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E6JNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Umsatz wird bereits dann "gegen Entgelt" erbracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung/Dienstleistung und einer tatsächlich vom Unternehmer empfangenen Gegenleistung besteht, unabhängig davon, ob der Preis unter oder über den Selbstkosten und unter oder über dem normalen Marktpreis liegt. Ist eine Gegenleistung vereinbart, liegt ein entgeltlicher Umsatz vor, und Besteuerungsgrundlage ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung. Diese Gegenleistung stellt also den subjektiven, nämlich den tatsächlich erhaltenen Wert, und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. EuGH 9.6.2011, Campsa, C-285/10).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0285 Campsa VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150062.L01Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019