RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
VwGG §21
VwGG §25
VwGG §7 Abs1
VwGG §7 Abs2

Rechtssatz

Ein Recht auf Akteneinsicht kommt einer Partei grundsätzlich nur bezüglich der ihre Sache betreffenden Akten zu (vgl. zu § 17 AVG etwa VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18.722 A; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032). Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller Akteneinsicht aber nicht, um etwa seine (bereits rechtskräftig abgeschlossene) Sache zu betreiben, sondern um den Stand bzw. Ergebnisse eines von ihm intendierten Disziplinarverfahrens wegen von ihm als unrichtig angenommener Entscheidungen des VwGH in Erfahrung zu bringen. Ein auf eine rechtskräftig abgeschlossene Sache bezugnehmendes, allfällig eingeleitetes Disziplinarverfahren ist aber keinesfalls von der den Gegenstand eines (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache vor dem VwGH umfasst, weshalb ihm auf der Grundlage des § 25 VwGG ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukommen kann.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X13

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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