TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 W272 2172150-1

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W272 2172147-1/14E

W272 2172150-1/12E

W272 2172153-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 06.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX 2.) XXXX , geboren am XXXX und 3.) XXXX , geboren am XXXX alle Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. BITSCHE, gegen die Bescheide des BUNDESAMTES für FREMDENWESEN und ASYL, Regionaldirektion Burgenland vom 29.08.2017, Zahl XXXX , Zahl XXXX und Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gem. § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde des XXXX wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gem. § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Beschwerde der XXXX wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gem. § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verhandlung des Erkenntnisses am 06.06.2019 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.

Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2172150.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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