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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0124 B 8. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Der in Art. 20 Abs. 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zu Grunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, VwSlg. 19.447 A, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X14Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019