TE Vwgh Beschluss 1998/11/24 98/05/0130

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §12 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Thomas Telsnig in Straßburg/Kärnten, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, 2. des Hermann Spendier in 9586 Fürnitz, Oberrainer Straße 45, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. September 1995, Zl. 8 BauR1-222/2/1995, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Finkenstein, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Das Verfahren über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird eingestellt.

2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus der von den Beschwerdeführern erstatteten Beschwerdeergänzung ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Antrag vom 12. Juli 1994 begehrte der Erstbeschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage (29 Familienhäuser). Dieses Ansuchen war vom Zweitbeschwerdeführer, dem Liegenschaftseigentümer, unterfertigt worden. Mit Verordnung vom 22. Juli 1994 erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde für die Baugrundstücke eine befristete Bausperre gemäß § 12 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982. Aus diesem Grund wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 18. Oktober 1994 das Bauansuchen ab; aus demselben Grund erfolgte die Abweisung der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung durch den Gemeindevorstand.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung mit der Begründung ab, daß die Verwaltungsbehörde an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden sei. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers verwies sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer durch die Versagung bzw. Abweisung eines Bauvorhabens in keinem Recht verletzt werden könne.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, B 3230/95, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien. Im Zeitpunkt der Erlassung der von den Beschwerdeführern bekämpften Bausperreverordnung (22. Juli 1994) bestand die Absicht, die Widmung der hier in Rede stehenden Grundflächen partiell zu ändern bzw. deren bauliche Ausnutzung im Wege der Erlassung eines Teilbebauungsplanes an das betreffende Ortsbild anzupassen. Im Hinblick darauf sah es der Verfassungsgerichtshof als vertretbar an, vom Vorliegen der gemäß § 12 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz geforderten Voraussetzungen ("wenn die beabsichtigte Wirkung des Bebauungsplanes sonst beeinträchtigt werden würde") für die Verfügung einer befristeten Bausperre auszugehen, zumal in weiterer Folge tatsächlich im Sinne dieser Planungsabsicht ein Teilbebauungsplan erlassen wurde.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht, eine widmungsgemäße Bauführung vorzunehmen, und in ihrem Rechtsanspruch darauf verletzt, daß ein ordnungsgemäß eingereichtes, allen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan entsprechendes Bauvorhaben nicht zum Anlaß für eine sachlich nicht gerechtfertigte Bausperre und Änderung des Bebauungsplanes genommen werden dürfe. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit dem am 16. November 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz zog der Erstbeschwerdeführer die Beschwerde zurück.

1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Zufolge Rückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Grundeigentümer, der selbst nicht als Bauwerber auftritt, durch die Abweisung des vom Bauwerber an die Baubehörde gerichteten Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung in seinen Rechten nicht verletzt wird (ständige hg. Rechtsprechung; siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0091). Damit mangelte es dem Zweitbeschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, sodaß seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Wien, am 24. November 1998

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050130.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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