TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/20 98/02/0315

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Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des BL in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Dezember 1997, Zl. UVS-03/P/11/04460/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Verwaltungsstraferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. November 1997, mit dem der Beschwerdeführer der Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 für schuldig erkannt und gemäß § 134 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) belegt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß das Verwaltungsstraferkenntnis vom 12. November 1997 vom Beschwerdeführer am 17. November in der Justizstrafanstalt Hirtenberg persönlich übernommen und ihm daher an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe daher am 1. Dezember 1997 geendet. Der Beschwerdeführer habe gegen das Verwaltungsstraferkenntnis aber erst am 2. Dezember 1997 eine - mit 1. Dezember 1997 datierte - Berufung im Wege der Telekopie bei der Erstbehörde eingebracht. Gründe, die den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels gehindert hätten, seien mangels Geltendmachung nicht hervorgekommen. Im übrigen enthalte die Berufung entgegen dem Gebot des § 63 Abs. 3 AVG keinen begründeten Berufungsantrag.

Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0298, geltend, die belangte Behörde sei der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe, da er sich im fraglichen Zeitpunkt in Haft befunden habe, die Übertragung der Berufung am 1. Dezember 1997 im Wege der Telekopie durch seine Sekretärin, die hiezu sein in Graz aufgestelltes Faxgerät benutzt habe, durchführen lassen. Diese hätte als Zeugin einvernommen den Zeitpunkt angeben können, zu dem am 1. Dezember 1997 "die Post als Telekommunikationsdienst" das Schriftstück "spätestens mit dem Ende der telephonischen Verbindung der beiden Faxgeräte" in Behandlung genommen habe. Die Nominierung der Sekretärin als Zeugin stelle sich nicht als unzulässige Neuerung dar, weil die belangte Behörde von sich aus verpflichtet gewesen wäre, die entsprechenden Erhebungen zu pflegen. Der Berufung mangle es aber auch nicht an einem begründeten Berufungsantrag, weil ihr zu entnehmen sei, welche Entscheidung bekämpft werde und worin der relevierte Mangel bestehe bzw. welche Entscheidung begehrt werde. Im übrigen habe der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Erhebung der Berufung Verfahrenshilfe begehrt. Unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Einbringung der Berufung bleibe für die inhaltliche Beurteilung der Berufung kein Raum mehr, weil mit rechtzeitiger Einbringung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe die Berufungsfrist neu zu laufen beginne und über diesen Antrag von der belangten Behörde noch nicht entschieden worden sei.

Die als Telekopie bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangte, auf einer Ausfertigung des Verwaltungsstraferkenntnisses vom 12. November 1997 handschriftlich abgefaßte Berufung weist folgenden Wortlaut auf:

"1.12.97

Ich berufe und beantrage Verfahrenshilfe, ich die Tat nicht begangen habe."

Auf dieser Telekopie scheint weiters der Vermerk "02-12-1997 00:31 VON HOTEL ATLANTA WIEN AN 360772790 S.01" auf. Dieser Vermerk ist offenkundig Teil des anläßlich der Übertragung der Telekopie automatisch erstellten, auf jeder übertragenen Seite aufgebrachten Ausdrucks, der Informationen über den Sender, das Datum, die Uhrzeit und sowie eine fortlaufende Seitennummer enthält. Unter Zugrundelegung dieses Vermerkes kann aber der belangten Behörde nicht der Vorwurf rechtswidrigen Handelns gemacht werden, wenn sie davon ausging, daß die Berufung erst am 2. Dezember 1997 eingebracht wurde (zur Maßgeblichkeit des Vermerkes auf der Telekopie vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0296). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der im Beschwerdefall maßgebende Sachverhalt mit der Situation, die im Fall des von ihm zitierten hg. Erkenntnisses vorlag, nicht verglichen werden. Im letzteren Fall ging es um die telefonische Aufgabe eines eine Berufung enthaltenden Telegramms, sodaß für die tatsächliche Umsetzung des - lediglich ins Telefon gesprochenen - Textes in eine die Übermittlung im Wege der Telegraphie ermöglichende Form noch die

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nicht in den Ingerenzbereich des Berufungswerbers fallende - Eingabe des Textes in einen Telegraphenapparat durch einen Bediensteten der Post erforderlich war. Im vorliegenden Beschwerdefall hingegen bedurfte es für die Übermittlung der Berufung im Wege der Telekopie mit Ausnahme des Umstandes, daß hiefür die

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zumindest teilweise - Benutzung des Telefonnetzes der Post erforderlich war, keines Tätigwerdens von außerhalb der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers gelegenen Stellen. Daß offenbar die Sekretärin des Beschwerdeführers dem ihr seinen Angaben nach erteilten Auftrag, die Berufung noch am 1. Dezember 1997 zu übermitteln, nicht nachgekommen ist, hat er selbst zu vertreten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, daß entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers als Absendeort für die Berufung nicht Graz, sondern ein Hotel Atlanta in Wien auf der bei der belangten Behörde eingelangten Berufungsschrift aufscheint, sodaß die Glaubwürdigkeit des in dieser Hinsicht erstatteten Beschwerdevorbringens in Frage gestellt scheint.

Bei diesem Sachverhalt ist aber nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde, auch wenn sie es unterließ, dem Beschwerdeführer den Umstand der Verspätung der Berufung vorzuhalten, bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Damit erübrigt es sich auch auf die Frage einzugehen, ob die Berufung einen dem § 63 Abs. 3 AVG entsprechenden Berufungsantrag enthält; ebensowenig kommt daher dem Vorbringen betreffend den in der Berufung enthaltenen Verfahrenshilfeantrag Relevanz zu.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020315.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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