RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2016/08/0056

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151
ASVG §4 Abs2

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, 2005/09/0157), dass eine Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb bzw. Nachtclub - oder wie hier in einer Peepshow (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0251) - in der Regel in (ähnlicher) wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wird wie in einem Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. neuerlich VwGH 2011/08/0206; 19.12.2012, 2012/08/0267).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080056.L01

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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