RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2019/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29
BAO §30
KommStG 1993 §4 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0051 E 13. September 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 4 Abs. 1 KommStG 1993 wurde der Begriff der Betriebsstätte für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert (Hinweis E vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0012, und E vom 28. März 2001, 96/13/0018). Das Kommunalsteuergesetz 1993 erweitert in der Bestimmung seines § 4 den Betriebsstättenbegriff der §§ 29 und 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 herbeizuführen (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 4 Anm. 4, sowie Fellner, KommStG3, § 4, Rz 1 und 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150009.J01

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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