TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/21 W264 2176291-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2019
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Entscheidungsdatum

21.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W264 2176291-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: 15-1087094501/151341267, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß

§ 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit

kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.9.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem Fluchtgrund aus, er sei in Afghanistan als Hazara geboren und habe im Alter von zwei Jahren den Herkunftsstaat in Begleitung der Eltern in Richtung Iran verlassen und habe bis zuletzt dort gelebt. Den Iran habe er wegen illegalen Aufenthalts verlassen, nach Afghanistan könne er wegen der Sicherheitslage nicht mehr zurück.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 28.9.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wo der Beschwerdeführer - zusammengefasst - im Wesentlichen angab, dass er in Ghazni geboren sei und sich "zum Islam der schiitischen Richtung" bekenne. Er habe im Iran das Leben eines Arbeiters geführt und führte er näher dazu aus, warum er den Iran verlassen habe. Da er "noch ein Kleinkind" gewesen sei, als die Eltern den Herkunftsstaat verlassen hätten, habe er "keine Fluchtgründe auf Afghanistan".

Auf die Frage, ob er in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, gab er an "einmal in der Woche gehe ich in die freie Kirche. Ich gehe hin um mich über das Christentum zu informieren". Er gehe in Österreich nie in eine Moschee und habe seinen Deutschkurs in der freien Kirche gehabt. Er sei dabei, sich ein wenig zu informieren, wisse noch nicht viel (über das Christentum) und möge Jesus als Erretter. Er wusste auf die Frage, wer Jesus verraten habe, die Antwort ("einer seiner Schüler, Judas") und gab an, Jesus habe einen himmlischen Vater und einen irdischen Vater und 12 Schüler und vier Brüder.

Die Frage nach dem Sinn von Weihnachten und die Frage nach der Anzahl der Gebote wusste er nicht zu beantworten. Er sei noch am Anfang seines Weges. Er sei bisher kein praktizierend religiöser Mensch gewesen. Da er von den Christen Gutes gesehen habe, habe er gedacht, dass dies das Richtige sein werde. Christliche Symbole und Zeichen vermochte er nicht zu bezeichnen.

4. Der BF legte der belangten Behörde folgende Dokumente vor:

* Bestätigung der Evangelikalen Freikirche XXXX vom 26.9.2017, wonach der BF "seit einiger Zeit" in die Evangelikale Freikirche in XXXX komme und am Bibelunterricht teilnehme

* Teilnahmebestätigungen der XXXX betreffend Deutschkurse

* Teilnahmebestätigungen der XXXX vom 13.10.2016 und vom 12.9.2017 betreffend Kompetenzanalyse und freiwillige ehrenamtl. Tätigkeiten

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde

-

mit Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen;

-

mit Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen;

-

mit Spruchpunkt III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und nach § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist;

-

mit Spruchpunkt IV wurde gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

6. Gegen alle Spruchpunkte des Bescheids der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde begründend im Beschwerdeschriftsatz näher ausgeführt.

7. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 13.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls und aller vom BF vorgelegten Beweismittel und entschuldigte das Fernbleiben eines informierten Vertreters aufgrund personeller Ressourcen.

8. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 18.7.2018 im Beisein eines Vertreters der ARGE Rechtsberatung Diakonie und eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durchgeführt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der BF aufgefordert, in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum er das Herkunftsland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zu erzählen. Nachdem er vortrug wurde er von der Richterin unter anderem gefragt, ob er im Herkunftsstaat einmal aufgrund der Religionszugehörigkeit bedroht oder verfolgt worden sei und gab er an "ich weiß es nicht, ich bin im Iran aufgewachsen. Ich weiß nur von meiner Schwester, dass die Hazara dort verfolgt werden. Ich kann nur erzählen, was im Iran vorgefallen ist". Er brachte darauffolgend vor, was ihm im Iran widerfahren sei. Für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich wegen der Sicherheitslage und bestehe die Möglichkeit, als als Europa Rückkehrender ausgeraubt oder getötet zu werden. Er habe seinen Weg bzw seine Religion gewechselt. Er habe das Christentum angenommen und Konvertiten würden in Afghanistan schlecht behandelt, so der BF. "Wie Jesus in Matthäus 10 gesagt hat: "Wenn du ein schweres Leben in einem Land hast, sollst du auswandern und wo anders leben", so der BF. [Anm: Matthäus Kapitel 10 Vers 23 lautet: "Wenn man euch in der einen Stadt verfolgt, so flieht in eine andere."].

