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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerdesache des RZ in CH-W, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz, Bahnhofstraße 8a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Juli 1995, Zl. 2-06/94/E2, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Juli 1995 erklärte die belangte Behörde gemäß § 67c Abs. 3 AVG die von Organen des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg am 12. Oktober 1994 um 14.25 Uhr erfolgte, der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zuzurechnende Festnahme und nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtswidrig. Hinsichtlich des in der Beschwerde an die belangte Behörde gerügten Waffengebrauchs wurde lediglich in der Bescheidbegründung ausgeführt, der Darstellung des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Es sei aus Gründen der Eigensicherung der einschreitenden Beamten erforderlich gewesen, die Wegfahrt des Beschwerdeführers zu verhindern, um so insbesondere eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit des vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers stehenden BI H. zu vermeiden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 2501/95, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit hg. Beschluß vom 10. Juni 1997, Zl. 97/01/0462-2, wurde der Beschwerdeführer unter Rückmittlung seiner Beschwerde aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel binnen sechs Wochen insbesondere durch bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behaupte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen.
In dem innerhalb der gesetzten Frist beigebrachten ergänzenden Schriftsatz wies der Beschwerdeführer zunächst auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, insbesondere den darin dargestellten Sachverhalt, die Zulässigkeit und die Beschwerdegründe, hin und führte als Beschwerdepunkt an:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten - auf eine schlüssige im Sinne der Denkgesetze vorzunehmende
freie
Beweiswürdigung ohne Bindung an starre Beweisregeln,
- auf eine ausreichende Begründung des Bescheides und insbesondere der für
die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und sohin
- auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens
verletzt."
Weiters begehrte er, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Eine Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 30. Mai 1994, Zl. 94/10/0044). Nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Von der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit) und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit. (vgl. hiezu z. B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. 11525/A). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht entsprochen; damit hat er lediglich die Aufhebungsgründe des § 42 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. wiedergegeben und Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg.cit.) vorgetragen. Ein subjektives Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, wird mit diesen Ausführungen nicht dargestellt.
Der Beschwerdeführer ist daher dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen; das Verfahren war gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, festzuhalten, daß, obwohl der Beschwerdeführer in der Beschwerde an die belangte Behörde nicht nur beantragt hatte, seine Festnahme und Anhaltung, sondern auch ausdrücklich und in erster Linie begehrt hatte, den im Ziehen der Dienstwaffen erblickten Waffengebrauch für rechtswidrig zu erklären, durch den Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt wurde; ein normativer Abspruch über die Frage des Waffengebrauches ist im Spruch nicht enthalten. Ein solcher Abspruch kann auch
durch die in der Bescheidbegründung enthaltenen Ausführungen hinsichtlich des Waffengebrauches nicht ersetzt werden.
Wien, am 20. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020230.X00Im RIS seit
20.11.2000