RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2017/15/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §4 Abs1
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art2
62010CJ0285 Campsa VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 9. Juni 2011, Campsa, C-285/10, in dem es um verbilligte Lieferungen zwischen verbundenen Unternehmen ging, betont, dass die Möglichkeit, einen Umsatz als "Umsatz gegen Entgelt" iSd des Art. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG (nunmehr Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG) einzustufen, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt. Unerheblich ist danach, ob die Tätigkeit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird. Grundsätzlich unerheblich ist auch die Nahebeziehung, die zwischen den Parteien des Umsatzes besteht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0285 Campsa VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150062.L04

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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