Er danke dem österreichischen Staat, er habe nirgendwo soviel Liebe bekommen. Er habe hier die Wahrheit erkannt.

Auf richterliche Befragung was er mit "Ich habe hier die Wahrheit erkannt" meine, gab er an: "Ich habe hier das Christentum als die Wahrheit gesehen, hier gibt es kein Töten, keine Diebstähle, keine Schikanen." Seine Schwester sei Muslima und gab er auf Befragen an, ihr bereits erzählt zu haben, dass er konvertiert sei. Er sei "nicht vollständig konvertiert", er befinde sich "auf dem Weg", besuche regelmäßig die Kirche und eine Person namens XXXX unterrichte sie in der Kirche und bringe ihnen die Bibel bei. Dieser habe eine WhatsApp-Gruppe erstellt, wann er in dieser Gruppe Mitglied geworden sei, wisse er nicht mehr, glaublich vor einigen Monaten. Der BF rief auf Verlangen in der Verhandlung auf seinem Mobiltelefon die App "WhatsApp" auf und hieß eine Gruppe in dieser App "Bibelkurs". Darin war auch XXXX als Mitglied registriert mit der Handynummer 0699 XXX und wurde die Gruppe laut Gruppeninformation am 13.9.2017 von einem Gruppenmitglied namens XXXX mit der Handynummer 0681 XXX erstellt. In der Verhandlung wurde dem Gericht eine Bestätigung des XXXX vom 17.7.2018 vorgelegt, wonach der BF bei ihm den Taufkurs besuche und von dem Gefertigten unterrichtet werde. Auf Befragen gab der BF an, XXXX sei ein iranischer Freund, welcher auch in die Kirche komme.

Es folgt ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll. R steht für Richterin, RV steht für Rechtsvertreter.

R: Warum haben Sie sich entschlossen, zum protestantischen Glauben zu gehen?

BF: Ich habe in der Kirche einen Deutschkurs besucht. Ich habe zuvor Jesus akzeptiert. In der Kirche habe ich Bücher entdeckt und mir selbst Fragen gestellt.

R: Welche Fragen waren das?

BF: Es waren Bücher in verschiedenen Sprachen, über Jesus Christus, die ich gelesen habe. Ich habe Deutschkursteilnehmer gefragt, was sie jeden Sonntag besuchen gehen. Sie erzählten mir über das Christentum und über Jesus Christus. Sie überreichten mir ein Buch und meinten ich solle es lesen.

R: Was ist seit damals für Sie persönlich anders?

BF: Ich hatte früher schlechte Gedanken und schlechte Eigenschaften. Ich habe viel mit meinen Mitmenschen diskutiert. Danach habe ich Bücher über Jesus gelesen, Filme über das Christentum angeschaut. Ich gehe mit den Nachbarn jetzt anders um. So wie man Gott mit seinem Herzen lieben sollte, soll man seine Nachbarn leben. Auf etwas Schlechtes reagiere ich mit Gutem. Ich hatte damals ein schweres Leben, war sehr unglücklich. Ich habe nicht oft das Haus verlassen. Nun bin ich nicht mehr unglücklich. Ich bin glücklich im Leben. Mir wurde beigebracht, wie ich mit Nachbarn umgehen und auf schlechte Menschen reagieren soll. Ich habe den richtigen Weg gefunden.

R: Sie haben heute Matthäus erwähnt. Wer war Matthäus?

BF: Er war ein Schüler von Jesus Christus. "Matthäus und Johannes" heißt das Buch und das war ein Vers, was wir gelesen haben.

R: In welchem Buch steht etwas von Matthäus und Johannes?

BF: Im Neuen Testament.

R: Was ist das Neue Testament?

BF: im Alten Testament steht über Jesus Christus, welche Wunder er erbringt und im Neuen Testament steht, dass Jesus genau diese Wunder erbracht hat.

Gibt es noch andere Schüler von Jesus die Sie kennen?

BF: Jesus Christus hatte 12 Schüler, die Namen weiß ich nicht alle auswendig.

R: Wer ist der wichtigste gewesen?

BF: Der wichtigste war Johannes

R: Warum?

BF: Er stand Jesus sehr nahe. Ich weiß es nicht genau. Er war einer seiner Schüler.

Befragt wie man Johannes noch nennt: ich weiß es nicht, im Deutschen sagt man Johannes, im Persischen "Johanna".

