Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
G306 2205615-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten von RA Dr. Reinhard SCHWARZKOGLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2019,
A)
I.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. - VII. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen der Republik Kosovo, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2009 Asyl gewährt und damit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Asyl wurde ihm aufgrund eines Erstreckungsantrages gemäß § 34 AsylG 2005 erteilt, zumal seinem Vater, XXXX, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, Zl. XXXX in Österreich Asyl gewährt wurde.
Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
01) BG XXXX vom XXXX2017 RK XXXX2017
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX2017
Geldstrafe von 30 Tags zu je 4,00 EUR (120,00) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat
Vollzugsdatum 03.04.2018
02) LG XXXXvom XXXX2018 RK XXXX2018
§ 15 StGB §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB
§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2 StGB § 15 StGB, §
12 3. Fall StGB
§§ 83 Abs. 1 § 84 Abs. 5 Z 2 StGB
§ 12 2. Fall StGB, § 15 StGB, § 288 Abs. 1 und 4. StGB
§ 15 StGB § 297 Abs. 1 2. Fall StGB
Datum der letzten Tat XXXX2018
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Mit Schreiben vom 08.05.2018 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung des Status seiner Asylberechtigung eingeleitet worden sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von einem Monat eingeräumt.
Der BF wurde am 23.05.2018 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm eingangs mitgeteilt, dass aufgrund seiner Straftaten ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
Die Einvernahme wurde in deutscher Sprache geführt.
Befragt, ob er eigene Fluchtgründe habe, gab dieser an selbst bei der Flucht keine gehabt zu haben, jedoch sein Vater sei von Blutrache bedroht.
Befragt, ob es aktuell Gründe gebe, warum er nicht in den Kosovo zurückkehren können, gab dieser an, dass er im Kosovo nichts habe, sein Vater seinerzeit alles verkauft habe und er auch glaube im Kosovo Opfer von Blutrache werden zu können. Es sei ihm Kosovo nicht einmal in die Schule gegangen. Er sei hier zur Schule gegangen. Hier in Österreich würde seine Familie leben. Im Kosovo habe er nur eine Tante. Er wohne in Österreich bei seiner Familie.
Er habe dann die falschen Freunde kennengelernt und würden ihm die strafrechtlichen Dinge die passiert seien, leidtun.
Dem BF wurden aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör vorgehalten und ausgehändigt.
Mit dem im oben im Spruch genannten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, wurde der mit Bescheid des BAA vom 14.05.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt das dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (richtig Z 4) AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 (richtig Z 3) FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.); zudem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren auferlegt (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte die belangte Behörde an, dass er seit 2009 in Österreich leben würde, er ledig sei, keine Kinder habe und auch nichts von einer allfälligen Lebensgemeinschaft berichtet habe. Er habe in Österreich "Ihre Eltern und Ihre Geschwister" gemeint wohl:
"seine Eltern und seine Geschwister" und würde eine Tante im Kosovo leben. Er würde seinen Unterhalt überwiegende aus der öffentlichen Hand bestreiten und sei lediglich einen Tag als Arbeiter gemeldet gewesen. Er sei mehrmals straffällig geworden und insgesamt zehn Mal wegen zahlreicher Strafdelikte zur Anzeige gebracht worden.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass der BF bereits wegen Strafdelikten, die einerseits auf derselben schädlichen Neigung, nämlich der festgestellten Neigung zur Gewalttätigkeit beruhen und aufgrund der Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahls und schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde wiederholt die Strafdelikte des BF an und dass die Wahrscheinlichkeit der Voraussetzungen vorliegen würden, dass der BF in seinem Heimatland nicht verfolgt werde sodass die Voraussetzungen zu Asylgewährungen bei ihm nicht mehr vorlegen. Die Republik Kosovo sei mit 01.07.2009 zu einem sicheren Herkunftsstaat erklärt worden. Im Zuge der Überprüfung der Aktenlage und der aktuellen Situation im Kosovo hätte sich ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und somit dem Schutz der Republik Österreich nicht mehr bedürfe. Er habe darüber hinaus keine Stellungnahme oder Beweismittel, welche die Feststellung der erkennenden Behörde entkräften würde in Vorlage gebracht, noch habe er im Zuge der erfolgten Einvernahme eine nachvollziehbare, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht. Darüber hinaus habe der BF seinen Asylstatus nur aufgrund der Fluchtgründe seines Vaters erhalten.
