutz in Form des 1,1 Meter hohen Stahlgeländers auf der vorhandenen Mauerbrüstung.

Mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Stadt Dornbirn vom 7. Juli 1997 wurde der Berufung der Erstmitbeteiligten Folge gegeben und ihnen die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 6 Abs. 9 des Vorarlberger Baugesetzes für das Bauvorhaben eine Ausnahme für den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen im projektbedingten Umfang zugelassen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berufungsbehörde habe ein bautechnisches Gutachten eingeholt, wonach der Whirlpool eine fest mit dem Boden verbundene, unter Anwendung bautechnischer Kenntnisse zu errichtende Anlage darstelle, demnach liege ein Bauwerk im Sinne des Baugesetzes vor. Eine andere Situierung des Whirlpools auf der Terrasse sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Durch den Whirlpool würden weder Interessen der Gesundheit noch des Brandschutzes verletzt, ebensowenig Interessen des Landschafts- und Ortsbildes.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Die Vorstellungsbehörde hat ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob es sich bei dem gegenständlichen Whirlpool tatsächlich um ein Bauwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. c oder vielmehr um eine technische Einrichtung im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. g des Baugesetzes handle. Der Sachverständige des Landeshochbauamtes D.I. W-DÖ. erstellte nach Durchführung eines Lokalaugenscheines ein Gutachten vom 25. November 1997, in welchem er ausführte, der Whirlpool bestehe aus einer Kunststoffwanne, die auf vier Noppenbeinen stehe und einer maschinentechnischen Anlage (zwei Pumpen), die am Whirlpool befestigt sei. Bis auf die Rohrleitungsanschlüsse sei der Whirlpool frei beweglich und könne mittels Kran jederzeit weggehoben werden. Der Pool umfasse eine Wassermenge von 1200 Liter und sei im wesentlichen lediglich über eine Silikonfuge mit dem Gebäude verbunden. Der errichtete Pool sei, wie dem Foto zu entnehmen sei, von einer Einfassungsmauer aus 15 cm starken Ytongplatten, die mit 3 cm dicken Granitplatten abgedeckt sei, eingefaßt. Die Mauer sei auf dem Ausgleichsestrich, der direkt auf der Decke betoniert worden sei, aufgesetzt. Die Terrassenisolierung werde an der Ytongmauer hochgezogen und durch ein Schutzblech abgedeckt. Die Mauer sei verputzt und habe eine Höhe von 80 cm ab Oberkantenestrich. Der Whirlpool stehe aus isoliertechnischen Gründen in einer Stahlblechwanne mit 3 mm Blechstärke, die als Überlauf auf eigenem Grund entwässert werde. Der gegenständliche Whirlpool sei als Gerät zu betrachten, das im fertigen Zustand angeliefert werde und lediglich bezüglich der Anschlüsse (Strom, Wasser, Abwasser) mit dem Gebäude verbunden werde. Das polygone Fassungsmauerwerk aus Ytong mit Granitabdeckung sei als Einfriedungsmauerwerk mit nicht tragender Funktion einzustufen. Als solches könnte es jederzeit auch durch eine Kunststoffblende, die werkseits geliefert werde, ersetzt werden. Zur Herstellung des gegenständlichen Whirlpools seien keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich.

Nach Vorhalt dieses Gutachtens an den Beschwerdeführer, der sich dazu negativ äußerte, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. März 1998 die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Berufungskommission vom 7. Juli 1997 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Whirlpool, der aus einer Kunststoffwanne bestehe, sei aufgrund des im Vorstellungsverfahren eingeholten Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht als Bauwerk zu qualifizieren, da zu dessen Herstellung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Der im Bauverfahren eingeholten gegenteiligen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen des Amtes der Stadt Dornbirn könne nicht gefolgt werden, da die Frage der Tragfähigkeit der Unterkonstruktion, der Dichtheit des Whirlpools sowie einer allenfalls notwendigen Verankerung und Erhöhung der Absturzsicherung mit der Frage der Erforderlichkeit von bautechnischen Kenntnissen zur Herstellung des Pools nichts zu tun habe. Da nach Ansicht der Aufsichtsbehörde der gegenständliche Pool kein Bauwerk sei, seien auf ihn die Vorschriften des § 6 des Baugesetzes über Abstände und Abstandsflächen nicht anzuwenden. Eine Ausnahme für die vorgeschriebenen Abstandsflächen sei daher nicht erforderlich gewesen. Durch die dennoch erteilte Ausnahmegenehmigung sei der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden. Die den Whirlpool umgebende 81 cm hohe Mauer aus Ytongplatten sei nicht Gegenstand der erteilten Baubewilligung und sei von den Bauwerbern auch nicht beantragt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher

Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärken Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A und die seither ständige Rechtsprechung).

Die Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1996, werden in § 30 Abs. 1 und 2 umschrieben. Die Aufzählung der Nachbarrechte gemäß § 30 Abs. 1 BauG ist - wie sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung ergibt - eine taxative (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143 u.v.a.). Der Beschwerdeführer hat sich während des Verwaltungsverfahrens stets gegen die Bewilligung des beantragten Bauvorhabens ausgesprochen und insbesondere die Verletzung von Abstandsvorschriften, aber auch die Verletzung von Vorschriften hinsichtlich der Belichtung und unzumutbarer Immissionen (Feuchtigkeit) geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der Vorstellungsbehörde, wonach es sich bei dem im Freien aufgestellten, achteckigen Kunststoffpool mit einem Durchmesser des Inkreises von 2,25 m, nicht um ein Bauwerk handelt, da für dessen Herstellung, wie sich aus dem eingeholten Gutachten der belangten Behörde ergibt, keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind. Daraus ergibt sich zunächst, daß der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen die Aufstellung des Pools nicht zu Recht auf § 6 des Baugesetzes stützen konnte, da es sich nur um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. g des Baugesetzes handelt. Die Abstandsbestimmungen des § 6 des Baugesetzes beziehen sich jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0167, ausgeführt hat, nur auf Bauwerke, nicht aber auf Maschinen oder sonstige technische Einrichtungen. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die in der Natur tatsächlich vorhandene Umfassungswand des Whirlpools nicht Gegenstand des Baugesuches war und auch nicht Gegenstand der Baubewilligung. Es war daher der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung für den Whirlpool in keinen durch das Baugesetz eingeräumten Rechten verletzt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. November 1998

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060068.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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