Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0217 E 26. Jänner 2012 RS 6Stammrechtssatz
Die Dienstnehmer (bzw. deren Arbeitslöhne) sind nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Taucher, Kommunalsteuer, § 10 Tz. 30f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150009.J04Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019