Betreffend die Feststellungen zur Situation des BF bei seiner Rückkehr führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass aktuell keine Gründe festgestellt werden konnten, die auf eine aktuelle Verfolgung der Person des BF in seinem Herkunftsstaat schließen lassen würde. Dies ergebe sich einerseits aus seinen eigenen Angaben, andererseits aus den Länderinformation zur Republik Kosovo. Der BF leide an keine Erkrankung, welche eine Rückkehrhindernis darstellen würde. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seines Gesundheitszustandes und seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit, könne er grundsätzlich seine Lebensbedürfnisse auch im Herkunftsland befriedigen, dorthin zurückkehren und seine Erwerbstätigkeit dort nachgehen. Darüber hinaus könnte der BF auch durch seine Familie von Österreich aus finanziell unterstützt werden.
Betreffend die Feststellungen zu seinem Privat und Familie leben und zu seinem Aufenthalt in Österreich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF am 03.04.2009 legal mittels Flugzeug nach Österreich eingereist sei und sich seither, also rund neun Jahre, in Österreich aufhalten würde. Er habe hier die Schule besucht jedoch keine weitere Ausbildung absolviert. Er sei ledig, habe keine Lebensgemeinschaft oder sonstige intensive Beziehungen zu Personen. Er sei lediglich im Jahr 2013 für einen Tag als Arbeiter gemeldet gewesen. Die restliche Zeit lebe er ausschließlich aus den geltend öffentlichen Hand sowie der Unterstützung seiner Familie. Er sei somit als nicht selbsterhaltungsfähig bzw. willig einzustufen. Der BF lebe bis dato bei seinen Eltern. Er sei jedoch volljährig geworden und sei aus diesem Grund das Familienleben mit den Eltern nicht mehr derart schützenswert, wie dies im Falle eines minderjährigen Kindes der Fall gewesen wäre. Aufgrund der getätigten Erhebungen und den Angaben des BF in der Einvernahme gehe die erkennende Behörde davon aus, dass ein Familienleben bestehe, dieses jedoch nicht im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswert zu qualifizieren ist.
Mit per Telefax am 05.09.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters (RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben habe. Der BF habe bei seiner Einvernahme am 23.5.2018 insbesondere darauf hingewiesen, dass er nach wie vor davon ausgehe, dass er im Kosovo das Opfer von Blutrache werden könne. Es werde jedoch auch bekämpft, dass die Feststellung der belangten Behörde, was das Familienleben des BF angelangt, nicht korrekt ist. Es bestehe sehr wohl ein Familienleben zwischen dem BF, seinen Eltern den drei Brüdern sowie einer Schwester, die allesamt in einer gemeinsamen Wohnung leben. Der BF sei darüber hinaus seit seiner Asylgewährung im Jahre 2009, nie wieder in Kosovo gewesen. Er habe lediglich in Montenegro die Familie seiner Mutter besucht. Die gesamte Kernfamilie des BF lebe in Österreich und zwar in einer gemeinsamen Wohnung sodass dort gepflegt Familienleben jedenfalls schützenswert im Sinne des Art. 8 EMRK sei. Die belangte Behörde hätte richtiger Weise dem BF subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Es besteht die reale Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr in den Kosovo, sein Leben, seine Gesundheit in Gefahr wäre. Zum Einreiseverbot führte der BF in seiner Beschwerde aus, dass die Straftat als Jugendliche verübt worden sei. Darüber hinaus sei der überwiegende Teil nämlich sechs Monate, bedingt nachgesehen worden die gesamte Familie würde in Österreich leben auch er würde sich bereits neun Jahre hier aufhalten und die deutsche Sprache sehr gut beherrschen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesveraltungsgericht vorgelegt wo dieser am 13.09.2018 eingelangt ist.
Mit Schreiben vom 29.11.2018, per Mail, teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen den BF neuerlich die Anklage erhoben worden sei.
Am 21.2.2019, führte das Bundesverwaltungsgericht an ihrer Außenstelle in Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer-durch Vorführung mittels Justizbeamten-sowie sein Rechtsvertreter teil. Das BFA legte einen Teilnahmeverzicht vor.
Mit Schreiben vom 01.04.2019 legte das BFA die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den BF der Staatsanwaltschaft XXXX, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF heißt XXXX, und ist am XXXX im Kosovo geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, ist Moslem und ledig. Die Muttersprache des BF ist albanisch.
