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E3L E09301000Norm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 9. Juni 2011, Campsa, C-285/10, in dem es um verbilligte Lieferungen zwischen verbundenen Unternehmen ging, betont, dass die Möglichkeit, einen Umsatz als "Umsatz gegen Entgelt" iSd des Art. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG (nunmehr Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG) einzustufen, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt. Unerheblich ist danach, ob die Tätigkeit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird. Grundsätzlich unerheblich ist auch die Nahebeziehung, die zwischen den Parteien des Umsatzes besteht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0285 Campsa VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150062.L04Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019