TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/11 W257 2183655-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W257 2183672-1/14E

W257 2183669-1/14E

W257 2183678-1/14E

W257 2183655-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von

Name

Geb.Datum

Abk.

Gz.: W 257 ...

IFA-Zahl

Familienstand

XXXX

XXXX

BF1

2183672-1

XXXX

Mutter

XXXX

XXXX

BF2

2183669-1

XXXX

Vater

XXXX

XXXX

BF3

2183678-1

XXXX

mj. Kind, weiblich

XXXX

XXXX

BF4

2183655-1

XXXX

mj. Kind, männlich

alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in Wien, etabliert in Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen die oben erwähnten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht erkannt:

Betreffend BF1

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 ASylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Betreffend BF2

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Betreffend BF3

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Betreffend BF4

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Betreffend BF1 bis BF 4

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 14.05.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylgewährung, Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Familienverfahren,
Flüchtlingseigenschaft, gekürzte Ausfertigung, mündliche
Verhandlung, mündliche Verkündung, Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2183655.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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