Der BF reiste am 03.04.2009 legal ins Bundesgebiet ein, in welchem er sich seither aufhält.
Mit dem zum 14.05.2009 datierten Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl:
XXXX, wurde dem BF - aufgrund eines Asylerstreckungsantrag gem. § 34 AsylG (Familienverfahren) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und lebt mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt.
Im Herkunftsstaat verfügt der BF aufgrund der dort lebende Tante über eine Verwandte und damit über familiäre Anknüpfungspunkte und sind im Bundesgebiet seine Eltern sowie seine Geschwister - mit welchen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt und zu jenen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht - dauerhaft aufhältig.
Der BF war letztmalig vom 03.09.2018 - 16.10.2018 erwerbstätig.
Der BF weist folgende Verurteilungen auf:
01) BG XXXX vom XXXX2017 RK XXXX2017
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX2017
Geldstrafe von 30 Tags zu je 4,00 EUR (120,00) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat
Vollzugsdatum 03.04.2018
02) LG XXXXvom 12.03.2018 RK 12.03.2018
§ 15 StGB §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB
§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2 StGB § 15 StGB, §
12 3. Fall StGB
§§ 83 Abs. 1 § 84 Abs. 5 Z 2 StGB
§ 12 2. Fall StGB, § 15 StGB, § 288 Abs. 1 und 4. StGB
§ 15 StGB § 297 Abs. 1 2. Fall StGB
Datum der letzten Tat 12.03.2018
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Der BF weist in den Zeiträumen 10.01.2018 bis 12.03.2018 sowie seit dem 07.02.2019 Anhaltungen in der Justizanstalt Wels.
Gegen den BF wurde erneut Anklage wegen gefährlicher Drohung und schwerer Körperverletzung erhoben.
Der BF ist der deutschen sowie der albanischen Sprache hinreichend mächtig.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der deutschen und albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden Reisepass im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung und deren Gewährung beruhen auf dem diesbezüglichen Bescheid des Bundesasylamtes.
Die Anhaltungen in Strafhaft sowie die strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das ZMR sowie in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie die Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach er vorbrachte gesund und Erwerbstätig gewesen zu sein.
Die Deutsch-Sprachkenntnisse beruhen auf den Angaben des BF sowie der in Deutsch geführten niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA und der Befragung in der mündlichen Verhandlung.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, dass seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet dauerhaft aufhältig seien, er im Herkunftsstaat über Familienangehörige in Form einer Tante sowie im Bundesgebiet mit seiner gesamten Kernfamilie in einem Haushalt lebt.
Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF beruht auf seinen Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie sich aus der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF zwar ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Gründe für dessen Verbleib im Bundesgebiet umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, jedoch war die Fragestellung seitens der belangten Behörde, was den bisherigen Aufenthalt, das Familienleben sowie seine soziale Integration betrifft völlig unzureichend.
Hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF ist festzuhalten, dass der BF vor der belangten Behörde vermeinte gesund zu sein und grundsätzlich über eine Familienangehörige im Herkunftsstaat zu verfügen. Der BF brachte vor der belangten Behörde keine unmittelbare Verfolgung im Herkunftsstaat vor.
Mit Blick auf die Länderfeststellungen, kann vor dem Hintergrund der Angaben des BF, auch keine Anhaltspunkte gefasst werden, welche auf eine derart schlechte Lage im Herkunftsstaat des BF hinweisen würden, die einer Rückkehr dieses entgegenstehen könnten. So kann diesen entnommen werden, dass im Kosovo ein funktionstüchtiges, die Bürger des Kosovo hinreichenden Schutz gewährendes, Strafverfolgungs- und Beschwerdesystem vorherrscht, die Grundversorgung der Bürger gesichert sei und staatliche Hilfsleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s in Anspruch genommen werden können. Vom erkennenden Gericht wird keinesfalls die allenfalls wirtschaftlich angespannte Lage im Kosovo verkannt, doch kann allein daraus nicht unweigerlich auf die Unmöglichkeit dessen Fortkommens des BF im Kosovo, insbesondere vor dem Hintergrund des zuvor gesagten, geschlossen werden. Insofern mangelt es an einer konkret fassbaren Betroffenheit des BF, welche weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht wurde.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das erkennende Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt sind, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A I.):
Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt gemäß § 75 Abs. 5 AsylG, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG lautet:
"§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.