R: Kennen Sie noch einen Schüler von Jesus? Einer von 12 muss ja in Erinnerung hängen geblieben sein.

BF: Ja, Jahodaa Iskariot. (Judas) Der hat Jesus für 30 Silberlinge verraten.

R: Wenn Sie nach Afghanistan zurück müssten: würden Sie dort erzählen - Sie sind ja noch nicht getauft - dass Sie sich mit dem Christlichen Glauben angefreundet haben?

BF: Das Christentum besteht nicht nur in der Taufe. Es ist wichtig was im Herzen liegt.

Ein Dieb wurde auch von Jesus Christus erlöst. Er war auch nicht getauft worden. Wichtig ist welche Überzeugung im Herzen liegt. Wichtig ist, dass ich der Bibel folge.

R: Würden Sie in Afghanistan erzählen, welche Überzeugung bei Ihnen im Herzen liegt?

BF: Die Situation ist in Afghanistan derzeit so, dass Christen als Ungläubige beschimpft werden. Im Koran steht geschrieben, dass wer den Islam verlässt gesteinigt wird. Sie kennen die Situation dort. Das Urteil für Konvertiten ist der Tod.

R: Würden Sie in Afghanistan irgendjemandem erzählen, dass Sie den Islam verlassen haben?

BF: Ja ich werde in Afghanistan erzählen. Es ist meine Pflicht andere Menschen von meiner Überzeugung, meiner Religion zu überzeugen. Ich werde nicht jemandem meine Überzeugung aufzwingen, sondern Bücher verteilen / übergeben, die sie dann selbständig lesen sollen.

R: Wem haben Sie in Ihrer Unterkunft erzählt, dass Sie konvertieren möchten?

BF: Ja, alle wissen es. Ali Jawar und Asef Akbari wissen es, die sind auch in der Whatsapp-Gruppe.

R: Wer von Ihren Freunden und Bekannten ist nicht in der Whatsappgruppe, ist beim Islam und weiß, dass Sie konvertieren möchten?

BF: Ja eine Person, der mit mir im Zimmer lebt heißt Fayzollah Zamiri. Er ist Shiit. Er hat nichts gesagt zu meiner neuen Religion, ich habe ihm ein Buch überreicht das er lesen sollte. Das Buch heißt "Neues Testament".

R: Wie oft gehen Sie in die Kirche?

BF: Einmal die Woche am Sonntag. Manchmal kam es vor, dass wir Ende des Monats am Sonntag die Kirche nicht besucht haben.

R: Wann ist Ihr Tauftermin?

BF: Gottfried hat mir gesagt, entweder diesen Monat oder nächsten Monat.

Ich habe keine weiteren Fragen gestellt.

R: Haben Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde bereits angezeigt, dass Sie aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft austreten?

BF: Wo?

RV: Ich nehme an, er ist nie eingetreten.

R: Das geht dennoch, dass man den Austritt anzeigt.

R: Möchten Sie mir ein Gebet aufsagen, dass Sie täglich oder in besonderen Situationen oder wenn es Ihnen schlecht geht, aufsagen?

BF: Ich halte Bittgebete, das Bittgebet Rabani. Das sind Bittgebete, die Jesus Christus seinen Schülern gelehrt hat. Ein weiteres Bittgebet ist vom alten Testament.

R: Sagen Sie es einfach auf und der D wird eins zu eins übersetzen.

D schreibt auf: Mazamin 28

R: Sagen Sie mir ein Gebet auf und der D wird es übersetzen.

BF: Gott ist meines und Gott braucht niemanden anderen.

R: Können Sie das "Vater unser" sagen - ist es in Ihrer Kirche üblich das Vater unser zu sprechen?

BF: wir lesen das Bittgebet Rabani, ich weiß nicht das ganze Buch auswendig. Ich kann ihnen das Bittgebet aufsagen. (Weiter auf deutsch:) auf Persisch.

R: Das macht nichts. Wenn Sie persisch sagen, meinen Sie Farsi?

BF: Ja.

Anm: BF faltet zu Beginn die Hände zum Beten bis über das Gebet hinaus und verglichen mit seinem sonstigen sprachlichen Auftreten in der Verhandlung war seine Sprache und der Rhythmus der Sprache während des Vortrags des Gebets ruhig und gleichmäßig.

D das war zu schnell. Er begann mit "Vater der im Himmel ist". Der Name ist heilig.

