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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §4 Abs1Rechtssatz
Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Dieses Entgelt muss keine äquivalente Gegenleistung darstellen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150062.L00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019