(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Gemäß Art. 1 Abschnitt C. Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Gemäß Art 11 Abs. 1 lit e der Richtlinie 2011/95/EU, vom 13.12.2011 (StatusRL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Nach Meinung des EUGH:
Erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art 2 Buchstabe c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" iSd. Art 2 lit c der Richtlinie hat;
Müssen für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände sich die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass dies Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird;
Können zu den in Art 7 Abs. 1 lit b der Richtlinie genannten Akteure, die Schutz bieten können, internationale Organisationen gehören, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, und zwar auch mittels der Präsenz multinationaler Truppen in diesem Gebiet. (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08, C176/08, C-178/08 und C-179/08)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, eine aktuelle Verfolgung des BF iSd. GFK im Herkunftsstaat nicht vorliegt.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Personen des BF gerichtete, vom Staat Kosovo ausgehende oder diese zurechenbare, aktuelle Verfolgungsgefahr, wurde von diesem im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert vorgebracht.
Der BF wurde bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.5.2018 zu seinen Fluchtgründen befragt und gab dieser im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er selbst keine eigenen Fluchtgründe hatte. Die Fluchtgründe seines Vaters seien damals die Blutrache gewesen. Die Großmutter, der Großvater sowie sein Onkel seien getötet worden. Warum eine Blutfehde ausgelöst worden sei, wisse er nicht. Befragt ob es aktuell Gründe gebe warum er nicht in den Kosovo zurückkehren könnte, gab der BF an, dass sein Vater seinerzeit alles verkauft habe. Er glaube, dass auch er im Kosovo Opfer von Blutrache werden könnte. Eine staatliche Verfolgung aufgrund seiner Rasse seiner Religionszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und aufgrund seiner politischen Einstellung, würde keine Verfolgung seitens des kosovarischen Staates vorliegen.
In seiner Beschwerde führte der BF aus, dass sein Großvater, seine Großmutter, sowie sein Onkel getötet worden wäre. Beim Täter würde es sich um den derzeitigen Premierminister handeln. Gegen diesen sei in den Haag ein Verfahren wegen Kriegsverbrechen durchgeführt worden wobei diese letztendlich aber freigesprochen worden sei. Sein Onkel sei in diesem Verfahren als Zeuge aufgetreten gegen den Premierminister sei auch ein Strafprozess im Kosovo geführt worden, in welchem sein Vater als Zeuge aufgetreten sei. Bereits aus diesem Umstand sei davon auszugehen, dass bei der Rückkehr in den Kosovo der BF mit dem Tod bedroht würde. Jedenfalls wäre der BF jedoch einer unmenschlichen Behandlung durch den Premierminister ausgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, gab der BF, nach Befragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er selbst keine Fluchtgründe im Jahr 2009 hatte, sein Vater jedoch von Blutrache betroffen gewesen sei. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Genaue Angaben konnte er darüber nicht machen.
Der alleinige Umstand, dass der BF aufgrund einer Asylerstreckung als Familienangehöriger in Österreich Asyl bekam, er selbst im Verfahren keine Fluchtgründe angeben vermochte bzw. keine eigenen Fluchtgründe angab, sondern die des Vaters, vermag eine asylrelevante Verfolgung nicht zu begründen. Wenn auch allfällige allgemeine Diskriminierungen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden können, mangelt es diesen an einer hinreichenden Intensität um eine Asylrelevanz zu erreichen. Was die Ausführungen zum jetzigen Premierminister des Kosovo anbelangt, ist anzuführen, dass der jetzige Premierminister bereits von 03.12.2004 bis 08.03.2005 Premierminister im Kosovo war. Seit dem 09.08.2017 bis laufend ist er amtierender Premierminister. Er stand im Jahre 2007 vor dem Haager Kriegsverbrechertribunal. Er wurde vor diesem freigesprochen. Sodass auch die vermeintliche Tat an seinen Großeltern nie als Erwiesen betrachtet werden kann. Der BF hatte bei seiner Asylgewährung im Jahre 2009 selbst keine Fluchtgründe.
