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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8Rechtssatz
Unter "Aufsichtsrecht" werden grundsätzlich Befugnisse einer Behörde zusammengefasst, die im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Mit einer (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde wird von einem an einem vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Dienstaufsicht mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Dienstaufsicht auch jeder Anschein einer mangelnden Wahrung der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Richterinnen und Richtern vermieden werden muss.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X18Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019