RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §8
B-VG Art87 Abs1
RStDG §122
VwGG §9

Rechtssatz

Unter "Aufsichtsrecht" werden grundsätzlich Befugnisse einer Behörde zusammengefasst, die im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Mit einer (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde wird von einem an einem vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Dienstaufsicht mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Dienstaufsicht auch jeder Anschein einer mangelnden Wahrung der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Richterinnen und Richtern vermieden werden muss.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X18

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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