Entscheidungsdatum
12.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I411 2141873-1/18E
I411 2141876-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK und 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, beide Beschwerdeführer vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, jeweils vom XXXX,
XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Im gegenständlichen Verfahren ist nur die Frage der Gewährung von Asyl zu prüfen, den Beschwerdeführern wurde bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die belangte Behörde hat das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer individuell gegen ihre Person gerichteten konkreten Verfolgung als nicht glaubhaft befunden. Es ist den Beschwerdeführern auch in der Verhandlung nicht gelungen, eine konkrete Verfolgung ihrer Person glaubhaft zu machen bzw. war das Vorbringen zur Autobombe vage und oberflächlich.
Von einer Gruppenverfolgung aller Sunniten im Irak kann nicht ausgegangen werden.
Daher ist den Beschwerden gegen die Spruchpunkte, mit denen die Anträge auf Asyl abgewiesen wurde, nicht stattzugeben und den Beschwerdeführern nicht der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2141876.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019