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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17Rechtssatz
Ein Recht auf Akteneinsicht kommt einer Partei grundsätzlich nur bezüglich der ihre Sache betreffenden Akten zu (vgl. zu § 17 AVG etwa VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18.722 A; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032). Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller Akteneinsicht aber nicht, um etwa seine (bereits rechtskräftig abgeschlossene) Sache zu betreiben, sondern um den Stand bzw. Ergebnisse eines von ihm intendierten Disziplinarverfahrens wegen von ihm als unrichtig angenommener Entscheidungen des VwGH in Erfahrung zu bringen. Ein auf eine rechtskräftig abgeschlossene Sache bezugnehmendes, allfällig eingeleitetes Disziplinarverfahren ist aber keinesfalls von der den Gegenstand eines (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache vor dem VwGH umfasst, weshalb ihm auf der Grundlage des § 25 VwGG ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukommen kann.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X13Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019