TE Bvwg Beschluss 2019/4/10 W129 2216024-1

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Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
StudFG §49
StudFG §51
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W129 2216024-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 21.12.2018, Zl. 430683501, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2018, Zl. 430683501 sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe von Juni 2018 bis August 2018 ruhe und die seit dem Eintritt des Ruhens bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 1.692,00 Euro zurückzuzahlen sei.

Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von vier Wochen hin. Der Bescheid wurde nachweislich am 21.01.2019 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2018.

3. Mit Schreiben vom 12.03.2019, eingelangt am 14.03.2019, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Schriftsatz vom 15.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

5. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 21.12.2018, Zl. 430683501 sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe von Juni 2018 bis August 2018 ruhe und die seit dem Eintritt des Ruhens bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 1.692,00 Euro zurückzuzahlen sei.

Der Bescheid wurde nachweislich am 21.01.2019 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2018.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Zustellung des Bescheides am 21.01.2019 ergibt sich zweifelsfrei aus dem entsprechenden, gut leserlich ausgefüllten Rückschein. Die Beschwerde wurde am 21.02.2019 per E-Mail eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Der angefochtene Bescheid vom 21.12.2018, Zl. 430683501, wurde am 21.01.2019 nachweislich zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 18.02.2019. Die Beschwerde wurde am 21.02.2019 per E-Mail und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Rückzahlungsverpflichtung, Ruhen des Anspruchs,
Studienbeihilfe - Ruhen, verfahrensrechtliche Frist, verspätete
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2216024.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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