RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987
B-VG Art20 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0124 B 8. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der in Art. 20 Abs. 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zu Grunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, VwSlg. 19.447 A, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X14

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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