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E6JNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Entgeltlichkeit erfordert, dass zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ausnahmsweise kann eine unübliche Höhe des Entgelts auch gegen das Vorliegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung und demzufolge gegen die Entgeltlichkeit sprechen; in solchen Fällen muss sich das Gericht vergewissern, dass das Entgelt nicht durch etwaige andere Faktoren bestimmt wurde, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und deren Gegenleistung infrage stellen (EuGH 2.6.2016, Lajver, C-263/15, Rn. 49).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0263 Lajver VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150062.L03Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019