Letztlich konnte der BF auch gegenwärtig keine konkreten Anhaltspunkte dafür liefern, dass die staatlichen Institutionen Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen (Umgebung des jetzigen Premierministers, wie in der Beschwerde behauptet) oder im Falle von - vom Staat Kosovo nicht geduldeter - Organwalterexzessen, tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wäre. Weder aus dem Vorbringen vor dem erkennenden Gericht noch in der Beschwerde aber auch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ist dies nicht ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht - wurde 14.05.2009 aufgrund des Familienverfahrens erstreckt, der BF hatte selbst keine Fluchtgründe - existiert und aufgrund der sich - im Lichte der Länderfeststellungen - darstellenden aktuellen und nachhaltigen Lage im Herkunftsstaat es dem BF zugemutet werden kann, die Hilfe seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Daher, in Erfüllung des Asylaberkennungs-Tatbestandes iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu II.) A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 (2. Satz), Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG) Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in dem im Spruch dargelegten Ausmaß zu ermitteln.
Was die Gefährdung des BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, stützt sich das BFA im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen sowie auf den Umstand, dass der BF seinerzeit lediglich Asyl aufgrund eines Familienverfahrens erhalten hat.
Wie in der Beschwerde zurecht moniert, hat der BF jedoch bereits in der Einvernahme vor dem BFA auf seine Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr hingewiesen, wonach sein Vater sowie sein Onkel im Zuge eines Verfahren vor dem Haager Tribunal bzw. vor Gericht im Kosovo, gegen den jetzigen Premierminister ausgesagt hätten.
Auch hat er geschildert, dass er seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht mehr im Kosovo gewesen wäre, sondern lediglich einmal auf Verwandtenbesuch in Montenegro. Des Weiteren gab der BF an, im Kosovo nur eine Tante zu haben und dass seine gesamte Kernfamilie hier in Österreich lebe. Er mit seinen Eltern und den Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt lebe und er von diesen auch finanziell unterstützt und damit abhängig wäre.
Trotz all dieser Anhaltspunkte hat es das BFA in der Folge unterlassen, diesen näher nachzugehen, und sich damit um die Möglichkeit gebracht, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Zumal der BF im Jahr 2009 Asyl in einem Asylerstreckungsverfahren aufgrund der Familieneigenschaft mit seinem Vater erhalten hat, wäre es jedenfalls notwendig gewesen, sich mit dem Asylakt des Vaters zu befassen, zumal die Prüfung einer Gefährdung im Herkunftsstaat aufgrund der Familieneigenschaft zu seinem Vater beim dargelegten Sachverhalt unerlässlich ist. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch insbesondere der Verbleib der restlichen Familie im Bundesgebiet. Es wurden überhaupt keine Ermittlungen geführt, was das Familienleben des BF in Österreich anbelangt. Auch in diesem Fall wäre es unerlässlich gewesen - zumindest die Eltern des BF - zu befragen.
Das BFA wird demnach im fortgesetzten Verfahren für seine weitere Entscheidung ob dem BF nicht ein subsidiärer Schutz zusteht, sich den, bzw. die Asyl Akte der Kernfamilie beiholen müssen. In Weitere Folge wird sie zu prüfen haben, wie sich die Situation des BF bei einer Rückkehr darstellt, wenn die Person, gegen die damals der Vater als auch der Onkel als Zeugen aussagten, nunmehr amtierender Premierminister Kosovo¿s ist. Könnte der BF dadurch in eine Situation geraten, die die Annahme gerechtfertigten, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Für den erkennenden Richter ist es beim dargelegten Sachverhalt - beschränkten Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung - die Frage nach einer Gefährdung des BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit seitens der Behörde in diese Richtung - nicht möglich dies festzustellen. Das detaillierte Fluchtvorbringen des Vaters des BF - welches schlussendlich zur Asylgewährung des BF führte - wurde im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.
Das BFA wird demnach im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang anstellen müssen. Insbesondere die Frage der Gefährdung des BF bei einer Rückkehr wird zu ermitteln sein. Aber auch das tatsächliche Familienleben wird genauer zu erheben sein.
Im fortgesetzten Verfahren werden demnach die Asyl- und Fremdenakten betreffend den Vater (Onkels) des BF entsprechend zu berücksichtigen sein.
Weiteres wird zu berücksichtigten sein, dass sich der BF abermals in Untersuchungshaft befindet und es zu einer Verhandlung und neuerlichen Verurteilung kommen wird. Es ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der mangelnden Ermittlungen keine Feststellungen zu § 50 FPG (Verbot der Abschiebung) getroffen werden konnten, zumal nicht feststeht, ob bei einer Abschiebung des BF Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt.
Mangels ausreichender Feststellungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung konnte auch das im angefochtenen Bescheid erlassene Einreiseverbot keinen Bestand haben, da dieses nach § 53 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung voraussetzt.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid - wie im Spruch angeführt - zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Behebung der