RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2017/15/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §4 Abs1

Rechtssatz

Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Dieses Entgelt muss keine äquivalente Gegenleistung darstellen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 15).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150062.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten