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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, 2005/09/0157), dass eine Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb bzw. Nachtclub - oder wie hier in einer Peepshow (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0251) - in der Regel in (ähnlicher) wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wird wie in einem Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. neuerlich VwGH 2011/08/0206; 19.12.2012, 2012/08/0267).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080056.L01Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020