TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 G307 2211047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

G307 2211047-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zahl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 05.11.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet bei der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten und in weiterer Folge deswegen und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

2. Jeweils am 06.11.2018 und 07.11.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 09.11.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Mit per E-Mail am 13.11.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

5. Am XXXX2018 reiste der BF freiwillig aus dem Bundegebiet nach Serbien aus.

6. Mit per Telefax am 06.12.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides, in eventu die dahingehende Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die gänzliche Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 12.12.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

1.2. Der BF reiste zuletzt am 23.04.2017 ins Bundesgebiet ein, wo er bis zu seiner freiwilligen Rückkehr nach Serbien am XXXX2018 Aufenthalt nahm. Dieser erwies sich als unrechtmäßig.

1.3. Der BF weist zwischen 05.09.2017 und 13.03.2018 Wohnsitzmeldungen unter seinem wahren Namen im Bundesgebiet auf. Von 13.03.2018 bis 18.05.2018 war der BF in Österreich nicht gemeldet.

1.4. Am XXXX2018 wurde der BF bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer KFZ-Werkstätte in XXXX bei Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Der BF übte die besagte Erwerbstätigkeit von 01.06.2018 bis 06.11.2018 aus.

1.5. Der BF hat sich in Österreich gefälschte tschechische Dokumente gegen Entgelt besorgt und unter Verwendung derselben die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung seitens der zuständigen NAG-Behörde sowie dessen Einstellung in der zuvor genannten KFZ-Werkstätte erwirkt. Zu diesem Zweck hat der BF die besagten Dokumente angekauft. Darüber hinaus versuchte der BF am XXXX2018 eine Wohnsitzmeldung in Österreich mithilfe der gefälschten Dokumente zu erwirken. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nicht wusste, gefälschte Dokumente erworben zu haben und, dass deren Erwerb und Verwendung rechtswidrig ist.

1.6. Der BF ist weder im Besitz eines zum Aufenthalt noch zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

1.7. Der BF weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich auf.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Besitz legal erworbener finanzieller Mittel ist.

1.9. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo auch seine Familienangehörigen (Kinder, Mutter und Ehegattin) aufhältig sind und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.

1.10. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides; Sohin gegen den Ausspruch eines Einreiseverbotes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Einreise ins Bundesgebiet, Aufenthalt in Österreich, den Wohnsitzmeldungen sowie Fehlen solcher innerhalb der besagten Zeitspannen in Österreich, zum Betreten bei einer Erwerbstätigkeit, dem Versuch, eine Wohnsitzmeldung mit gefälschten Dokumenten vorzunehmen, zum Fehlen eines Aufenthaltstitels, zum Lebensmittelpunkt in Serbien, dem Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat sowie dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass er die darauf gestützte Rückkehrentscheidung der belangten Behörde nicht angefochten hat. Dem Wortlaut der Beschwerde, insbesondere den Beschwerdeanträgen kann nämlich entnommen werden, dass sich dieselbe ausschließlich gegen das Einreiseverbot richtet. Insofern sind die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides, sohin auch die Rückkehrentscheidung, in Rechtskraft erwachsen.

Die Betretung des BF bei Erwerbstätigkeiten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, beruht auf einer Anzeigenschrift der LPD XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2018.

Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich sowie die Dauer ihrer Ausübung beruhen wiederum auf dem Eingeständnis des BF vor der belangten Behörde sowie auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich das Fehlen einer strafgerichtlichen Verurteilung in ferner aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Der Ankauf gefälschter Dokumente sowie deren Verwendung zum Erlangen einer Anmeldebescheinigung und Erhalt einer Erwerbstätigkeit, beruhen auf dem geständigen Vorbringen des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der belangten Behörde. Dieser gestand ein, auf einem Flohmarkt die besagten Dokumente zum Zwecke der Legitimation seines Aufenthaltes und des Nachgehens einer Erwerbstätigkeit gekauft zu haben, zumal er sich bewusst gewesen sei, als serbischer Staatsbürger nicht im Bundesgebiet verbleiben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen. Zudem lässt sich dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters entnehmen, dass der BF mit einer Alias-Staatsbürgerschaft (Tschechische Republik) geführt wird und demselben am XXXX2018 eine unionsrechtliche Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer ausgestellt wurde. Ferner kann der Anzeigenschrift der LPD XXXX entnommen werden, dass der Versuch einer Wohnsitzmeldung des BF in Österreich unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses am XXXX2018 unternommen wurde. All dies stützt die obigen Feststellungen hinsichtlich des Erwerbs und der Verwendung gefälschter Dokumente. Letztlich trat der BF der Feststellung, dass es sich bei den besagten Dokumenten um gefälschte handle nicht entgegen und wurde die Fälschung von den besagten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt.

Zudem kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint, sich nicht darüber bewusst gewesen zu sein, gefälschte Dokumente (Reisepass) gekauft zu haben, sondern davon ausgegangen zu sein, auf legalem Weg die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik erhalten zu haben. Das Vorbringen des BF, der Verkäufer hätte kein Geld im Voraus verlangt, weshalb der BF von der Legalität des Geschäftes ausging, überzeugt nicht. Der BF vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, auf einem Flohmarkt keine offiziellen Reise- und Personaldokumente oder Staatsbürgerschaft verliehen bekommen zu können. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass offizielle Dokumente einzig von staatlichen Behörden ausgestellt werden dürfen; insbesondere, dass solche keinesfalls an Orten, die dem Verkauf von privaten Gebrauchtwaren dienen, verkauft werden. Der vom BF behauptete Leichtgläubigkeit widerspricht sohin jeglicher Logik und muss letztlich als Schutzbehauptung eingestuft werden. Ferner gestand der BF im Verfahren vor der belangten Behörde ein, durch den Erwerb der besagten Dokumente und Verweis auf den Zweck des Ankaufes, in Kenntnis der gültigen fremdenrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Erwerbstätigkeit zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Rechtskenntnisse überzeugt das Vorbringen des BF nicht, sich der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Unbeschadet dessen würde sich selbst bei Wahrunterstellung die Sachlage nicht anders darstellen, zumal der BF jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, sich mit den gültigen Normen in Österreich auseinanderzusetzen und jedenfalls eine gebotene Skepsis hinsichtlich auf Flohmärkten gegen Entgelt - unter der Hand - erworbener Dokumente an den Tag zu legen. Im Ergebnis zwingt sich der Schluss auf, dass er wissentlich, einzig zum Zwecke der Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen, gefälschte Dokumente besorgt und diese auch in diesem Wissen benutzt hat.

Der Verweis auf bloßes Unwissen in der Beschwerde vermag an dieser Ansicht nichts zu ändern und genügt diese letztlich auch keinesfalls als substantiierte Entgegnung.

Dass der BF über keine finanzielle Mittel verfügt, die aus legalen Quellen stammen, beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Mit der im Rechtsmittel getätigten Behauptung, im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde im Besitz von € 1.000,00 gewesen zu sein, gelingt es dem BF nicht, einen Nachweis über die Herkunft der besagten Geldmittel zu führen. Vor dem Hintergrund seiner - wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt werden wird - unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten in Österreich über einen nachweislichen Zeitraum von 5 Monaten hinweg, liegt die Annahme nahe, dass die besagten Geldmittel aus eben dieser illegalen Einnahmequelle stammen. Ferner gestand der BF vor der belangten Behörde ein, in Österreich auf Arbeitssuche gegangen zu sein, um seine Familie im Herkunftsstaat erhalten zu können, was wiederum auf deren Unterstützungsbedarf sowie das Fehlen hinreichender Mittel hinweist. Dies wiederum lässt nicht erkennen, dass der BF auch ohne die Ausübung unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit, sohin auch auf legalem Wege, beispielsweise durch Ersparnisse, Zuwendungen seitens der Familie oder Erwerbstätigkeiten im Herkunftsstaat, die nötigen Geldmittel aufbringen hätte können. Ferner brachte er keine Beweismittel, wie Kontoauszüge, Überweisungsbestätigungen oder Einkommensnachweise aus Serbien in Vorlage und bot solche auch nicht an. Nach Judikatur des VwGH habe ein Fremder jedoch initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, hinreichende Mittel nachzuweisen, wobei auch eine Verpflichtung bestünde, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel insoweit nachzuweisen, als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Im Lichte dieser Ausführungen kann der bloße Verweis in der Beschwerde auf den Bestand von Geldmitteln als substantiierte Entgegnung nicht genügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt VI. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, der BF sei der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen, bei jener er letztlich auch betreten wurde. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von 3 Jahren.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, sich allfälliger Rechtsverletzungen nicht bewusst gewesen zu sein und unter Verweis auf den Besitz von Bargeld in der Höhe € 1.000,00 keine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes, insbesondere im Ausmaß von 3 Jahren rechtfertigen ließe, anzunehmen seien.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Schwarzarbeit betreten wurde.

3.1.4. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG, wurde am XXXX2018 bei Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet betreten und gestand der BF zudem vor der belangten Behörde selbst ein, als KFZ-Mechaniker in Österreich erwerbstätig gewesen zu sein.

Gemäß § 3 AuslBG ist es Drittstaatsangehörigen jedoch nur bei Vorliegen eines dazu berechtigenden Aufenthaltstitels oder einer arbeitsrechtlichen Bewilligung erlaubt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF ist nicht im Besitz einer solchen Berechtigung, sondern hat dieser vielmehr durch die Verwendung gefälschter Dokumente eine Erwerbsberechtigung in Österreich vorgetäuscht. Insofern erweist sich die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich als unrechtmäßig (= Schwarzarbeit), was dem BF - wie oben ausgeführt - auch bewusst war.

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der Ankauf und die Verwendung gefälschter Dokumente einen Straftatbestand in Österreich nach dem StGB (siehe §§ 223, 224 und 224a StGB) darstellen können (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349: hinsichtlich der Zulässigkeit der Berücksichtigung strafrechtsrelevanten Verhaltens eines Fremden in fremdenrechtlichen Verfahren, selbst dann, wenn keine Verurteilung vorliegt).

Hinzu kommt, dass der BF gegen die Bestimmungen des Meldegesetztes - wahrheitsgemäße Wohnsitzmeldungen in Österreich vorzunehmen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 MeldeG) - verstoßen, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und nicht in der Lage war, den Besitz hinreichender - unterhaltssichernder - finanzieller Mittel nachzuweisen. In Ermangelung des Belegens der Legalität der Quelle der behaupteten Bargeldmittel können diese im gegenständlichen Verfahren nicht für den BF in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2016/21/0349).

Dem BF sind sohin wiederholte Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten, was zudem nahelegt, dass dieser im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen innerstaatliche Rechtsnormen und unionsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme) und VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 (Gefährdung öffentlicher Interessen durch Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen)].

Vor diesem Hintergrund, kann dem BF, wenn dieser auch freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, letztlich keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So zeigt sich der BF in der gegenständlichen Beschwerde zudem nicht einsichtig, sodass einzig in der freiwilligen Ausreise nach erfolgtem Betreten in Österreich ein Wohlverhalten in Zukunft nicht erkannt werden kann.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie den wirtschaftlichen Belangen Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Anhaltspunkte, dass der BF Bezugspunkte in Österreich aufweist oder gar eine tiefgreifende Integration erfahren hätte, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr liegt dessen Lebensmittelpunkt in Serbien und halten sich seine Angehörigen ebenfalls dort auf.

3.1.5. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft den höchstmöglichen Rahmen zur Gänze aus und ist selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Rechtsverletzung nicht angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 1 Jahr erweist sich jedoch eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2211047.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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