Index
E6JNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Qualifikation eines Umsatzes als "entgeltlicher Umsatz" grundsätzlich unerheblich, dass das Entgelt unter dem Marktpreis liegt. Die Entgeltlichkeit setzt nämlich lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraus, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (EuGH 9.6.2011, Campsa, C-285/10, Rn. 25; 20.1.2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Rn. 22; 8.3.1988, Apple and Pear, 102/86, Rn. 12).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61986CJ0102 Apple and Pear Development Council VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150062.L02Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019