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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §108Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0039 E 28.05.2019Rechtssatz
Im konkreten Fall liegt u.a. die Ausfertigung einer an das "BFG" gerichteten Vorhaltsbeantwortung vor, in der auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts und einen diesbezüglichen Fristerstreckungsantrag der Adressatin des Vorhalts Bezug genommen wird. Diese Ausfertigung ist mit einem Stempel der gemeinsamen Einlaufstelle des Finanzzentrums Salzburg 001 vom 22. Dezember 2017 und dem Vermerk "persönlich abgegeben" versehen. Dass der Vermerk von einem "Selbststempler" stammt, steht der Annahme einer fristgerechten Einbringung nicht entgegen. Es obliegt der Behörde, sicherzustellen, dass nur jene Schriftstücke mit einem Eingangsvermerk ihrer Einlaufstelle versehen werden, die dort auch tatsächlich eingegangen sind. Folglich ist im Zweifel davon auszugehen, dass die gegenständliche Vorhaltsbeantwortung rechtzeitig in die Sphäre des Bundesfinanzgerichts gelangte.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150038.L02Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019