Der D gibt an: Es ist mir viel zu biblisch, das kann ich leider nicht übersetzen.

R: Wenn Ihre Eltern noch am Leben wären - würden Sie sich trauen, denen zu erzählen wenn Sie konvertiert sind?

BF: Ja, das ist mein Leben. Ich entscheide über mein eigenes Leben. Ich weiß jetzt wer Jesus Christus ist und ich kenne das Christentum und ich würde meinen Eltern erzählen, dass ich meine Religion gewechselt habe.

R: Sie haben heute sehr viel über Jesus Christus erzählt - was würden Sie mir über ihn erklären, wenn ich ihn nicht kenne?

BF: Ich hätte Ihnen ein Buch überreicht und gesagt, Sie sollen es lesen.

Ich hätte von meiner Vergangenheit erzählt und die Sachen die mir vorgefallen sind und ich hätte Ihnen ein Buch überreicht und gesagt, dass Sie das lesen sollen.

R: Wenn ich sagen würde: "Es tut mir leid, ich kann nicht lesen. Bitte sage mir in ein paar Worten wer Jesus ist." - Was sagen Sie mir dann?

BF: Ich hätte über seine Wunder erzählt und wer Jesus Christus war. Ich hätte erzählt welche Veränderung im Leben kommt, wenn man an Jesus Christus glaubt. Und ich hätte erzählt, wieso er gekreuzigt wurde.

R: Welche Wunder hat er vollbracht?

BF: Er hat Blinde geheilt, Gehbehinderte die nicht mehr gehen konnten geheilt. Er hat Tote zum Leben erweckt. Sein erstes Wunder war, dass er bei einer Hochzeit Wasser zu Wein verwandelt hat.

Die Schüler kamen zu Jesus und sagten, dass sie keine Fische gefangen haben. Jesus meinte: Steigt auf das Boot. Und durch seine Bittgebete haben sie viele Fische gefangen und dadurch 5000 Menschen ernährt.

Nachgefragt wo das war: Es gab zwei Wunder. Eines war, dass Jesus einen Behälter vorgehalten hat und Bittgebete vorgesprochen hat und dann gab es genug Brot.

R: Wenn ich dann frage: "Ja welche Veränderung kommt dann im Leben? Was meinen Sie damit?" - was sagen Sie mir dann?

BF: Ich bin nicht mehr unglücklich. Ich bin glücklich im Leben, mein Geist lebt wieder auf. Ich verspüre Ruhe, wenn ich die Kirche besuche. Und ich glaube daran, ich bin fest davon überzeugt, dass alles was ich von Gott erflehe oder erbitte, wird mir auch gegeben.

R: Dann würde ich Sie fragen: "Warum wurde er gekreuzigt?" - was sagen Sie dann?

BF: Er ist aufgrund unserer Sünden gekreuzigt worden, aufgrund der Sünden der Menschheit. Er hat unsere Sünden mitgenommen. Jeder der an ihn glaubt, wird erlöst und gerettet.

R: Was meinen Sie mit "mitgenommen"? Wohin mitgenommen?

BF: In Johannes 3 steht: Gott, der die Menschen so sehr liebt, hat seinen einzigen Sohn zur Erde geschickt und wer an ihn glaubt, wird gerettet.

R: Er hat ihn zur Erde geschickt, sagen Sie. Und wo ist er jetzt?

BF: Er ist in meinem Herzen.

Auf Befragen des RV:

RV: Er hat schon vor einer Stunde eine Bibelstelle erwähnt, Matthäus Kapitel 10 Vers 23. Ich weise darauf in Zusammenschau mit der Aussage des BF "Wenn Du ein schweres Leben in einem Land hast, sollst du auswandern und wo anders leben." auf die Bibelstelle hin, wo es heißt: "Wenn man euch in der einen Stadt verfolgt, so flieht in eine andere. Amen, ich sage euch: Ihr werdet nicht zu Ende kommen mit den Städten Israels, bis der Menschensohn kommt."

Weil Sie nach einem Gebet gefragt haben. Auch ich habe in der Vorbesprechung nach einem Gebet befragt und möchte hier einbringen, dass in evangelikalen Freikirchen standardisierte Gebete wie das Vater Unser nicht so eine große Bedeutung haben, sondern auf individuelle Gebete Wert gelegt wird.

RV: Kennen Sie den Begriff "Missionierung" oder "Mission" im theologischen Sinne?

D: Ich kann es umschreiben.

