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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §108Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0039 E 28.05.2019Rechtssatz
Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was auch dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stellt einen behördlichen Fehler dar (vgl. z.B. VwGH 30.6.2015, 2013/15/0192, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150038.L00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019