Index
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
RStDG §132Rechtssatz
Nach der für Disziplinarverhandlungen maßgebenden Bestimmung des § 132 RStDG sind nur die dort genannten Personen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, der die Disziplinaruntersuchung angeregt hat, nicht. Da diesem keine Parteistellung in einem Disziplinarverfahren der von ihm intendierten Art zukommen kann, ist auch nicht zu erkennen, dass ihm der Termin einer mündlichen Verhandlung mitzuteilen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X08Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019