RV: Kennen Sie den Begriff "Missionierung" oder "Mission" und was bedeutet das für Sie?

BF: Ich zwinge niemandem etwas auf.

D: Ich glaube er hat es nicht genau verstanden.

RV: Die bei der Vorbesprechung anwesende D hat so einen speziellen Kurs für theologische Begriffe gemacht und da hat er es schon verstanden. Weil es einen speziellen Begriff dafür in Farsi gibt.

RV: Sie haben heute erzählt von einer Bibelstelle, die Ihnen besonders am Herzen liegt betreffend wie man andere Menschen behandeln, mit denen umgehen soll. Können Sie diese zitieren?

BF: Matthäus 7, Vers 12: da steht geschrieben, dass du mit Menschen so umgehen sollst, wie du willst, dass sie mit dir umgehen sollen.

(Anm: Text lautet im Matthäus-Evangelium wie folgt: "Alles, was ihr also von anderen erwartet, das tut auch ihnen! Darin besteht das Gesetz und die Propheten.")

BF fährt fort: Das was du für dich liebst, sollst du auch für andere lieben. So wie du dich selbst lieben, sollst du auch deinen Nachbarn lieben.

Dem BF wurde zum Länderbericht der Staatendokumentation von der Richterin mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Länderbericht der Entscheidung zu Grunde zu legen und für den Fall, dass eine allfällige Stellungnahme aus Sicht des BF hiezu vonnöten sei, diese dem Gericht ohne Aufforderung zu übermitteln.

9. Der BF übermittelte dem Gericht eine Stellungnahme zum Länderbericht, eingelangt am 24.7.2018.

10. Der BF übermittelte dem Gericht das Taufzeugnis vom 2.9.2018 und eine Arbeitsbestätigung der Gemeinde XXXX vom 30.9.2018 (Arbeitstätigkeit im Zeitraum Mai bis September).

11. In der Beschwerdevorlage vom 8.11.2017 wurde seitens der belangten Behörde beantragt, allfällige beim Gericht direkt eingebrachte Schriftstücke oder Beweismittel sowie sonstige Beweismittel, welche für die Entscheidung des Gerichts herangezogen werden, dem BFA zur Stellungnahme zu übermitteln.

Daher wurden dem BFA mit Email vom 16.11.2018 dem BFA, Außenstelle Innsbruck, folgende Unterlagen übermittelt:

* Verhandlungsprotokoll vom 18.7.2018 samt in der Verhandlung vorgelegte Dokumente

* Stellungnahme des BF vom 19.7.2018 (per Fax am 23.7. und per Email am 24.7. eingelangt)

* am 9.10.2018 eingelangte Beweismittel

Der belangten Behörde wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt und wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordert, das Gericht auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheiden wird.

Die Zustellung erfolgte im Wege des BRZ-Zustellservice durch Einlangen im Verfügungsberich am 23.11.2018, um 12.53.15 Uhr.

Eine Stellungnahme des BFA langte nicht ein.

12. Am 18.6.2019 langte ein ZMR-Auszug über den nunmehrigen Hauptwohnsitz des BF (seit 25.4.2019) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara aus der Provinz Ghazni. Seine Muttersprache ist Dari/Farsi. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Kindesalter und lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran.

Er reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.9.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist ledig, ohne Sorgepflichten und nicht krank.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, lebt von der Grundversorgung und hat auch bereits freiwillig für die Gemeinde XXXX gearbeitet.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben (Schiit).

In Österreich ist er erstmalig mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen und einen Bibelkurs besucht.

Der Beschwerdeführer ließ sich am 2.9.2018 aufgrund seines Bekenntnisses zu Jesus Christus in der Evangelikalen Freikirche XXXX taufen.

Der Beschwerdeführer besucht den Gottesdienst.

Der Beschwerdeführer weist Wissen um die christliche Religion auf.

Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben.

1.2. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Auszug aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 letzte Kurzinformation eingefügt im April 2019:

KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM

(relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/

Rückkehr).

Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl

Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde.

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingungen

geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).

Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Sprengund Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde.

Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).

Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).

Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).

Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).

Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).

Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)

US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek

21.5.2019).

Anmerkung der Staatendokumentation: Zur besseren Ortung der oben beschriebenen Vorfälle folgt eine kartografische Darstellung der Staatendokumentation mit der Einteilung der Stadt Kabul in Polizeidistrikte:

Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem

Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die

Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).

KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).

Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019).

Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US-Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).

Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen, welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).

KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. [...]

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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