Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Hofer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 41/19 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über den Delegierungsantrag des Kammeranwalts nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den als Kammeranwalt-Stellvertreter des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer tätigen Beschuldigten wurde Anzeige wegen des Vorwurfs eines Disziplinarvergehens erstattet. Der zuständige Kammeranwalt beantragte „die Einleitung eines Disziplinarverfahrens“ und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt. Unter einem begehrte er die Delegierung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats.
Aufgrund der Stellung des Angezeigten als Kammeranwalt-Stellvertreter des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (vgl RIS-Justiz RS0055477). Dem Antrag war daher Folge zu geben (vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1 und T3]), wobei die Sache an den Disziplinarrat der (benachbarten) Salzburger Rechtanwaltskammer delegiert wird.
Textnummer
E125904European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0300NS00003.19Y.0723.000Im RIS seit
27.08.2019Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019